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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1898
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- Deutsch
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9000 Nichtamtlicher Tal. 274, 26. November 1898 mannhafte Versuch, Klarheit zu schaffen, ist dem Aussteller dieser Thesen gegenüber völlig unbeachtet geblieben. Am 24. Oktober hat der frühere Vorsitzende des Allgemeinen deutschen Musikoereins, Exzellenz Hans v. Bronsart, aus eigenster Initiative einen Verständigungsversuch befür wortet, dem sich vr. v. Hase selbstverständlich nicht versagt hat Da sich auf einen Brief von Hans v. Bronsart Fr. Rösch zu einer persönlichen Aussprache mit vr. v. Hase selbst bereit erklärte, erfolgte am 3l. Oktober eine Be sprechung, in der vr. v. Hase eine Reihe von Verständigungs versuchen geltend machte, die aber ergebnislos verlief, da Rösch unbedingt von der Hand wies, die Aenderung auf dem rechtlich notwendigen Wege einer Aenderung der Satzungen zu betreiben, den von ihm organisierten Boykott der Komponisten zu unterlassen und den Einfluß der Kompo nistengenoffenschaft im Rahmen des Allgemeinen deutschen Musikvereins, der auch die anderen für das öffentliche Musik leben wichtigen Faktoren der Konzertveranstalter, der Diri genten und ausübenden Tonkünstler umfaßt, zur Geltung zu bringen. Darüber, daß Fr. Rösch als Vertreter der Genossenschaft und vr. v. Hase als Vorsteher der Anstalt weiter am Ausbau derselben thätig sein würden, hat keiner den Andern im Zweifel gelassen. Die Anstalt als solche hat keine Mitglieder wie ein Verein oder eine Genossenschaft, sie stellt nur ihre Ergebnisse den jenigen zur Verfügung, die sich an derselben nach Maßgabe der Aufführungen ihrer Werke zu beteiligen wünschen, und sie untersteht dem satzungsgemäßen Einflüsse derjenigen Körperschaften, die Träger des Anstaltsgedankens sind. Da die Anstalt weder eigene Mitglieder, noch solche für diese Körperschaften zu werben hat, konnte ihre Thätigkeit mit dem Bestreben einer Genossenschaft, Komponisten zu ge winnen. nicht kollidieren. Sie hat keinerlei Versuche gemacht, Komponisten oder Verleger zur Beteiligung an den Seg nungen des Urheberrechts zu gewinnen, sondern überläßt dies ganz deren freiem Ermessen. Ihre Arbeit hat sich bisher darauf beschränkt, den vom Vereine der deutschen Musikalienhändler bestellten Pflegern angemessene Weisungen zu geben für Abschluß freier Vereinbarungen mit den Ver anstaltern und für Durchführung ihres Ehrenamtes »in Unterordnung unter das höhere Recht der Allgemeinheit aus Pflege der Musik«. Zu Satz 4. Aus welchen Personen das »Bureau« besteht, ob es von der Leipziger Komponistenversammlung eingesetzt und eine Vollmacht zu derartig selbständigen Thaten ent gegen der von einem angesehenen Komponisten angeregten Verständigung erhalten hatte, ist unbekannt. Es ist jeden falls ein starkes Stück, wenn von der satzungsgemäßen Ehrenarbeit eines Vertrauensmannes des Allgemeinen deutschen Musikvereins als von »verübten und noch weiter geplanten Gewaltthätigkeiten« und wenn von »Helfers helfern« gesprochen wird. Die Oeffentlichkeit der Verhand lungen und Beschlüsse war bisher nur von dem Agitator der geplanten Genossenschaft gemieden worden, der der Leipziger Versammlung Schweigen auferlegt hatte. Zu Satz 5. Mit welchen Mitteln die Anstalt bisher ge arbeitet hat, ist klar zu ersehen, da sie alle ihre Weisungen an die Pfleger veröffentlicht hat. Die »Grundsätze für Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit«, die »Hebeordnung für öffentliche Aufführungen« und die »Geschäftsordnung der Pfleger« sind in Nr. 5 und 6 der Zeitschrift »Musik handel und Musikpflege« veröffentlicht worden; die noch im Oktober versandten Mitteilungen an die beteiligten Kreise zum Gebrauche der Pfleger, sowie die Entwürfe zu frei willigen Verträgen werden in Nr. 8 des Blattes ver öffentlicht. Zu Satz 6. Die in dem 1b. Leitsätze von b>r. v. Hase auf gestellte Behauptung — über die Verhandlungen im Reichs justizamte Schweigen zu beobachten, ist Ehrenpflicht der Be teiligten —, daß die Vorberatung der Anstaltssatzungen, an der auch die beiden Vertreter des »Allgemeinen deutschen Musikerverbandes« teilnahmen, zu einer vollkommenen Uebereinstimmung aller Teilnehmenden über die Grund sätze und Einzelbestimmungen der Anstalt geführt habe, ist voll aufrecht zu halten. Das Protokoll wird demnächst zum Erweise durch Druck veröffentlicht werden. Zu Satz 7. In dem Schreiben des Allgemeinen deutschen Musikvereins vom 24. September ist der unter Richard Straußens Namen im August-Rundschreiben gemachte Vorwurf, auf der Mainzer Generalversammlung seien die neuen Statuten des allgemeinen deutschen Ton künstlervereins in Hast und Eile durchberaten worden, als völlig haltlos zurückgewiesen worden, da im Gegen teile dort Paragraph für Paragraph vorgelesen, durch gesprochen und schließlich die Statuten von mehr als fünfzig Teilnehmern einstimmig angenommen worden sind. Diese Satzungen enthielten in § 30 Absatz 5 bereits den grundlegenden Satz über die Anstalt: »Der Ausschuß für Urheberrecht verwaltet, gemeinsam mit dem gleich namigen Ausschuß deS Vereins der deutschen Musikalien händler zu Leipzig, die Anstalt für musikalisches Auf führungsrecht«. Auch wurde gelegentlich dieser Vereins satzungen so ausgiebig über den Inhalt der Anstaltssatzungen gesprochen, und es verbreitete sich die Debatte zu dem folgenden »Antrag des Direktoriums und Gesamtvorstands auf Beitritt des Vereins zur Anstalt für musikalisches Auf führungsrecht auf Grund der Satzungen dieser Anstalt vom 10. Mai 1898« thatsächlich über alle Hauptpunkte der Anstaltssatzungen. Eine Besprechung Paragraph für Para graph würde recht wohl angängig gewesen sein, hätte nicht gerade Fr. Rösch durch immer erneute formelle Er schwerungen, Abschweifungen und Verschiebungsversuche den Raum weggenommen, während fast alle seine Einzelausfüh rungen als nicht stichhaltig zurückgewiesen werden konnten. Ohne sein verwirrendes Eingreifen würde die der Haupt versammlung gewidmete dreimalige Tagung eine biher auf einer Tonkünstlerversammlung noch nicht dargebotene Ver handlungszeit geboten haben. Daß nach dem im Jahre vor her zu Mannheim unter Teilnahme von Fr Rösch grundsätz lich gutgeheißenen Vorgehen des Vereins der deutschen Musi kalienhändler, eine Anstalt selbst zu begründen, die vom Ver ein der deutschen Musikalienhändler bereits angenommenen Satzungen nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden konnten, ist klar. Die vorangegangene Durchberatung und einstimmige Gutheißung der Anstaltssatzungen durch das Direktorium, den Gesamtvorstand und die eigens für den Zweck der Durchberatung ernannten Delegierten, hiernach die endlosen Verhandlungen gelegentlich der Vereinssatzungen und des Antrages auf Grund der Satzungen dürfen in der That als eingehende Beratungen gelten, das wird der Geschäftsfahrende Ausschuß bestätigen können; in dem von Fr. Rösch angezogenen Schreiben vom 24. September ist davon aber nicht die Rede gewesen, dort ist nur Fr. Rösch's haltloser Vorwurf gegen die Statutenberatung des All gemeinen deutschen Musikvereins zurückgewiesen worden- Zu Satz 8. Eine Stellungnahme des Reiches zur Frage des Aufführungsrechtes an musikalischen Werken liegt nur in der Annahme des Wunsches der Pariser Zusatzakte zuv> Berner Vertrage vom 4. Mai 1896 und in der dem Reichs tage vorgelegten Denkschrift der Reichsregierung vor, wonach »die Bildung eines Syndikats, wie es beispielsweise i» Frankreich für die Einziehung der Tantiemen aus der öffent lichen Aufführung von Musikwerken besteht, auch in Deutsche land anzustreben« ist. Das hat der Verein der deutsche
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