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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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3246 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. .-ss 60, 15. März 1910. Frage ein Gutachten des ^ttorns^ ^sneral eingeforöert.*) Dieser kam zu dem Schlüsse, daß aus Grund des absolu lautenden Textes des Artikels 31 des neuen Gesetzes jedes die verlangten Erfordernisse nicht erfüllende Buch von dei Emfuhr ausgeschlossen sein solle, auch wenn der Schutz unter einer früheren, weniger scharfen Gesetzgebung erlangt worden sei; dies treffe aber mit den rin Auslande gebundenen Exemplaren zu. Dieselben verfielen nun entweder der Ver nichtung oder konnten im günstigeren Falle nach dem Aus fuhcland zurückgeschiffl werden. Aus das Vorkommnis seien die deutschen Häuser, die Einbände verfertigen, ausdrücklich aufmerksam gemacht, damit sie sich vor Schaden bewahreil und solche Aufträge abweisen können. 5. Verzicht auf das Copyright. Das erwähnte absolute Einfuhrverbot ist offenbar Inhabern von amerika nischen Copyrights schon recht unbequem geworden: sonst Härte nicht durch Entscheid vom 25. Januar 1910**) das Schatzamt bekannt gemacht, die New Aorker Filiale der Oxkorck Ilmvsrsii^ krsss habe das Recht aus die von ihr irn Jahre 1903 geschützte Ottorä O^olopasäio Ooneoräanos aus- gegeben, so Satz nunmehr Exemplare diese? Werkes, aus denen entweder der Copyright-Vermerk entfernt oder ein anderer Vermerk betreffend Verzicht auf das Recht angebracht sei, frei nach den Vereinigten Staaten eingesuhrl werde,, dürften. Die Verfügung ist symptomatisch. Der Herstellungs zwang wird unter Umständen zu einer solchen Last, daß er sogar zur freiwilligen Entsagung von jedem Urheberrecht führt. Könnte die Unbilligkeit dieser Klausel drastischer dar- geran werden? Und dabei geht ihre wirtschaftliche Wirkung immer mehr zurück, denn die Zahl der von fremden, nament lich englischen Autoren in den Vereinigten Stauten her gestellten Werke nimmt in den letzten Jahren immer mehr ab (1902:1578; 1909:828), während die Zahl der aus England vioß importierten Wecke zunimmt (1902:1045, 1909:1765). * * Damit haben wir unfern erstmaligen kritischen Gang beendet. Es werden noch viele Mangel und Jnkohärenzen der neuen Gesetzgebung, für deren Fvrtsch.ilte wir durchaus nicht blind sind, zutage treten. Jedoch ist dies kein Unglück, denn nur so wird den Amerikanern vor Äugen geführt, daß ihre Kodifikation, solange sie wie das Gesetz von 1891 unter dem Bann von industriellen Interessen sich befindet, keine wahihafl befreiende und sachgemäße Lösung darstellt und weder die einheimischen Kräfte, noch die fremden Beteiligten zu befriedigen vermag. Dann läßt sich aber erhoffen, daß die Welt nicht wieder 18 Jahre warten muß, bis die neue Umformung des Gesetzes von 1909 eintrrfft, die dann endlich den enischeldenden Schritt zur Behandlung der Fremden, auch der englischen Autoren, auf dem Boden der Berner Konvention bringen dürste. Kleine Mitteilungen. ReichSVersicherungs-Ordnung. — Der vom Bundesrat soeben verabschiedete neue Entwurf der Reichsversicherungs- Ordnung weicht, wie der Berliner Lokal-Anzeiger mitteät, nur in Einzelheiten von dem vor Jahresfrist veröffentlichten und von den berufenen Stellen in wesentlichen, grundsätzlichen Punkten abfällig beurteilten Vorentwurs ab. So ist die von vielen Seiten erhobene Forderung, von einer Hälstelung der Beiträge und der Zusammensetzung des Vorstandes der Krankenkassen abzujehen, und es bei der bisherigen Verteilung (zwei Drittel Arbeit nehmer und ein Drittel Arbeitgeber) zu belassen, vom Bundesrat nicht berücksichtigt worden. Fast ganz unverändert ist der Ab *) Ireasur^ Vseisions. Vol. 18 I^o. 22. 2. Dez. 1909, S. 6. **) Ibiäsm vol. 19, Ho. 5, 3. Februar 1910, S. 3. schnitt über die Hinterbliebenen-Versicherung. Es bleibt also dabei, daß diese an die Jnvaliden-Bersicherung angegliedert werden soll. Beibehalten aus dem Vorentwurs ist auch eine allen Versicherungs zweigen und allen Versichcrungsträgern gemeinsame Organisation, nämlich: Versicherungsamt, Oberversicherungsamt und Reichs oersicherungsamt. Hinsichtlich der Krankenversicherung bleibt es bei der Erweiterung des Kreises der Versicherungspflichtigen, der in Zukunft alle gegen Invalidität versicherten Personen, also insbesondere auch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, die im Wandergewerbe und in der Industrie, sowie die nicht ständig beschäftigten Arbeiter und das Gesinde umfassen soll. Einbezogen sollen auch die nicht über 2000 Jahresgage beziehenden Bühnen- und Orchestermitglieder werden, ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen. Uber den ersten (zurückgezogenen) Entwurf der Reichsversiche rungsordnung enthält der Jahresbericht der Handelskammer zu Mainz, der soeben erschienen ist, eingehende Ausführungen. Anschließend an die Besprechung einzelner anderen sozialpolitischen Vorlagen der letzten Reichstagstagung bemerkt er: Noch stärker als bei diesen trat die Überschätzung theoretischer Gedankenkonstruklionen bei dem im Berichtsjahr veröffentlichten vorläufigen Entwurf einer Reichsversicherungsordnung zutage, durch den unsere sozialen Bersicherungsgesetze unter Hinzufügung der Witwen- und Waisenversicherung einheitlich zusammengesaßt werden sollten. Dadurch, daß man die ganz verschiedenartigen Versicherungsmaterien in einen für den Laien schier unüberseh baren Gesetzentwurf zusammenpackte, glaubte man einen großen Schritt zur Vereinfachung der sozialen Bersicherungsgesetze getan zu haben; dadurch ferner, daß man neben den jetzigen Versicherungsträgern eine neue theoretisch schön aufgebaute, aber blutleere Behördenorganisation mit beamteten Vorsitzenden versah, unter Beschränkung der seitherigen Selbstverwaltung der Ver- sicherungsträger, glaubte man der Forderung nach sozialer Ge rechtigkeit entsprochen zu haben. Und dies geschah in einer Vor lage, deren Begründung wiederholt nachdrücklich betonte, daß die Grundgedanken der seitherigen Gesetzgebung sich auf das beste be währt hätten und daß es zur erfolgreichen Durchführung oer Reichsversicherung in Zukunft wie bisher »der freu digen Mitwirkung der Versicherungsträger« bedürfe. Die Warnungen und Ratschläge der infolge ihrer Jahrzehnte langen Erfahrungen in erster Linie sachverständigen Versicherungsträger und der wirtschaftlichen Körperschaften ließ man unbeachtet, da es sich nur um »Interessenten« handelte, während einzelne Theoretiker, die ihre von keinerlei Kenntnis der praktischen Verhältnisse ge trübten Ideen als Wissenschaft ausgaben, das Ohr der Regierung hatten. Es bedurste erst eines Sturmes von Widerspruch aller in Mitleidenschaft gezogenen Kreise, um die Regierung zu einer vorläufigen Zurückziehung des Entwurfs zum Zweck der Um arbeitung zu veranlassen. Nach den inzwischen erfolgten Ver lautbarungen scheint man sich in Regierungskreisen indessen nur zu einer teilweisen Anerkennung der berechtigten Forderungen der Beteiligten zu verstehen, und es wird daher der Ausbietung aller Kräfte bedürfen, damit aus der Vorlage ein Gesetz wird und nicht auch aus einem Gebiete, auf dem sich seither noch die Selbstverwaltung der Arbeitgeber sowohl wie die der Arbeiter erfolgreich und freudig betätigt hat, völlige Unlust zur Betätigung eintritt. * Gegen die Lchmutzliteratur. — In der Sitzung des Reichstags vom 25. Februar nahm (nach dem Abgeordneten Behrens) der Staatssekretär des Innern vr. Delbrück zu jolgender Bemerkung das Wort: »Meine Herren! Der Herr Vorredner hat eine Frage gestreift, auf die ich gestern nicht eingegangen bin, obwohl die Redner beinahe aller Parteien die Aufmerksamkeit der verbündeten Regierungen auf sie gelenkt haben. Ich möchte das Versäumte heute nachholen, damit nicht die Auffassung entsteht, daß die verbündeten Regierungen dieser Frage die nötige Aufmerksamkeit nicht schenken. »Meine Herren, es handelt sich um die Bekämpfung der Schmutzliteratur. Dieser Kamps kann geführt werden auf dem Wege der Gesetzgebung und ist weiter zu führen auf dem Wege der polizeilichen Überwachung. Was die Frage betrifft, inwie weit unsere gesetzlichen Bestimmungen einer Abänderung und
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