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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1933
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- 1933-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1933
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VmMMMmDcMlM ViMaM Nr. 18S. Leipzig, Freitag den II, August 1933, IVO. Jahrgang. Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Verlegervereins Die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung Nr. IV (Nr. III s. Nr. 141). Sittenwidrige Derlagsoertrage? (Entscheidung des'Reichsgerichts vom 26, April 1933, Aktenzeichen I, 301/32,) Von Justizrat vr, Hi 11 ig. Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 26, April 1933 wie bereits in dem Urteil vom 5. Dezember 1925 zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit gewisse in den Verlags- Verträgen regelmäßig ausgenommene Bestimmungen «sitten widrig« seien. Diese »Sittenwidrigkeit« soll dadurch begründet sein, daß der Vertrag dem Verlag das Recht zur Veranstaltung einer unbe schränkten Anzahl von Auflagen gibt. Das bedeute eine unzu lässige Beschränkung der persönlichen Freiheit des Verfassers und der anderweiten Verwendung seiner Arbeitskraft, Ferner wendet sich der Verfasser, der die Nichtigkeitserklä rung des Vertrages verlangt, dagegen, daß er durch eine weitere Vertragsbcstimmung gezwungen sei, seine Arbeitskraft auch dann noch wieder für die Neubearbeitungen seines Werkes zur Ver fügung zu stellen, und zwar innerhalb einer verhältnismäßig kur zen Frist von sechs Monaten von der an ihn ergangenen Aufforde rung ab gerechnet. Als ganz unzulässig wird aber die Bestimmung des Ver trages bezeichnet, wonach der Verlag, falls der Verfasser durch Krankheit, Tod oder sonstwie außerstande oder nicht willens sei, eine neue Auflage zu bearbeiten, berechtigt sein soll, die Bearbei tung einer solchen einer anderen, ihm geeignet erscheinenden Per sönlichkeit zu übertragen. Das Reichsgericht hat mit einer außerordentlich eingehenden und die besondere Gestaltung des Falles berücksichtigenden Be gründung die die Klage des Verfassers abweisenden Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung stützt sich das Reichsgericht auf seine be kannte Entscheidung vom 5. Dezember 1925, abgedruckt in der Entscheidungssammlung Bd, 112, S, 173—189. Diese Entschei dung des RG, hat damals in Verfasserkreisen nicht allenthalben Zustimmung gefunden. Ich verweise auf die in den Abhandlun gen der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Univer sität Göttingen Heft I vom Jahre >926 unter dem Titel «Sitten widrige Verlagsverträge« erschienene Abhandlung des Herrn Prof, Di. Herbert Meyer, der in wesentlichen Punkten Dr, Sche- ringer in seinem Buche »Das Recht der Neuauflage im Buch- und Kunstverlag« (Berlin >928, Franz Vahlen) beistimmt. Bei den Verhandlungen über Bertragsnormen bei wissen schaftlichen Derlagswerken im Jahre 1929 zwischen dem Verband der deutschen Hochschulen einerseits und dem Börsenverein und dem Deutschen Berlegerverein andererseits hat die Regelung dieser Punkte nach langen Beratungen eine beide Teile befriedigende Auslegung in Punkt 2 gefunden. Die Bestimmung geht von dem Grundsatz aus, daß wissenschaftliche Werke bei Lebzeiten des Ver fassers nicht ohne seine Zustimmung von einem Dritten für eine neue Auslage bearbeitet werden dürfen, macht aber von diesem Grundsatz in Absatz 2 gewisse Ausnahmen, welche es dem Ver leger ermöglichen, bei unbegründeter Weigerung des Verfassers die zur Erhaltung eines wertvollen wissenschaftlichen Werkes er forderliche Neubearbeitung einem Dritten zu übertragen. In der nunmehr ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts werden diese Grundsätze inhaltlich gebilligt. Das Urteil weift zu nächst den Einwand unzulässiger Bindung des Verfassers durch die Übertragung des Rechts unbeschränkter Auflagen an den Ver leger zurück, mit der Feststellung, daß nach der gegenwärtigen Verkehrsanschauung und Rechtsordnung derartige Vereinbarun gen nicht grundsätzlich beanstandet werden können. Ebensowenig bedeute die Verpflichtung des Verfassers, die neuen Auflagen sach gemäß zu bearbeiten, eine unbillige, mit der persönlichen Freiheit nicht verträgliche Bindung, insbesondere auch um deswillen nicht, weil für die Ablieferung der Bearbeitung nur eine Frist von sechs Monaten bestimmt sei. Einer besonderen Erwähnung bedürfen aber die Ausführun gen zu der Frage, ob die Bearbeitungsklausel des Vertrages durch einen Dritten sittenwidrig sei. Das Reichsgericht sagt: »Wohl kann es Fälle geben, in denen es dem sittlichen Empfinden widerspräche, wenn der Verleger sich das Recht einräumen ließe, nach freiem Belieben das Geisteswerk (zu mal das wissenschaftliche) eines anderen durch Dritte um arbeiten zu lassen, und so den Verfasser von jeder Einwir kung auf Gehalt und Form späterer Auflagen auszuschlie- ßcn. Das unterliegt keinem Zweifel, ist auch in der Recht sprechung ausdrücklich betont worden, (RG,-Entsch, Bd, 112 S, 180/81.) Unter welchen Voraussetzungen cs aber den guten Sitten zuwiderlaufe, bei Lebzeiten des verhin derten oder ablehnenden Urhebers die Bearbeitung der neuen Auflage eines Werkes einem anderen als ihm zu übertragen, läßt sich überhaupt nicht allgemein entscheiden. Die Antwort unterliegt schon nach dem Gegenstände, den, besonderen Sachgebiete, der Gattung des Werkes ganz ver schiedenen Bedingnisscn, die keine einhellige Regelung ge statten. Innerhalb einer Gattung oder sonst zusammen gehöriger Gruppe kann wiederum je nach der Art des Werkes die Entscheidung verschieden ausfallen. Auch Welt anschauung, wissenschaftliche, künstlerische, wirtschaftspoli tische Richtung des Verfassers und mancherlei andere, auf seiner Persönlichkeit beruhende Umstände können dabei mit sprechen: ste werden es um so mehr, je stärker sich Wesen und Eigenart des Schöpfers im Inhalt und in der Gestalt des Werkes ausprägen. Das Berufungsgericht verkennt das keineswegs. Ausdrücklich erwähnt es ein Hauptbeispiel dieser in den Forderungen des Lebens begründeten Tat sachen, bei wissenschaftlichen Werken von höchst persönlicher Eigenart möge es Vorkommen, daß die Bearbeitung durch einen Dritten unangebracht erscheine.» Im Anschluß an diese Ausführungen hat das Berufungsge richt im vorliegenden Falle in Anbetracht des Charakters des Verlagswerks, eines Hand- und Lehrbuchs des praktischen Bank- und Börsenwesens, die Anwendung dieser besonderen Sätze aus 17
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