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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1933
- Strukturtyp
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- 1933-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1933
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- Deutsch
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X- 185, I I. August 1983. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Das KG. hat in seinem Urteil vom 25. November 190V, abgedr. in der Nechtspr. der OLGe., Bd. 20 S. 402 ein solches Recht des Eigentümers insoweit anerkannt, als es durch vernünftige Zwecke er fordert wird. Das Verbietungsrecht des Eigentümers bzw. des jenigen, auf den er die Befugnisse, derartige Aufnahmen zu ver bieten, übertragen hat, wird aus dem Eigentumsbegriff gefolgert. Ich möchte der Ansicht des KG. beipslichten; selbst in Fällen, wo es sich um Kirchen handelt, die im Gegensatz zu privaten Zwecken dienenden Baulichkeiten für jedermann zugängig sind. Deshalb findet man auch in manchen derartigen Gebäuden wie Kirchen oder Museen ganz allgemein das Verbot angeschlagen, in diesen Räumen photo graphische Aufnahmen zu machen. Wenn also im vorliegenden Falle etwa die Eigentümerin der Kirche dieses Verbotsrecht auf den Domrestaurierungsverein über tragen hat, so würde dieser berechtigt sein, nicht nur die Aufnahmen zu untersagen, sondern auch die Verbreitung solcher Aufnahmen. Leipzig, den 5. Mai 1933. vr. Hillig, Justtzrat. kl8. Die nachträglich eingegangenen Photographien ändern an den Grundsätzen des Gutachtens nichts. Es handelt sich im wesent lichen um Innenaufnahmen, die sich auf besondere Kunstwerke nicht erstrecken. Es könnte also höchstens die Architektur in Frage kommen. D. O. Makulierungsrecht des Verlegers an nicht mehr absatzfähigen Werken. Der anfragende Verlag hat eine Anzahl von Verlagswcrken, die mit Rücksicht auf die von den Verfassern vertretene Weltanschauung beziehentlich Lebensauffassung den gegenwärtigen Anschauungen nicht mehr entsprechen und daher absolut nicht verkäuflich sind. Frage: Ist der Verlag berechtigt, diese Bücher makulieren oder ein stampfen zu lassen? Das Recht eines Verlegers, Vorräte eines Verlagswerks ein stampfen zu lassen, ist dann anerkannt, wenn die Unmöglichkeit des Absatzes der Bestände feststeht. Unter der Unmöglichkeit des Absatzes ist nicht jede Stockung des Absatzes zu verstehen, es muß sich vielmehr um einen dauernden Zustand handeln. Der Verleger wird also einige Zeit abwarten müssen, bis er die von jedem Sachverständigen geteilte Überzeugung von der Unmöglichkeit des Absatzes erlangt hat. Greift er voreilig zu dieser Maßnahme und erweist sich seine Annahme der Unverkäuf lichkeit als unzutreffend, so haftet er dem Verfasser dafür, daß er der Nachfrage nicht genügen kann. Ist das Honorar an den Verfasser bei Erscheinen für die ganze Auflage bezahlt worden, so besteht ein Anspruch des Verlegers auf Nückgewähr eines Teiles des gezahlten Honorars, etwa im Ver hältnis des makulierten zum abgesetzten Teil, nicht, denn das Risiko des Unternehmens trägt in einem solchen Falle der Verleger. Ist der Verfasser mit seinem Honorar am Absatz beteiligt, so gelten die Sätze über Makulierung in derselben Weise. Einer Zu stimmung des Verfassers zur Makulierung bedarf es nicht. (Ab weichend Allfeld, Das Verlagsrecht, 2. Auflage, Bemerkung 2 zu 8 14 a. E. und Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 2. Auflage, Bemerkung 1 Abs. 3 zu 8 14 VG. Der hier vertretenen Meinung stimmt zu: Hoffmann, »Das Verlagsrecht« Bemerkung 1b Abs. 3 zu 8 14 VG.) Der mit seinem Honorar am Absatz beteiligte Verfasser erhält nur das Honorar, das auf die abgesetzten Stücke entfällt. Die Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern vom 20. Februar 1932 erkennen in Punkt 10 über Abstoßen und Einstampfen von Vorräten das Recht des Verlegers zur Makulierung an, wenn nach allgemeinen ver legerischen Erfahrungen ein Absatz in irgendwie nennenswertem Um fang nicht mehr zu erzielen ist. Dabei ist auf berechtigte Interessen des Verfassers Rücksicht zu nehmen. Jedenfalls ist vor dem Ab stößen oder Einstampfen der Verfasser von dieser Absicht des Ver legers in Kenntnis zu setzen, und es ist ihm die Möglichkeit zu geben, die Vorräte selbst innerhalb einer angemessenen Frist zu erwerben. Steht dem Verfasser für die noch vorhandenen Werke eine Ver gütung nach Maßgabe des Absatzes zu, so ist er an dem Erlös im Falle des Abstoßens oder des Einstampfens angemessen zu beteiligen. Es empfiehlt sich also jedenfalls für den Verleger, auch wenn die Verlagsverträge vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geschlossen sind, die Mitteilung von der Absicht des Makulierens dem Verfasser zu kommen zu lassen und ihm Frist zu setzen für die Erklärung, ob er die Vorräte innerhalb einer angemessenen Zeit erwerben will. Die Anwendbarkeit des 8 18 VG. scheint hier nicht gegeben zu sein. Der 8 18 spricht nur von dem Falle, daß der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach Abschluß des Vertrages wegfällt. In diesem Falle kann der Verleger das Vertragsverhältnis kündigen. Der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt. Von einem Wegfall des Zwecks, dem das Werk dienen sollte, kann im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Es handelt sich einfach um den Wegfall der Absatzfähigkeit des Werkes, sei es, daß dieser in der Person des Verfassers oder in den vollständig ver änderten Verhältnissen liegt. Vielmehr ist unter »Zweck« der spe zielle literarische oder künstlerische Zweck gemeint, der mit dem Werke verfolgt wird und ohne den die Ausgabe des Werkes nicht unternom men worden wäre. Leipzig, den 2. Mai 1933. vr. Hillig, Justizrat. Anspruch eines Schriftstellers auf Berichtigung eines unrichtigen Zitats in dem Werke eines anderen. Ter Verfasser eines Werkes hat in diesem Werke aus der älteren Auflage eines früher erschienenen Werkes eine Ansicht, nicht wörtlich, wiedergegeben, welche der Verfasser des älteren Werkes in den neueren Auflagen des Werkes aufgegeben hat. Ferner ist auch der Titel des älteren Werkes nicht ganz richtig zitiert. Als Quelle ist allerdings die neueste Auflage des Werkes angegeben. Der Verfasser des älteren Werkes hat bereits im August 1962 den Verfasser des jüngeren Werkes auf diese Unstimmigkeit aufmerk sam gemacht und gebeten, gelegentlich einer Neuauflage diese Tatsache zu berücksichtigen. Der Verfasser des neuen Werkes hat sofort ge antwortet, daß er selbstverständlich in einer neuen dluflage seines Werkes das Beanstandete berichtigen werde. Der Verfasser des alten Werkes hat darauf zunächst nicht ge antwortet, tritt aber jetzt durch seinen Nechtsbeistand mit der Forde rung auf, sofort in allen Büchern des Werkes, die noch nicht ver kauft sind, die beiden Jrrtümer zu berichtigen, andernfalls andere Schritte angedroht und auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Verfasser des neueren Buches hat sich sofort bereit erklärt, die Berichtigung vorzunehmen. Wie ist die Rechtslage? Nach dem eigenen Zugeständnis des Verfassers des jüngeren Werkes besteht kein Zweifel daran, daß er eine von dem Verfasser des älteren Werkes längst aufgegebene Ansicht als aus der neuesten (9. Auflage) entnommene wiedergibt und außerdem an einer anderen Stelle seines Buches den Titel des älteren Werkes falsch zitiert. Daß aus der Flüchtigkeit im Zitieren des Titels irgendwelche Ansprüche des Verfassers des älteren Werkes auf Berichtigung oder gar auf Schadenersatz hergcleitet bzw. bewiesen werden können, halte ich für ausgeschlossen, denn der Unterschied ist ein so minimaler, daß man unter Umständen sogar von einem Druckfehler sprechen könnte und kein Leser daraus etwas Nachteiliges für den Verfasser des älteren Werkes herleiten wird. Dagegen scheint mir der Berichtigungsanspruch bezüglich der Wiedergabe einer längst aufgegebenen Ansicht, noch dazu unter Be zugnahme auf die neueste Auflage, wenigstens dann gegeben, wenn der Nachweis von dem Verletzten erbracht wird, daß die unrichtige Wiedergabe geeignet ist, ihn in seinem Ansehen als Gelehrten min destens in Fachkreisen herabzusctzcn. Zur Entscheidung dieser Frage halte ich mich nicht für berufen. Indes kann die Frage dahingestellt bleiben, nachdem der Verfasser des jüngeren Werkes sich auf Aufforderung schlechthin bereit erklärt hat, diese Berichtigung in den unverkauften Stücken seines Werkes vorzunehmen. Er märe hierzu um so weniger verpflichtet, als tat sächlich durch den Briefwechsel im August 1932 zwischen ihm und dem Verfasser des älteren Werkes eine Einigung zustande gekommen war, daß die Berichtigung erst in der neuen Auslage des jüngeren Werkes erscheinen solle. Allein diese Abmachung ist durch die neuerliche Er klärung überholt. Es bleibt also nichts anderes übrig, als die Berichtigung in den noch vorhandenen Beständen vorzunehmen. Jedoch dürfte die Ein klebung eines die Berichtigung wiedergebenden Zettels wohl genügen. Soweit die Bücher sich als Bedingtgut in den Händen von Sorti mentern befinden, müssen die Zettel mit der Bitte um Einkleben an den betreffenden Stellen an die Sortimenter geschickt werden. Schadenersatzansprüche scheinen mir nicht gegeben zu sein. Selbst wenn theoretisch ein solcher Anspruch begründet sein würde, so würde doch der Nachweis eines Schadens wohl ganz unmöglich sein. Nach den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann ein Schaden, der in der schuldhaften Verletzung der persönlichen Interessen des Ur hebers besteht, soweit es nicht ein Vermögensschaden ist, nicht be ziffert werden. Der Nachweis aber, daß infolge dieser irrtümlichen Wiedergabe einer früheren, nunmehr aufgegebenen Auffassung ein Schaden dadurch entstanden sei, daß das ältere Buch nicht mehr ge kauft werde, ist nicht zu erbringen. Leipzig, den 18. Mai 1933. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 20
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