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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011121
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190111212
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trag ohne des Verfassers Namen erscheint, der Verleger dem nach für Inhalt und Form verantwortlich wird, darf er an der Fassung solche Aenderungen vornehmen, die bei Sammel werken derselben Art (Zeitschriften oder Zeitungen oder ähn lichen Werken) üblich sind, z B. die Rechtschreibung seinem Blatt anpassen, Fremdwörter übersetzen, große Citate streichen, auch an einzelnen scharfen Ausdrücken und weitschweifigen Phrasen bessern (8 44). Wird die Veröffentlichung des angenommenen Bei trags übermäßig hinausgeschoben, so darf der Verfasser den Vertrag kündigen. Die Frist, die der Verfasser warten muß, ist verhältnismäßig kurz. Schon ein Jahr nach der Ab lieferung an den Verleger — also der Einsendung oder Uebergabe (den Zeitpunkt muß der Verfasser nötigenfalls be weisen können) — ist sie abgelaufen. Damit ist eine in einigen Gegenden üblich gewesene, erst mit der Annahme laufende Frist zu grinsten der Verfasser abgeschafft. Der Verfasser behält seinen Anspruch auf Vergütung auch nach der un benutzten Rückgabe seines Beitrags und verliert ihn nicht durch anderweitige Verwertung desselben. Auch eine An rechnung des später verdienten Honorars auf das dem ersten Verleger gegenüber fällige findet durchaus nicht statt; es steht ihni unverkürzt zu <Z 45 Abs. 1). Dagegen hat er einen Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur dann, wenn ihm der Zeitpunkt, in dem der Beitrag er scheinen sollte, von dem Verleger bezeichnet worden war (8 45 Abs. 2). Frei- oder Zuschußexemplare kann der Verfasser von Zeitungsartikeln nicht verlangen. Dennoch ist es bei größeren Zeitungen üblich und ein noblls oktioinm geworden, ihren Referenten und Mitarbeitern Freiexemplare bezw. Frei abonnement zu bewilligen. Ein Recht hat der Verfasser aber nicht einmal auf ein Belagsexemplar (8 46>). Für Zeit schriften und andere periodische Sammelwerke bleibt die Verpflichtung des Verlegers, gemäß 8 25 Freiexemplare (5—15) zu liefern, bestehen. Von Beiträgen, die in Sammel werken erscheinen, dürfen auch Sonderabzüge zu diesem Zwecke hergesteüt werden iß 46^). Abzüge zum Buchhändlerpreise, d. h dem ermäßigten, den die Buchhändler selbst zahlen, kann kein Verfasser von Beiträgen für sich verlangen. Im übrigen gelten, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen in Gegensatz stehen, die gewöhnlichen Vor schriften für Verlagsverträge auch für Zeitungs- und Zeit schriftenverleger und die Verfasser von Beiträgen für diese Blätter. Danach ist die Herausgabe der Beiträge in Sonder ausgaben, z. B. die Sammlung der Fortsetzungen einer Zeitungsnovelle, einer Reihe juristischer Aussätze über das Bürgerliche Gesetzbuch, Stimmen zu großen Prozessen, welt geschichtlichen Ereignissen rc. ohne Einwilligung des oder der Verfasser nicht gestattet (8 4). Die Rechte des Zeitungs- und Zeitschriften - Verlegers sind übertragbar, soweit nichts anderes verabredet worden ist (ß 28). Und endlich sind die Beiträge zu honorieren, wenn es verabredet oder so üblich ist, d. h. nach den Um ständen die Ueberlassung nur gegen Vergütung zu erwarten ist, wofür der Verfasser beweispflichtig ist. Uebersendet er daher nur »zum Abdruck« einen Beitrag, so ist daraus an sich nicht zu schließen, daß er ihn nur gegen Vergütung über lassen wollte, er sei denn ständiger Mitarbeiter oder beson ders um seine Arbeit angegangen. Es empfiehlt sich im übrigen, mindestens die Fassung »zum Abdruck unter den üblichen Bedingungen« zu wählen oder den Ausdruck »Vergü tung«, »Honorar« oder ähnliches zu gebrauchen, damit Zweifel nicht entstehen können. Die Vergütung muß, wenn die Höhe nicht vereinbart ist, angemessen sein (tz 22), sie ist bei der Ablieferung des bestellten, bei der Annahme des unbestellt eingegangenen Beitrags zu zahlen (8 23). Im allgemeinen ist eine weitere Hinausschiebung der Zahlung der Vergütung gegenüber dem häufig genug für sein Brot schreibenden Ver fasser nicht menschlich richtig, aber auch durch juristische Gründe gar nicht zu stützen. Denn die Zahlung ist die Gegenleistung des Verlegers auf die Vorleistung des Ver fassers und muß nach der Regel: »Zug um Zug find gegen seitig verpflichtende Verträge zu erfüllen« nach der Erfüllung des zur Vorleistung verpflichteten Verfassers sofort geschehen, .also, wie erwähnt, bei der Ablieferung bezw. Annahme. Der Verfasser hat aus der Zögerung des Verlegers in dieser Hinsicht weitgehende Rechte, da er auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (88 284, 326 rc.) den Verleger in Verzug setzen und Schadensersatz in ganzer Ausdehnung von ihm verlangen darf. Die Praxis, erst bei der Veröffentlichung das Honorar zu zahlen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn es so verabredet ist, oder die Vergütung sich nach der Zahl der Spalten oder Bogen richtet, vorher also gar nicht ermittelt werden kann. So will es auch das Gesetz, (8 23, Satz 2.) Den zufälligen Verlust des Beitrags trägt bis zur Ab lieferung an den Verleger (Aushändigung durch den Post boten, Einwurf in den Redaktionsbriefkasten ) der Ver fasser, danach der Verleger. Weitere Ansprüche als die Honorarforderung hat der Verfasser aber aus dem zufälligen Untergang nicht. (8 33.) Das Eigentum am Manuskript bleibt ebenso wie beim Verlagsvertrag (8 1) so auch in unseren Fällen beim Verfasser. Da die Handschrift aber üblicherweise bei der Benutzung in der Druckerei meistens völlig zerschnitten, unleserlich wird, auch zum Teil zu Grunde geht, so äußert das Eigentum keine weiteren Wirkungen. Von Bedeutung wird es indessen, wenn der Verfasser aus irgend einem gesetzlichen Grunde, z. B. beim Konkurs des Verlegers, sein Kündigungs--oder Rücktrittsrecht ausübt und seinen Beitrag zurückverlangt. Kleine Mitteilungen. Eine alte Buchhändler- und Buchdrucker-Ordnung. — Von Herrn F. Staat, I. Noiriel's Buchhandlung und Anti quariat in Straßburg i. E., wird uns die nachfolgende alte Polizei vorschrift für Buchhändler zur Kenntnis gebracht. Ihr Abdruck im Börsenblatt wird gewiß manchen Leser interessieren: Ksviäirte P o li c ey-O r dnun g die Buchhaendlere, Ver legers und Buchdruckers betreffend. Unter denen Vortheilen, welche die Bürgerliche Gesellschaft dem menschlichen Witz zu verdanken hat, ist ohnstreitig dieZEr- findung der Buchdruckerey einer derer schaetzbaresten; vermittelst dieser gluecklichen Entdeckung wird die erhabene Wahrheit der Christlichen Religion und die mit solcher verknuepfte reinste Sitten- Lehre in der Welt ausgebreitet, der Wille des Regenten aus gedruckt, der Ausspruch der Gerechtigkeit kund gethan, auch Kuenste und Wissenschaften beybehalten, fortgepflantzet, und zu groesserer Vollkommenheit gebracht. Je erhabener aber diese Kunst in Rück sicht ihrer Nutzbarkeit ist, je mehr verdienet dieselbe unbeslecket beybehalten zu werden. Diesen Endzweck zu erreichen war Unserer in GOtt ruhender Vorfahren erste Sorge, diejenige zu scharfer Straffe zu ziehen, die der Buchdruckerey zu Entheiligung der Religion, zum Umsturtz guter Sitten, und zu Beunruhigung des Staats mißbrauchen wuerden. Ohnerachtet nun derer vielfaeltigen und oefters wiederholten Verordnungen, so hat man doch wahr nehmen muessen, daß je zu Zeiten Buecher an das Licht getretten, die GOtt und sein Wort veraechtlich machen, die die reine Sitten- Lehre umkehren, und die dem Staat und seinen klugen Naximen und Absichten zu nahe tretten. Diesem Unfug nun gebuehrend zu begegnen, so sehen Wir Uns verpflichtet, unsere in den Jahren 1619. 1628. 1708. 1728. und 1740. ergangene Verordnungen zu schaerfen, zu verbesseren, und zu vermehren. Setzen demnach Ordnen und Befehlen hiemit, wie folgt: Erstlichen soll kein Buchdrucker kuenftighin die Buchdruckerey in unserer Stadt und dero Bottmaeßigkeit treiben, bevor er eine spsoial Erlaubnus dißfalls von unfern Ober-Buchdrucker-Herren wird erhalten haben; verbieten derohalben neuerding auf das allerernstlichste einige Preß heimlich und verstohlener Weise auf zurichten; alles, bey Straff der 6ovÜ3oation derer Buchstaben,
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