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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1938
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- Deutsch
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Vörsenblalt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 34 (R. 18) Leipzig, Donnerstag den 10. Febmar 1838 185.Jahrgang Unzulässige Provisionsangebote Aus dem der Geschäftsstelle des Börsenvereins zugehenden Material über Provisionsangebote an nichtgewerbsmäßige Gelegenheitsvermittler ergibt sich, daß nicht immer Klarheit über die bei solchen Angeboten zu beachtenden Grenzen besteht. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, daß die Vermittlung von Kaufgeschäften durch nichtgewerbsmäßige Vermittler Aus nahme bleiben soll. Die Verteilung der Güter ist Aufgabe des gewerbsmäßigen Handels und die Heranziehung nichtgewerbs- mäßigei Vermittler bedeutet nicht in allen Fällen zusätzliche Ab satzmöglichkeit, sondern oft auch nur Überleitung der Umsätze, die sonst anderen Buchhandlungen zugefallen wären, an die mit Provisionsangeboten arbeitenden Firmen. Das Angebot von Vermittlerprovision oder Werbeprämien ist daher mit Recht einer Reihe von Beschränkungen unterworfen worden. Wir wei sen insbesondere auf folgende Beschränkungen hin, denen nicht immer die nötige Beachtung geschenkt wird: Es wird zuweilen übersehen, daß Provisionsangebote nicht öffentlich erfolgen dürfen. Als öffentlich gelten nicht nur Ange bote durch Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften (abgesehen von dem Sonderfall des 8 7 Ziffer 2 Abs. 2 für Vermittlung von Zeitschristenabonnements), sondern auch Massenangebote durch Drucksachen. Es darf auch nicht vergessen werden, daß als Gelegenheitsvermittler nur bestimmte Personen in Anspruch ge nommen werden dürfen, nicht aber Organisationen, Behörden, Dienststellen, Geschäftszimmer oder Betriebszellen. In Einzel fällen wird auch versucht, das Verbot dadurch zu umgehen, daß die Angebote in Massensendungen an Personen gerichtet werden, die dem Absender dem Namen nach überhaupt nicht bekannt sind, wie z. B. Angebote »an die Betriebsobmänner, Schulleiter, Lehrer, Kompanie-Feldwebel, Vereinsvorsitzenden- usw. Auch solche Angebote an namentlich nicht genannte Personen sind unzulässig. Größte Aufmerksamkeit ist der Bestimmung zu schenken, daß die Provision auf keinen Fall den Käufern zusließen darf; denn wenn die Käufer in den Genuß der Provision kommen, so be deutet das eine glatte Unterbietung des Ladenpreises, die auf Grund der bestehenden Preisbindung unzulässig ist. Nach 8 7, Ziffer 1 der buchhändlerischen Verkaufsordnung muß der Ver mittler verpflichtet werden, den vorgeschriebenen Ladenpreis ein zuhalten. Der Buchhändler weiß, was die Verpflichtung auf den Ladenpreis in sich schließt. Der Gelegenheitsvermittler hat aber keine Kenntnis von den buchhändlerischen Gebräuchen und Gewohnheiten. Er ist nötigenfalls darüber aufzuklären, daß die Provision den Käufern weder direkt noch indirekt durch Weiter gabe an die Organisation, die Vereinskasse, Gemeinschaftskasse oder Werkbücherei zufließen darf. Wenn die Provision diesen Stellen zufließt, werden auch die Käufer indirekt bereichert, und der Anreiz, nur beim Vermittler, nicht aber bet dem eigent lich dazu berufenen Buchhändler zu kaufen, wird dadurch noch vermehrt. Der Buchhändler haftet nach 8 7 der Buchhändleri schen Verkaufsordnung für Verstöße eines Vermittlers auch dann, wenn er ihm ordnungsgemäß die Verpflichtung auferlegt hat, die Provision selbst zu behalten. Diese Haftung ist in der Erwägung begründet, daß der Gelegenheitsvermittler, der nicht auf Verdienen durch die Vermittlung angewiesen ist, nur zu gern seinen Kameraden, für die er vermittelt, etwas von der Provision zukommen lassen will. Oft wird überhaupt nur in Ausnutzung der Bereitwilligkeit der Gewerbetreibenden zur Ge währung von Vermittlerprovision, ohne daß in Wirklichkeit eine Vermittlungstätigkeit vorliegt, einer aus dem Käuferkreise für die Rolle des Vermittlers bestimmt, um eine Provision heraus zuholen, die dann auch auf die Gesamtheit der Besteller zur Ermäßigung des Kaufpreises verteilt wird. Mit dieser Möglich keit muß der Buchhändler stets rechnen, wenn er Gelegenheits vermittler in Anspruch nimmt und er muß daher auch stets für die Handlungen seiner Vermittler einstehen. Auch die Bezeichnung der in Ware gezahlten Provision gibt oftmals zu Bedenken Anlaß. Nicht statthaft ist beispielsweise eine Ankündigung in der Form: »Bei Sammelbestellungen für je zehn Stück ein Exemplar gratis». Ein solches Angebot ist unzu lässig. Es muß unbedingt zum Ausdruck kommen, daß es sich um ein Entgelt für eine Vermittlungstätigkeit handelt und nicht um eine Schenkung oder Zugabegewährung. 8 7 der Buchhändlerischen Verkaufsordnung ist nicht die einzige Quelle für Beschränkungen, denen ein Kaufmann bei Provisionsangeboten unterworfen ist. Wenn sich solche Verbote für Vermittlungsgeschäfte meist auch nur an die Adresse des Vermittlers selbst richten, so muß es doch auch für den Buch händler eine Selbstverständlichkeit sein, durch seine Angebote niemand zur Übertretung zu verleiten. Beispielsweise machen sich Beamte, die für ihre Amtsstelle Gegenstände des Buchhandels dienstlich einkaufen, nach 8 331 des StGB, strafbar, wenn sie eine Provision dafür annehmen. Aber auch soweit die Annahme der Provision durch Beamte für die Vermittlung bei anderen Personen nicht strafbar, sondern nach der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1837 nur melde- oder genehmigungspflichtig ist, bestehen u. U. erhebliche Bedenken. Das gilt vor allem bei Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses, wie es zwischen Lehrern und Schülern oder Vorgesetzten und Untergebenen in Erscheinung tritt. In der pflichtwidrigen Ausnutzung der Autorität zur Erzielung von Bestellungen kann sogar eine strafbare Handlung liegen. Auch Behörden der Wehrmacht haben, wie uns bekannt geworden ist, Provisionsangebote an Vorgesetzte, wie beispiels weise Unteroffiziere oder Feldwebel zur Einholung von Be stellungen bei den Soldaten, aus truppendienstlichen Gründen beanstandet. Aus den gleichen Gesichtspunkten heraus gibt auch die Ver mittlungstätigkeit der Betriebsführer oder Betriebsobmänner bei den Mitgliedern der Gefolgschaft zu Bedenken Anlaß. Die Deutsche Arbeitsfront hat daher den Betriebsobmännern die Organisierung von Sammelbestellungen im Betriebe gänzlich untersagt. Aus solche Verbote hat der Buchhändler bei seinen Ange boten unbedingt Rücksicht zu nehmen. Es geht nicht an, die Ver antwortung für die Beachtung solcher Verbote allein den Emp fängern der Provisions- oder Prämicnankündigungen zu über lassen und sie durch Überschwemmung mit verlockenden Angebo ten ständig in die Versuchung zu bringen, gegen bestehende Vor schriften zu verstoßen. Or. Frey er. Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, Gau Ostpreußen Schaufensterwettbewerb lm Reichsbcrufswcttkamps Im Anschluß an die Aufforderung der Deutschen Arbeits front zur Teilnahme an dem Schaufensterwettbewerb vom 13. bis 20. Februar 1938 mache ich es den Mitgliedern der Gruppe Buchhandel, Fachschaft Handel, zur Pflicht, sich an dem genann ten Schaufensterwettbewerb unter allen Umständen zu beteiligen. Heinz Kloos, Landesobmann IIS Nr. 84 Donnerstag, den 10. Februar 1038
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