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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1933
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- 1933-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1933
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>>; 185, n. August 1933. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börs«nblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. dieser Bestimmung die Buchbinderei während der Lagerung fiir die jenige Sorgfalt einzustehen hat, die in eigenen Angelegenheiten ange wendet zu werden Pflegt. Auch wird die Haftung für Verschulden des Lagerpersonals nach § 831 HGB. eingeschränkt. Nach Punkt 4 der Geschäftsbedingungen ist die Buchbinderei außerdem bei Empfangnahme von Rohbeständen von der Prüfungs pflicht auf Beschaffenheit und Menge entbunden. Mit dieser letzteren Bestimmung wird dem Einlieferer der Beweis für die behauptete Menge und die behauptete Beschaffenheit des eingelagerten Gutes zugeschoben. In welcher Weise dieser Beweis erbracht werden kann, ist Sache des einzelnen Falles. Er kann jedenfalls durch die Nachweise der Druckerei erbracht werden, welche im Aufträge des Verlages die Roh vorräte an die Buchbinderei abgeliesert hat. Dies gilt sowohl für die Menge wie für die Beschaffenheit des Druckes. 4. Werden die Behauptungen des Verlages über Menge und Be schaffenheit der eingelieferten Rohvorräte bewiesen, so muß die Buchbinderei, wenn sie diese Menge nicht bzw. nicht in einwandfreier Beschaffenheit zurückgeben kann, den Nachweis erbringen, daß sie bei der Aufbewahrung dieser Vorräte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Diese Haftung bedeutet also gegenüber der regelmäßigen Haftung des BGB. § 276 eine Einschränkung. Der Schuldner haftet nicht schlecht hin für jede Fahrlässigkeit, er hat aber den Beweis zu erbringen, daß er auch in seinen eigenen Angelegenheiten nur ein geringeres Maß von Sorgfalt zu beobachten pflegt. Wenn also die Buchbinderei nachweist, daß sie die Aufbewahrung der Rohvorräte des Verlages so vorgenommen hat, wie sie dies z. B. bei ihren eigenen Vorräten zu tun pflegte, so wird der Entfchuldungsbeweis als geführt anzu sehen sein, vorausgesetzt, daß nicht etwa die Aufbewahrung eine solche gewesen ist, daß sie als grob fahrlässig bezeichnet werden muß. In diesem Falle haftet die Buchbinderei schlechthin. Grob fahrlässig handelt sie, wenn sie die im Verkehr erforder liche Sorgfalt in besonders schwerer Weise außer acht läßt. Bestimmte Behauptungen über die Art der Aufbewahrung der Rohbestände liegen bisher von der Buchbinderei nicht vor. Das Gleiche gilt für die durch feuchte Lagerung verdorbenen Nohbogen. Auch hier ist es Sache der Buchbinderei, den Nachweis zu erbringen, daß sie bei der Aufbewahrung die Sorgfalt beobachtet hat, welche sie in eigenen Angelegenheiten zu beobachten pflegt. 5. Die Buchbinderei wendet nun ein, daß sie gelegentlich des Auf- bindens größere Mengen Fehldrucke bei einer der Serien festgestellt habe. Die Behauptung ist nicht sehr glaubhaft, denn man müßte doch wohl annehmen, daß in einem solchen Falle es im Interesse der Buch binderei gelegen hätte, von diesem Tatbestand sofort dem Verlag Kenntnis zu geben, und nicht — wie behauptet wird — die Fehl drucke stillschweigend zu vernichten. Man wird infolgedessen mit einem gewissen Mißtrauen an diese Behauptung herantreten. Es ließe sich sogar die Frage aufwerfen, ob nicht die Buch binderei durch die Unterlassung dieser Mitteilung sich ihrer Rechte begeben hat. Jedenfalls kann die Bestimmung in Punkt 4 der Ge schäftsbedingungen, die eine sofortige Prüfung der Rohbestände auf ihre Beschaffenheit der Buchbinderei erläßt, nicht so weit ausgedehnt werden, daß die Buchbinderei nicht wenigstens als verpflichtet an zusehen ist, bei Entdeckung solcher Mängel anläßlich der Ausführung des Bindeauftrages diese dem Verlag zu melden. 6. Der Umfang des Schadenersatzes, den der Verlag von der Buch binderei in Beachtung dieser Ausführungen zu fordern hat, erstreckt sich auf den Wert der nicht abgelieferten, bzw. in verdorbenem Zu stand abgelieferten Bogen. Leipzig, den 30. Januar 1933. vr. Hillig, Justizrat. Auslegung der Vertragsklausel »wie es steht und liegt« bei Verkauf von Rohvorräten. Bei dem Verkauf von Nohvorräten von Verlagswerken war nach dem Vertrag das verkaufte Lager dem Käufer zu übergeben, wie es steht und liegt. Als Grundlage ist das von dem Verkäufer im Februar 1032 übergebene Verzeichnis anzusehen. Dazu wird ausgeführt, daß sowohl aus dem Vertrag wie auch aus dem Ver lauf der mündlichen Verhandlung deutlich hervorgehe, daß nicht etwa der Kaufpreis auf Grund dieser Lagerverzeichnisse festgesetzt worden sei, sondern auf eine ganz andere Weise. Fragen: 1. Wie ist auf Grund dieser Angaben die Vertrags bestimmung »wie es steht und liegt- aufzufassen? 2. Welche Minderlieferung ist bei Rohvorräten als han delsüblich anzusehen? Zu 1. Die Vertragsbestimmung, daß eine verkaufte Sache verkauft wird »wie sie steht und liegt«, bedeutet allgemein den Ausschluß der Haftung des Verkäufers für Sach Mängel der verkauften Ware, soweit es sich nicht um solche Mängel handelt, welche der Verkäufer kennt und vorsätzlich verschweigt, oder um Eigenschaften, die der Verkäufer dem Käufer zusichert. Durch diese Klausel ist also die Haftung des Verkäufers für Nohvorräte, die infolge von Feuchtigkeit oder aus anderen Gründen beim Buchbinder auf dessen Lager verdorben sind, ausgeschlossen, wenn nicht der Verkäufer diese Mängel bei Abschluß des Verkaufs gekannt hat. Etwas anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn die verkaufte Ware nicht in der vom Verkäufer zugesicherten Menge vorhanden ist. Eine Mengendifserenz ist bei vertretbaren Sachen nicht Sachmangel. Liegt dem Vertragsabschluß ein Verzeichnis zugrunde, aus dem sich eine bestimmte Menge ergibt, so handelt es sich inso weit um eine Zusicherung des Verkäufers, die nicht dadurch aufge hoben wird, daß nachmals in den Vertrag die oben erwähnte Klausel ausgenommen wird. Zu 2. Für den Verkehr zwischen Verkäufer und Käufer von Rohvor räten kommen Handelsbräuche für Mehr- oder Minderlieferung der verkauften Sache nicht in Frage. Der Handelsbrauch, daß eine Druckerei dem Buchbinder regelmäßig eine etwas größere Menge liefert, damit der Uberschuß als Deckung für beim Binden zu Scha den kommende Exemplare verwendet wird, scheidet hier vollständig aus. Zu liefern hat der Verkäufer, und zwar nicht mehr und nicht weniger als diejenige Menge an Rohvorräten, die sich aus dem bei Vertragsabschluß übergebenen Verzeichnis ergibt. Leipzig, den 11. Februar 1933. vr. Hillig, Justizrat. Urheberrechtsschuf; an Kunstwerken, die sich in den inneren Räumen von Bauwerken befinden. Der anfragende Verlag hat nach der Wiederherstellung des Inneren einer Kirche durch einen Photographen verschiedene Auf nahmen machen lassen und sie als photographische Postkarten in den Handel gebracht. Frage: Ist diese Vervielfältigung von der Zustimmung des Ur hebers des Kunstwerkes oder eines anderen, z. B. des Eigentümers der Kirche, abhängig? 1. Nach KuG. § 20 ist die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie zulässig. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht. Daraus folgt, daß Werke der Kunst, die sich im Innern von Bauwerken befinden, also auch in Kirchen, von dieser Ausnahme bestimmung nicht betroffen werden. Solche Werke unterliegen dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, daß ihre Vervielfältigung und Verbreitung nur dem Urheber bzw. seinem Rechtsnachfolger zu steht. Unter diese Werke der Kunst gehören nicht nur Bilder und Statuen, sondern auch Werke der Architektur, Ausschmückungsgegen stände usw. Voraussetzung für den Schutz ist das Bestehen eines Urheber rechtes. Alte Bilder, alte Statuen fallen also nicht unter den Schutz, selbst wenn sie von einem modernen Künstler wieder inftandgesetzt, restauriert worden sind, es müßte denn sein, daß durch die Wieder herstellung ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist. Das ist im Zweifel zu verneinen. Es muß also untersucht werden, wie im einzelnen Falle die Urheberrechtsverhältnisse liegen. Da die in dem Schreiben erwähnten Bilder nicht beilagen, muß ich mir ein Urteil in dieser Richtung hin Vorbehalten. Daß der Domrestaurierungsverein, der als wesentlicher Förderer der Wiederherstellungsarbeiten bezeichnet wird, irgendwelche Ur heberrechte geltend machen kann, ist recht zweifelhaft, es müßte denn sein, daß die Urheber ihre Rechte an den Domrestaurierungsvercin abgetreten haben, was noch nachzuweisen wäre. 2. Ob unabhängig vom Urheberrecht der Eigentümer eines Werkes der Kunst die Wiedergabe verbieten kann, ist streitig. Osterrieth-Marwitz im Kommentar zum KuG. 2. Ausl. Bem. II zu § 20 verneinen das Recht des Eigentümers. 19
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