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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1910
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 60, 15. März 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3245 Buchillustrationen oder die selbständigen Lithographien und Photogravüren Gegenstände darstellen, die sich im Auslande befinden und ein wissenschaftliches Buch verzieren oder ein Kunstwerk wiedergcben. Diese Bestimmung des Artikels 15 ist leider nicht durch Klarheit ausgezeichnet und läßt ver schiedene Interpretationen zu, wobei wir nicht einmal auf die Schwierigkeit, einen Ausdruck wie »wissenschaftliches Buch« richtig zu definieren, zu großes Gewicht legen wollen. s.) Was sind dargestellte Gegenstände, die sich im Auslande befinden? Heißt das, daß überhaupt ameri kanische Sujets, weil das, was sie darstellen, in Amerika liegt, auch nur mit Lithographien, die in Amerika verfertigt worden sind, wiedergegeben werden dürfen, oder kann die Aus nahmebestimmung schon dann angerufen werden, wenn der Vorwurf der Lithographie sich im Auslande befindet, z. B. ein Gemälde, das eine amerikanische Landschaft, ein ameri kanisches Monument, wie den Niagara oder die Statue Friedrichs des Großen in Washington, darstellt, das aber in Deutschland ausgestellt ist und hier zum Gegenstand litho graphischer Reproduktion gemacht wird? Wie wir nach dem Wortlaut des Gesetzes erwarteten, würde nach unseren Er kundigungen wohl die elftere restriktive Ansicht durchdringen, wonach nur Szenerien, die wirklich außerhalb Amerikas liegen, eine Nichtanwendung der Herstellungsklausel be gründen. Der auf der Lithographie abgebildete Gegenstand, nicht das zur lithographischen Reproduktion verwendete Ori ginalbild, muß außerhalb Amerikas liegen. b) Wie steht es mit denjenigen Lithographien, die kein im Ausland gelegenes (loeatsck) Sujet darstellen, sondern nur ein in der Phantasie des Künstlers existierendes Bild, z. B. die »Pest« von Böcklin oder irgend eine Ra dierung von Stauffer, Stäbli, Welti? Hier kommt es darauf an, ob die in Artikel 15 von den Buchillustrationen und Einzel- lilhographien gebrauchten Worte »oder ein Kunstwerk wieder geben« noch durch die Bedingung ergänzt werden sollen, daß sich die dargestellten Gegenstände im Auslande befinden müssen. Diese letztere Auslegung ist nicht anzunehmen und zu bekämpfen. Sobald eine in Deutschland hergestellte Lithographie irgend ein Kunstwerk wiedergibt, soll sie auch in Amerika geschützt werden können, ohne dort herge stellt werden zu müssen. Wir fassen also die Ausnahme bestimmungen in Art. 15 so auf, wie wenn sie hieße: Be freiung von der Herstellungsklausel tritt ein bei Buchillu strationen oder Einzellilhographien (»in beiden Fällen«), wenn die abgebildeten Gegenstände entweder a) sich im Auslande befinden und ein wissenschaftliches Buch verzieren (diese Be dingungen gehören zusammen), oder /S) ein Kunstwerk wiedergeben. o) Wird für ein deutsches Kunstwerk, z. B. ein Ge mälde, in Amerika der Urheberrechtsschutz erlangt, so ist ohne weiteres klar, daß mit dem Schutz am Original der Autor auch das ausschließliche Reproduktionsrecht auf litho graphischem Wege erlangt. Geht nun dieser Schutz so weit, daß der Künstler auch Lithographien, die von seinem Ge mälde in Deutschland hergestellt werden, nach Amerika ein führen darf, ohne daß sich dieser Einfuhr der Schutz mit dem allgemeinen Einfuhrverbot in Artikel 31 entgegenstellt? Werden solche deutsche Reproduktionslithographien dann eher durchgelassen werden, wenn sie den Copyright-Vermerk tragen, der sich auf das geschützte Original bezieht? Dies ist nicht sicher, denn Artikel 31 untersagt während des Bestehens des amerikanischen Urheberrechts die Einfuhr von Exemplaren, die durch ein nicht gemäß Artikel 15 im Jnlande durchgeführtes Lithographie- oder Phoiogravüre- verfahren hergestellt worden sind. Würde diese rigorose Auslegung platzgreifen und würde eine in der Fremde statt in den Staaten hergestellte Lithographie, wenn auch mit Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Erlaubnis des Autors, nach Nordamerika importiert, so wäre es möglich, daß sie dort als Nachdruck (xirstioal oopsch zurück gewiesen würde, möglich aber auch, daß, wenn man sie hineinließe, sie dort als nicht gesetzlich erzeugt und ungeschützt der Nachbildung anheimfiele und daß der Autor das Ver vielfältigungsrecht mittels des lithographischen Verfahrens tatsächlich verlöre. Wir bestreiten aber eine derartige Auslegung entschieden mit dem Hinweis auf die in Artikel 15 statuierten Aus nahmen. Wir geben also den Worten »oder ein Kunstwerk wiedergeben« einen absoluten Sinn und halten dafür, daß alle Lithographien oder Photogravüren, die nach einem Kunstwerk hergestellt sind, sei dieses in Amerika ge schützt oder nicht, im Ausland frei verfertigt und damit als nicht den Herstellungsvorschriften des Artikels 15 unter liegend nach Artikel 31 frei eingeführt werden dürfen. ä) Handelt es sich nicht um ein wissenschaftliches Werk, sondern um irgend ein belletristisches Werk, das in nicht englischer Sprache verfaßt ist, aber irgendwelche Illustrationen enthält, so fragt es sich, ob die letzteren, wenn sie durch Lithographie hergestellt werden, in den Vereinigten Staaten hergestellt sein müssen; oder aber ob die der wanukaoturing olsuss entzogene Herstellung des fremdsprachlichen Buches auch zugleich die Illustrationen vom Herstellungs zwang befreit. Man ist versucht, für diese weitherzigere Auslegung ohne weiteres einzutreten. Dabei ist aber doch darauf aufmerksam zu machen, daß es in Artikel 15 nicht etwa heißt, diese Er fordernisse betreffend Herstellung beziehen sich ebenfalls auf die Illustrationen, die in ein aus gedrucktem Text und Illu strationen bestehendes Buch »in englischer Sprache« aus genommen sind, sondern auf Buchillustrationen überhaupt, gleichviel, in welcher Sprache die Bücher geschrieben sind; ferner würde diese Auslegung dazu führen, daß alle deutschen illustrierten Zeiischriften, die Lithographien enthalten, mit Rücksicht auf ihren deutschen Text frei zuzulassen wären. Denn was für Bücher gilt, müßte auch für Zeitschriften (unter den oben unter 1 in lins angeführten besonderen Vor aussetzungen) gelten. Wir befürchten sehr, daß der Herstellungszwang hier aufrecht erhalten bleibt und daß einzig die im Gesetz auf- gesührten Ausnahmen strikte zugestanden werden, nämlich die freie Herstellung von Illustrationen, die «) im Auslande ge legene Sujets darstellen und in Werken oder Zeitschriften wissenschaftlichen Inhalts erscheinen sollen, /?) Kunstwerke wiedergeben und in Büchern oder Zeitschriften irgendwelchen Inhalts zu erscheinen bestimmt sind. s) Handelt es sich um diese Ausnahmefälle, so denken wir, der Copyright-Vermerk auf dem Buche werde ge nügen, wenn die Illustration nur einen Bestandteil des Buches bildet. Erscheint sie aber als selbständig, so muß sie diesen Vermerk, ohne den ja kein Urheberrecht erworben wird, zum Zwecke des Schutzes an sich tragen. 4. Einbände. Die Herstellungsklausel ist, abgesehen von der eidlichen Erklärung des aktiäavit durch die Forderung, daß die in englischer Sprache erscheinenden Bücher auch in den Vereinigten Staaten eingebunden worden sein müssen, unerbitt licher geworden. Ties hat eine amerikanische Firma neulich in sehr unliebsamer Weise erfahren müssen. Am 5. Januar 1909 hatte das Haus Kilner L Cie. ein katholisches Gebet buch, betitelt Ls^ ok Usavsn, das in Amerika hergestellt war, schützen lassen und sodann die Bogen nach Belgien zum Einbinden gesandt. Drei Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, am 5. Oktober 1909, wurden die so ge bundenen Exemplare nach Amerika eingefühlt, aber von der Zollbehörde in New Aork zurückgehalten und über diese 420
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