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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011121
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190111212
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der ZZ 41—46 über das Verhältnis der Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und anderen periodischen Sammel werken und ihrer Mitarbeiter. Sie hängen nur wirtschaftlich mit dem Gesetz zusammen, juristisch deshalb nicht, weil fast nie dem Verhältnis zwischen Verleger und Verfasser ein Verlagsvertrag zu Grunde liegen wird. Denn ein Verlagsvertrag verpflichtet den Verleger geradezu zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, während der Verfasser seinerseits ihm das ausschließliche Publikationsrecht verschaffen muß. Diese gegenseitigen Ver pflichtungerl sind so wesentlicher Natur, daß beim Fehlen schon der einen nicht mehr ein Verlagsvertrag vorliegt. Der Zeitungsverleger wird aber nur höchst selten die ihm hiernach obliegende Verpflichtung übernehmen; vielmehr wird er nur das Recht auf den ersten Abruck erwerben und der Verfasser nur dieses veräußern wollen, ohne sich den weiteren Beschränkungen eines normalen Verlagsvertrages unterwerfen zu wollen. Juristisch wird man daher nur von einem Werkvertrag oder Kauf sprechen können, je nachdem der Beitrag bestellt ist oder nicht. Diese Zergliederung ist wichtig, weil zu einem Verlags vertrag das Honorar, das doch für die Verfasser meistens eine sehr bedeutende Rolle spielt, begrifflich nicht gehört, während der Kauf und Werkvertrag erst durch die Vergütungsabrede, oder was ihr gleichsteht, perfekt wird. Daraus folgt, daß bei einem richtigen Verlagsvertrag der Verfasser nur auf Grund einer ausdrücklichen oder still schweigenden Verabredung Honorar verlangen darf, und daß der Verleger wiederum allein durch die Zahlung sich nicht von seiner Pflicht der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes befreien kann, während bei der Auffassung des Rechts verhältnisses zwischen Verleger von Zeitschriften, Zeitungen,., und Verfasser eines Beitrags als Kauf- oder Werkvertrag die Veröffentlichung eines Beitrags im Belieben des Ver legers bleibt, seine Vergütungspflicht aber als wesentliches Merkmal des Geschäfts unmittelbar aus dem bürgerlichen Gesetzbuch folgt. Der Vertrag zwischen Verleger und Verfasser kommt bei Uebersendung eines nicht bestellten Beitrags mit dessen An nahme zu stände. Er ist also ebenso formfrei wie der richtige Verlagsvertrag. In der Uebersendung des Artikels liegt eine Vertragsofferte, an die der Verfasser so lange gebunden ist, als eine Antwort nach den regelmäßigen Umständen zu erwarten ist. Auf welche Weise die Antwort erfolgt, ist gleichgiltig; es genügt daher neben der schriftlichen Bekannt gabe die Notiz »Angenommen« bei deutlicher Bezeichnung des Gegenstandes und Verfassers im sogenannten Brief- oder Fragekasten oder an den sonst üblichen Stellen der Blätter, wenn diese Art des Bescheides den Verfassern nur bekannt ist oder sein muß. Würde der betreffende Artikel also durch besondere Ereignisse, die das Thema aktuell machen, einen erhöhten Wert erlangen, so würde ihn der Verfasser bei rechtzeitiger Annahme durch den Verleger nicht mehr zur anderweitigen Verwertung zurückfordern dürfen. Wann eine Antwort des Verlegers rechtzeitig, bezw. nach den regel mäßigen Umständen zu erwarten ist, ist ja allerdings eine andere Frage. Große Blätter werden häufig mit Beiträgen überschüttet, und ihnen darf die Erledigungszeit nicht zu knapp bemessen werden. Im allgemeinen werden indessen sechs Wochen für einen Beitrag nicht zu großen Umfangs genügen. Eine weitere Ausdehnung der Frist würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widerstreiten. Daher wird sich bei Ueberhäufung des Verlegers empfehlen, mit den Verfassern solcher Beiträge, die bei flüchtiger Durchsicht inter essieren, eine längere Ueberlegungsfrist zu vereinbaren. Eine Vermutung, daß nach Ablauf von sechs Wochen der Beitrag AcktundsschMsler Iakirnanff. als angenommen gilt, ist durchaus nicht begründet. Der Verfasser kann nur bei verzögerter Annahme seinen Beitrag zurückverlangen, muß das Uebersendungsporto tragen und kann, wenn sein Ersuchen ungebührlich hinausgeschoben wird, Schadensersatz beanspruchen, wofern er^ einen" Schaden begründen kann. Ist dagegen der Beitrag bestellt, der Verleger also der Offerierende, dann ist die Annahme dieser Bestellung seitens des Verfassers die den Vertrag zum Abschluß bringende Willensbethätigung. Durch die Ablieferung des Beitrags an den Verleger wird der Vertrag schon von seiten des Ver fassers erfüllt, es sei denn, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der betreffende Artikel, die Kritik, das Gedicht und dergleichen nicht als Erfüllung anzusehen ist, weil er völlig wertlos, gegen die Tendenz des Blattes, oontr» bonos moros geht, oder aus ähnlichen wichtigen Gründen. Ob der Verleger selbst oder der Herausgeber oder ein Redakteur den Beitrag annimmt, kann dann wichtig werden, wenn die letzteren nicht zur Annahme befugt sind. Bei einem Verschulden dieser Personen wird der Verfasser vollen Schadensersatz fordern können, also den ganzen entgangenen Gewinn neben der Rückgabe seines Geisteswerkes; im übrigen hat er nur einen persönlichen Anspruch gegen die Annehmen den auf Zahlung des üblichen oder vereinbarten Honorars. Die Uebersendung eines Beitrags zur Veröffentlichung be gründet für den Verleger nur das Recht zum Abdruck, nicht die Vermutung, daß der Verfasser auf sein Urheberrecht verzichten will. Nur aus besonderen Umständen ist eine Einschränkung des Verfassers nach der Richtung zu entnehmen, daß der Ver leger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung erhalten soll (Z 42 Abs. >). Am häufigsten wird das der Fall sein, wenn Zeitungen oder Zeitschriften sich dieses Recht bei der Annahme von Beiträgen ausdrücklich Vorbehalten haben oder daraus in ihren Blättern, den Verfassern bekannt, un zweideutig Hinweisen. Im übrigen hat der Verfasser sofort das Recht, auch anderweitig über seinen Beitrag zu ver fügen, z. B. ihn anderen Zeitschriften anzubieten, ihn zur Grundlage eines Vortrags zu benutzen, u. a. m. Der Verleger wird also in seinem Interesse sich fortan immer das aus schließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung Vor behalten. In solchem Falle dauert ohnehin, im Gegensatz zu der langen Schutzfrist bei richtigen Verlagsoerträgen, sein ausschließliches Verfügungsrecht nicht lange. Denn dei Zeit schriften und periodischen Sammelwerken darf der Verfasser schon frei über seinen Beitrag verfügen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist, bei Zeitungen gar alsbald nach dem Erscheinen (bisher zwei Jahre nach dem Ablauf des Er scheinungsjahres). Hierbei war die Erwägung maßgebend, daß bei periodisch erscheinenden Sammelwerken und Zeit schriften das Interesse an den rasch veraltenden Nummern schon mit dem Ende des Jahrgangs erlischt und durch den Abdruck eines Artikels gewisse Zeit nach seinem Erscheinen der Vertrieb des Blattes nicht beeinträchtigt wird, während bei den Zeitungen nur das Allerneueste Wert für den Ver leger hat und mit der Ausgabe der Tagesnummer sein Interesse an den dort enthaltenen Nachrichten, Aufsätzen und Erscheinungen aufhört. Die Anzahl der Abzüge, die sonst im Zweifel lOOO beträgt, ist hier in das Belieben des durch keine Vorschrift beschränkten Verlegers gestellt 43). Der Verleger besorgt nicht nur die Korrektur (tz 20), sondern auch die Durchsicht oder Revision (Z 43 Satz 2). Aenderungen darf der Verleger indessen nicht ohne Willen des Verfassers vornehmen (Z 13, 2), es seien denn offenbare Fehler der Orthographie, Inter punktion oder dergleichen zu verbessern. Nur wenn der Bei- 1265
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