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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011121
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Pressen, und anderen zur Vuchdruckerey erforderlichen Werkzeugs und IVO. Pfund Pfenning gegen die Ubertrettere. Nachdeme Wir zum Anderen beflissen, den unserer Stadt durch so mannigerley zum Druck beförderte treffliche alter und neuer 8oribsnten Wercke, womit sie die gelehrte Welt bereichert, hergebrachten Ruhm beyzubehalten, und selbigen je laenger je mehr zu erweitern, als befehlen Wir, daß alle Buchdrucker und Buchfuehrer, so fuerderhin neue Buecher zu drucken uebernehmen oder drucken lassen werden, sich hierzu schoener Buchstaben, guten Papiers und fleißiger 6orrsotoren bedienen, anbey das Kenn- Zeichen und den Nahmen des Buchdruckers darauf setzen lassen sollen, und wann besagte Buecher auf die Koesten des Buch- haendlers und seinen Verlag werden gedruckt werden, alsdann der Buchdrucker, so sie zu drucken uebernehmen wird, solle ge halten seyn, seinen Nahmen gleichfalls zu Ende des Buchs auf zudrucken, benebst dem Nahmen und dem Kennzeichen, so sich auf dem erstern Blatt befinden wird; welches ebenfalls in Ansehung aller und jeder einzeln Schriften und kouiliss volantss, welche allhier in Druck auskommen, zu beobachten seyn wird; alles bey Oonüsoation, Geld- und je nach denen sich ereignenden Umitaenden annoch hoeherer Straffe. Wir wiederhohlen Drittens, die in unfern alten Ordnungen enthaltene Verbott in dieser Stadt einig Werck, von was Art und Format es auch seye, zu drucken oder drucken zu lassen, es seye dann, daß man deßwegen eine ausdrückliche Erlaubnus von denen Ober-Buchdrucker-Herren erhalten, welche Erlaubnus von ihnen nicht wird koennen ertheilet werden, bevor solches Werck wird wohl erwogen, und durch einen Gelehrten, welchen sie entweder aus der Anzahl unserer Stadt-Cantzley-Verwandten oder der kro- ksssoren unserer Ilnivsrsitast, je nach denen unterschiedlichen Ma terien der Buecher werden ausersehen haben, wird apxrobirt worden seyn; Solle anbey die also gegebene und erhaltene Erlaubnus mit und entweder zu Anfang oder zu End des Wercks aufgedruckt werden, bey Straf der Ooniisoation der Lxswplarien und 100. Pfund Pfenning, ja in ereignendem Fall, Leibes-Straffe. Befehlen zu gleich unsern Policey-Richtern hierauf gebuehrende Hand zu haben. Gleichwohlen wollen Wir zum Vierdten in denen im vor stehenden Artickel enthaltenen Verordnungen nicht begriffen haben alle diejenige krograwwata, Oisputationss und Berichte, so von denenMBroksssoren^-unserer^ Vnivsrsitast^ selbst ^werden ^verfertigt worden seyn. Wir verbieten Fünftens allen Buchdruckeren, Buchsuehreren, und^zBuchs-Kraemren kuenftighin einige klaoaräs, oder eintzele Blaetter, worueber es auch seyn mag, zu drucken, zu verkauffen, feyl zu haben, noch anzuheflen, ohne eine hierzu von unsern Policey-Richtern schriftlich erhaltene Erlaubnus bey Straf der Intsrckrotion und Beraubung der Meisterschaft gegen die Buch- druckere, und Leibes-Straf gegen denenjenigen, welche da der gleichen lNaoaräs, und'eintzele Blätter, sie seyen gedruckt oder ge schrieben, ohne mit dergleichen Erlaubnus versehen zu seyn, werden angeschlagen haben. Sechstens sollen alle Buchdruckers, Buchfuehrere, und andere unserer Stadt Bürgere und Jnnwohnere, die sich eigenmaechtig unterfangen werden, einig Buch, jo da auf die in dem 2tcn und Zten Artickel gegenwaertiger Ordnung vorgeschriebene Weise und Art zum Druck wird befoerdert worden seyn, entweder hier oder anderswo nachzudrucken oder neuerdings aufzulegen, nicht allein gehallen seyn denen hierunter Schaden-Leydenden alle erweißliche Koesten, Schaden und Intorssso zu vergueten, sondern annoch ueber dieses von den Richtern unsers Policeyes nach Gutduencken und Ermaeßignng der sich erzeigenden Umstaende mit Straffe beleget werden, benebst der Lonüsoation der also nachgedruckten und neuerdings aufgelegten Nxsrnplarien. Alle und jede Verlegere, Buchfuehrere, Buchdruckers, so da eine schriftliche Erlaubnus auf obbedittene Art werden erhalten haben, einig Werck oder Buch zum öffentlichen Druck zu besonderen, sollen Siebendens gehalten seyn ein Lxsmplar davon in unserer Stadt ^rolliv zu liefern, und deffenthalben einen glaubwuerdigen Schein von einem unserer ^robivarien denen Policey-Richtern beyzubringen, alles in Monaths Frist, nachdem die Buecher oder Werck werden vollendet seyn, und bey 5. Pfund Pfenning Straf gegen die Widerspaenstige und Nachlaeßige, ja annoch hoeherer im Fall sie sich neuerdings werden hierinn betrctten lassen. Ins besondere aber solle auch Achtens allen denjenigen Buch- fuehrern, Buchdruckern, Buecher-Kraemern und Unterhaendlern, sowohl Einheimischen als Fremden, welche in hiesiger Stadt und dero Bottmacßigkeit einigen Buecher-Handel treiben, hiermit alles Ernstes untersagt ffeyn, weder heimlich noch öffentlich keinerley Buecher oder Schriften zu halten, noch zu beschreiben, noch feil zu bieten, noch auszuleihen, welche entweder die Entheiligung der Religion, zu Zerruettung guter und ehrbarer Sitten, oder auch zu Beunruhigung des Staats, und seiner klugen Absichten und Maximen abzielen moechten, und dieses anfaengiich bey 100. Pfund Pfenning unausbleiblicher Straffe, sodann bey Niederlegung ihrer Lroksssion und Handthierung, und im Wtederbetrettungs-Fall bey wuercklicher Leibes Straffe. Zu diesem Ende sollen unsere Bürgere und Untergebene, welche erstbesagter Massen sich des Buecher-Handels unterziehen, schuldig und gehalten seyn ihren Lorrssponäsnten in Holland, in der Schweitz, und in Deutschland dißfalls unverzuegliche Nachricht zu ertheilen, und alle behoerige Sorge zu tragen, damit ihnen in das Kuenftige keine dergleichen Wercke moegen zugeschickt werden. Damit aber auch sich niemand damit entschuldigen koenne, als ob ihme die Materien und der Jnnhalt derer also zu gesandten Wercke nicht bekannt waere, so gebieten Wir hiemit Neundtens allen denenjenigen, welche mit fremden Buechern allhier zu handeln berechtigt sind, daß ehe und bevor sie dieselbe öffent lich feil bieten, sie zuvorderst ein Copey der darueber eingeschickten Raoturen, oder, wofern solche in denen Raoturen und Fracht- Briefen nicht benahmset waeren, eine Verzeichnus derer in solchen nicht begriffenen und dennoch erhaltenen Buecher unsern Lsnsori- bus Inbrorurn zustellen sollen, welchen alsdann obligen wird, entweder den freyen Verkauf derselben zu erlauben oder aber diejenige Buecher die ihnen oerdaechtig scheinen sollten zu ge nauerer Untersuchung sich oorweisen zu lassen. Und damit auch die hiesige Meß-Freyheit hinfuehro nicht mehr zu Einfuehrung und heimlichen Verkauf dergleichen ver derblichen Buecher mißbrauchet werde, so gebieten Wir Zehendens unsern allhiesigen Kauff-Hauß-Beamten, daß sie denen aus- waertigen Buchhaendlern, welche waehrend derer beeden Meßen ihre mit sich gebrachte Buecher allhier feil zu haben Willens sind, solche nicht ehender sollen verabfolgen lassen, biß dieselbe durch eine von unsern Lsnsoribus läbrorurn schriftlich erhaltene Erlaubnus werden bescheiniget haben, daß sie denenselben nicht nur einen ordentlichen Oataiognrn ihrer anhero gebrachten Buecher vorgewiesen, sondern auch sich durch Hand-Treu werden verpflichtet haben, keine andere, als die darinnen benahmste und angegebene in hiesiger Stadt oder dero Bottmacßigkeit zu verkauffen. Wir verbieten ueber dieses und zu dem Eilften auf das aller- nachdruecklichste allen Buchfuehrern, Buchdruckern, Buecher-Kraemern, Buchbindern, wie auch allen andern Persohnen, einig Buch oder Papier denen Kindern, Schuehlern, Bedienten, Oomsstigaen oder andern ihnen unbekannten Persohnen abzukauffen, es seye dann, daß man ihnen eine schriftliche Einwilligung der Eltern oder Meister schaft dißfalls beybraechte, oder daß sie hierueber durch seßhafte Persohnen, die rm Stand davor jederzeit Red und Antwort zu geben, genügsame Versicherung haetren, alles bey Straf wegen derer Buecher und Papier so da werden gestohlen, entwendet, oder sonsten ungebuehrender Weise veraeusert worden seyn, oivilitsr belanget und angehalten zu werden, bey 15. Pfund Pfenning Straf, Ersetzung aller daraus entstehenden Koesten, Schaden und Intsrossen, Niederlegung der Buchdruckerey, und je nach denen sich ergebenden Faellen annoch exemplarischer Abstraffung. Schließlichen befehlen Wir unsern Policey-Richtern, sowohl als auch dem jeweiligen Lroouratori Risoi ueber die Vollziehung obiger Verordnung ein wachsames Aug zu haben, darinn jederzeit mit aller erforderlichen Strenge und Eyfer zu verfahren, die schwere und wichtige Vorfaelle aber alsobald an E. E. Grossen Rath zu gebuehrender Abstraffung zu verweisen. I-eoturn L vsorstum bey Gnaedigen Herren Raeth und XXI. Montags den 17. Rsbruarii 176b. STRASBURG, Gedruckt, bei Johann Frantz lls Roux, Koeniglichen und Canzley-Buchdrucker. Beschlagnahme. — Auf Beschluß des königlichen Amts gerichts zu Berlin ist am 17. d. M. in Leipzig die Nr. 7 der in Berlin erscheinenden Wochenschrift -Satyr-, Jahrgang 3, wegen unzüchtigen Inhalts beschlagnahmt worden. Ausstellung des Pädagogischen Vereins in Zwickau. — Der Pädagogische Verein in Zwickau kann in der von ihm vom 1.—4. Dezember d. I. zu veranstaltenden Ausstellung für künst lerischen Wandschmuck, gute Bilderbücher und empfehlenswerte Jugendschriften aus räumlichen und anderen Gründen nur die jenigen Werke berücksichtigen, die von ihm durch Cirkular bestellt worden sind. Er übernimmt keine Verpflichtung, die ihm ohne vorherige Bestellung zugeschickten Werke kostenfrei zurückzuschicken. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: Lüolisr aus vsrsoiriscksnsn IVisssnsgebistsn. Xatalo^ Nr. 182 clor 1-ibrsria ^ntäguaria Lil vio Loooa in Rom. Via ckel Oliaräino. Nr. 110. 16°. 50 8. 761 Nrn. Internationaler wisssnsobaktliob-Iitterarisobsr Nonatsberioirt. Nc>- natlioüe silbersiobt allor rviobtigsn Nsa-Isrselisinun^sn «iss In- unck lluslanäss nebst ^ntiyuarisobsm LnEgsr. Verlag von
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