Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1937
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Ausschaltung eines Zeitschristcnhändlers vom Bezug Ein Buchhändler hatte seinen Buchhandel ausgegeben und sich nur noch mit dem Großoertrieb Non Zeitschriften beschäftigt. Seine Stellung aber war, wie sich aus dem vom OLG. Hamburg entschiedenen Prozeß ergibt (Urteil v. l7. Juni 1936, Gsw. Rsch. u. UrhLi., 1937, 567, rechtskräftig), ein Mittelding zwischen Groß- und Kleinvertrieb. Die Zeitschristenverlage hatten über eine Verwilderung des Zeitschriftenhandels in dieser Stadt geklagt und grundlegend Abhilfe gegen die mit unerwünschten Folgen verbundene übersteigerte Konkurrenz schaffen wollen. Dabei be schränkten sie den Kreis der bezugsberechtigten Grossisten und schalteten den Kläger aus. Seine Klage wurde abgöwiesen. Das OLG. Hamburg stellte sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf den Standpunkt, daß niemand Anspruch darauf hübe, in seiner wirtschaftlichen Betätigung nicht gestört zu werden. Auch für Monopolbetriebe gilt, daß sie Herr über ihr Absatzgebiet sind und ihre Entschließungen, wem sie liefern wollen, nach eigenem geschäftlichem Interesse treffen können. Es liege eine sittenwidrige Wettbewerbsmaßnahme noch nicht schon deshalb vor, wenn jemand dadurch zu Schaden komme, es sei denn, daß be sondere Umstände diese Maßnahme zu einem sittenwidrigen Be hinderungswettbewerb machen. Das wurde in dem betreffenden Fall nicht angenommen und ausdrücklich betont, dem Verleger könne -nicht verwehrt werden, den Vertrieb seiner Erzeugnisse nur demjenigen zu gestatten, zu dem er Vertrauen hat; er kann, solange nicht ein Kontrahierungszwang bestecht, nicht gezwungen werden, seine Erzeugnisse an jemand abzusetzen, mit dem er ge schäftlich nichts zu tun haben will; jeder ist Herr darüber, an wen er liefert; diese Grundsätze gelten auch heute bei Anwendung der nationalsozialistischen Weltanschauung, denn auch der Natio nalsozialismus steht grundsätzlich auf dem Boden der Wirtschasts- freiheit«. Schutz von Katalogen? Im allgemeinen genießen Kataloge, sagt das OLG. Karls ruhe in einem Urteil vom 9. April 1937 (Höchftrichterl. Rechtspr. 1937, 1182) keinen Schutz, weder Urheber- noch wettbewerbrechtlich. Letzteres nur, wenn die Nachahmung eine Verwechslungsgefahr oder eine Täuschung über die Herkunft der Ware mit sich bringt. Auch die Tatsache, daß der Nachahmende früher in dem am selben Ort befindlichen Geschäft, dessen Kataloge er nachgemacht hat, angestellt war, hält das OLG. nicht für sittenwidrig. Die Ver wertung erworbener Kenntnisse sei nicht sittenwidrig. Ein Ge schäftsgeheimnis habe der frühere Angestellte nicht verletzt, denn die Katalogs seien jedermann zugänglich. Im übrigen habe er unwidersprochen vorgetragen, daß er ein viertel Jahr lang an der Zusammenstellung seines Katalogs gearbeitet habe. Wenn er hierbei auf seinen Erfahrungen aufgebaut habe, so sei dies zulässig, gerade so gut wie wohl die andere Firma sich Erfahrungen und Zusammenstellungen anderer Konkurrenzfirmen mehr oder weni ger nutzbar gemacht haben mag. Diese Stellungnahme des OLG. Karlsruhe darf meiner Ansicht nach jedoch nicht verallgemeinert werden; es kommt in solchen Dingen ganz auf die Einzelheiten des Falles un. Vorbereitungen eines Handlungsgchilsen sür den kiinstigen eigenen Geschäftsbetrieb Eine bei dem soeben mitgeteilten Rechtsstreit mitspielende Frage — die Frage des erlaubten oder unerlaubten Wettbewerbs früherer Angestellter — bildete den Gegenstand einer Klage, die das Reichsgericht am 6. April 1937 zu entscheiden hatte (Höchst richterl. Rechtspr. 1937, 1235). Es handelte sich um die Ein tragung eines Warenzeichens für einen Betrieb, den einstweilen ein Dritter leitete, den jedoch nach einiger Zeit der Angestellte* nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in einem Konkurrenz betrieb übernahm. Dabei kamen grundsätzliche Dinge zur Sprache, die in jedem anderen Gewerbszweig und auch außerhalb der Eintragung von Warenzeichen von Bedeutung werden können, so z. B. wenn ein Buchhandlungsgehilfe schon während seiner An gestelltenzeit sich Verlagsrechte oder Geschäftsbeziehungen sür später sichert. Wenn nämlich u. a. vom Reichsgericht zugegeben wird, daß beispielsweise der Erwerb von Musterschutz- und Patent rechten — mithin also wühl auch von Verlagsrechten — als er laubte Borbereitungshandlung angesehen werden könne, so treffe dies'doch nicht auf Warenzeichen zu, die ja nur für einen schon bestehenden Geschäftsbetrieb eingetragen werden können. Gründet also der Angestellte schon während seiner Dienstzeit einen Ge schäftsbetrieb, den er einstweilen auf den Namen eines Stroh mannes gehen und von diesem leiten läßt, so verstößt er damit gegen den K 60 HGB., gegen die kaufmännische Sitte und gegen Treu und Glauben. Denn er darf ja während seines Dienst verhältnisses nicht in dem gleichen Geschäftszweig Geschäfte machen, und zum Geschäftemachen gehört auch schon die Unter stützung des Wettbewerbers durch Kredit und Mithilfe oder son stige Stärkung. Das verstößt gegen die Treupflicht. Daß in dem vorliegenden Fall die Klage gegen den Angestellten vom Reichs gericht wegen Verjährung abgewiesen wurde, ändert an der er wähnten grundsätzlichen Stellungnahme ja nichts. Inhalt des Dienstzeugnisses Bei einer Kündigung, die aus Gründen erfolgt, die schon vor dem betreffenden Arbeitsverhältnis liegen — Verschweigen von Vorstrafen —, dürfen in dem Zeugnis diese Gründe nicht erwähnt werden, wie das Reichsarbeitsgericht <14. Juli 1937, Arb.R.- Sammlung Bd. 30 S. 138) entschieden hat. Da sich in der Füh rung und Leistung während der Dienstzeit die vordienstlichen Unredlichkeiten nicht bemerkbar gemacht hatten, durften sie in dem Zeugnis über Führung und Leistung im Dienste nicht erwähnt oder angedeutet werden, schon um dem Betroffenen seinen Versuch zur erneuten Einordnung in die soziale Lebensordnung nicht unmöglich zu machen. Angestellter oder Arbeiter? Ein Gefolgschaftsmitglied einer Druckerei war zu 50°/» mit der praktischen Arbeit als Buchdrucker und zu 50°/° mit Organi sation und Arbeits'beaufsichtigung beschäftigt, hatte Schlüssel zu den Betrisbsräumen und einen Arbeitsplatz mit Fernsprecher. Das Landesarbeitsgericht Leipzig (15. Juni 1937, Arb.R.-Gamm- lung Bd. 30 S. 177) entschied aus Grund dieser Tatsachen, ins besondere auf Grund -der größeren Tragweite, die die Aufsichts und Organisationsarbeit für das Ganze hat-, daß das Gesolg- schastsmitglied als Angestellter anzusehen sei. Aus wessen Kosten gehen Einrichtungen zur »Schönheit der Arbeit»? In einem Streit über Lohnabzüge zum Zweck der Einrich tung von Brausebädern, eines Spielplatzes, einer Lautsprecher anlage usw. hat das Landesarbeitsgericht Duisburg (25. Febr. 1937, Arb.-R.-Sammlg. Bd. 30 S. 194) entschieden, »der Ruf zur Verschönerung der Arbeitsstelle richtet sich in erster Linie an den Unternehmer». Er habe die Arbeits- und Aufenthaltsräume so einzurichten, daß sich die Beschäftigten darin wohlfuhlen müssen; diese sollen zwar dabei Mitwirken, mit Hand anlegen und ihre Fähigkeiten zur Verfügung stellen, aber die Geldmittel müßten vom Unternehmer geleistet werden. Systcmvergleich oder unerlaubte vergleichende Reklame? Die auch im Buchhandel wichtige Frage der erlaubten oder unerlaubten vergleichenden Reklame ist durch höchstrichterkiche Entscheidungen weiter geklärt worden. Wer seine Waren oder Leistungen vor denen der Konkurrenz herausstreichen will, sucht dies gern als »Systemvergleich« zu deuten, auch wenn es sich darum handelt, mehrere dem gleichen Zweck dienende Waren oder Leistungen oder z. B. mehrere das gleiche Gebiet behandelnde Bücher zu charakterisieren und dabei die eigene Ware oder Lei stung hervorzuheben. Die Abgrenzung dessen, was als »System vergleich« daibei erlaubt ist, ist jedoch sehr schwierig und keines wegs mit einem festen Begriff deutbar. Aufschlußreich sind dasür wiederum einige neuere Äußerungen des Reichsgerichts. So hat die Entscheidung vom 23. Februar 1937 (Mark. u. Wettb. 1937, 292) gesagt, daß, swas an sich vielleicht noch als ein System vergleich erlaubter Art hätte angesehen werden können, sich selbst diese Einordnung durch die Art der Reklame, nämlich infolge eines angrissslustigen Rundschreibens auf einen bestimmten Wett bewerber, verscherzt hat; so war es zu einer den Wettbewerber herabsetzenden, die Notwendigkeiten der Fortschrittsangabe über- Nr. 2S« Dienstag, den 12. Oktober 19S7 809
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