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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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10, 12. Januar 1901. Nichtamtlicher Teil. 337 breitung kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. Uebernirnmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten, so haftet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsoertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesamtschuldner. Die Haftung er streckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung zum Schadenersätze. Abänderungsvorschlag: Im ersten Absätze des 8 28 ist hinter dem Worte »Verbreitung« einzufügen: »und das dem Verleger eines Werkes der Tonkunst obliegende Wirken für öffentliche Auf führung«; ferner ist im zweiten Absätze hinter dem Worte »verbreiten« einzufügen: »oder für die öffentliche Aufführung zu wirken«. Begründung: Die Einfügung der vorgeschlagenen obigen Zusätze würde sich ohne weiteres aus der Annahme der entsprechenden Einfügung in tz 1 ergeben. (Entwurf) Z 29. Die Vorschriften des 8 28 finden keine Anwendung, wenn die Befugnis, die Vervielfältigung und Verbreitung durch einen Anderen bewirken zu lassen, nach dem Verlagsvertrag ausgeschlossen ist. Abänderungsvorschlag: Hinter dem Worte »Verbreitung« ist in Z 29 einzu fügen: »oder die öffentliche Aufführung«. Begründung: Die Einfügung des vorgeschlagenen obigen Zusatzes würde sich ohne weiteres aus der Annahme der entsprechenden Einfügung in K 1 ergeben. * * * An den deutschen Reichstag zu Berlin. Petition des Vereins der deutschen Musikalienhändler zu Leipzig, den Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht betreffend. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Verein der deutschen Musikalienhändler richtet an den hohen Reichstag die Bitte: die vorstehenden »Abänderungsvorschläge des Vereins der deutschen Musikalienhändler« zum Entwurf eines »Gesetzes über das Verlagsrecht« bei Beratung und Beschlußfassung über diesen Entwurf zu berücksichtigen. Der Verein der deutschen Musikalienhändler erkennt mit Dank den ausgesprochenen Willen der Reichsregierung an, daß der vorgelegte »Entwurf eines Gesetzes über das Verlags recht«, der »gewohnheitsrechtlichen Entwickelung des Verlags rechtes in Deutschland« entsprechend, laut der beigegebenen »Begründung« sachlich »kein wesentlich neues Recht schaffen, sondern nur das in Uebung befindliche Recht, wie es durch die Wissenschaft und Rechtsprechung auf Grund der Gepflogenheiten des hochangesehenen deutschen Verlags gewerbes sich ausgebildet hat, feststellen« soll. Für den Verlag von Werken der Litteratur ist dies in dem vor gelegten Entwürfe in der That geschehen.. Der Verein der deutschen Musikalienhändler erkennt das, soweit seine Verlagswerke, wie bei Schulliederbüchern und musika lischen Lehrbüchern mit überwiegendem Texte die Form des Verlages von Werken der Litteratur angenommen haben, dankbar an und tritt deshalb den Ausführungen des Börsen vereins der deutschen Buchhändler, soweit sie die Be handlung der Werke der Litteratur oder Allgemeines be- AchtundsichzWtt Jahrgang. treffen, sowohl in der wesentlichen Zustimmung, als in den besonderen Wünschen durchweg bei. Für die Werke der Tonkunst aber ist der ausgesprochene Wille des Entwurfes, kein wesentlich neues Recht zu schaffen, andern nur das in Uebung befindliche Recht festzustellen, nicht zur That geworden. Die Rechtsübung, wie sie seit mehr als einem Jahrhundert auf Grund der Gepflogenheiten des deutschen Musikalienverlages sich ausgebildet hat, kommt zur Hälfte, bei Vervielfältigung und Verbreitung, deshalb nicht zur Geltung, weil man die Verhältnisse der Tonkunst und des Musikalienverlags in einen ihnen fremden Begriff des Buchverlags, den der Auflage, hineinzuzwängen versucht hat; für die andere Hälfte, ohne welche Vervielfältigung und Ver breitung bei Werken der Tonkunst ihren Zweck nicht erreichen können, »die öffentliche Aufführung«, hat man mit Absicht die verlagsrechtliche Regelung in diesem Ergänzungsgesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlassen, weil man entgegen den bisherigen Gepflogenheiten dieses mit Vervielfältigung und Verbreitung unlösbar verknüpfte Gebiet dem Musikalienhandel zu entziehen gedachte. So sicher aber bei jedem Verlagsvertrage der Urheber, auch wenn er durch ihn das Urheberrecht un beschränkt überträgt, das unveräußerliche Recht bewahrt, gegen Mißbrauch seines Urheberrechtes, als dem Grundgedanken des Verlagsrechtes widerstreitend, sein ursprüngliches Urheberrecht zur Geltung zu bringen, so sicher ferner bei jeder sachlichen, örtlichen oder zeitlichen Beschränkung der Uebertragung im Verlagsvertrage sein Urheberrecht in beliebig durch den Ver lagsvertrag festzusetzenden Grenzen bei ihm bestehen bleibt, ebenso sicher läuft es dem Grundgedanken des auf das Ur heberrecht gebauten Verlagsrechtes zuwider, eine für die ge werbliche Nutzung unentbehrliche Seite des Urheberrechtes grund sätzlich von der Regelung durch das Verlagsrecht auszuschließen. Der deutsche Musikalienhandel, ein selbständiges Glied des deutschen Buchhandels, hat bisher auf jedem einzelnen Gebiete des Geschäftslebens, auf dem der Buchhandel seine Rechtsbräuche zu sammeln und zu ordnen bestrebt war, gleichfalls die naturgemäß erwachsenen Rechtsbräuche zu sammengestellt und geordnet, thunlichst in Gemeinsamkeit mit dem Buchhandel, auch wo die besonderen Verhältnisse ergänzende Sonderbestimmungen geboten, so auf dem Gebiete des Verlagsrechtes in der »Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel« und in deren Anhang, der »Verlagsordnung für den deutschen Musikalienhandel« vom Jahre 1891. Die thatsächlichen Verhältnisse des Musikalienverlages, wie sie sich geschichtlich entwickelt und in dem besonderen Anhänge zu der Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel vor einem Jahrzehnte unter Zustimmung angesehener Komponisten Aus druck gefunden haben, sind nun in dem »Entwürfe« weder ausdrücklich, noch thatsächlich berücksichtigt worden. Die nach naturgemäßen Gedanken wohlgegliederten Be stimmungen des »Entwurfes eines Gesetzes über das Verlags recht« sind im wesentlichen aus den Verhältnissen der Litterar- werke und des Verlagsbuchhandels geschöpft. Dies drückt sich äußerlich schon dadurch aus, daß der Träger des ursprüng lichen Rechtes nach diesem Entwurf nicht, wie naturgemäß, der »Urheber« ist, sondern der »Verfasser«, ein Ausdruck, der, dem Litteraturleben entnommen, für Werke der Tonkunst nicht bräuchlich ist. Wenn sich nicht in 8 1 hinter den Worten »ein Werk der Litteratur« der Ausdruck fände »oder der Ton kunst», und nicht in 8 2 Ziffer 3 die Befugnis des »Ver fassers« zur Vervielfältigung und Verbreitung »für Bear beitungen eines Werkes der Tonkunst« erwähnt wäre, sowie in 8 25 Absatz 2 der Hinweis auf die übliche Zahl von Freiexemplaren eines Werkes der Tonkunst, so würde man aus dem Entwürfe selbst nicht entnehmen können, daß er auch das eigenartige, in sich manniggeftalttge Leben der Ton kunst nach ihrer gewerblichen Seite zu regeln bestimmt se 46
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