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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1898
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- Deutsch
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ersprießliche und das öffentliche Musikleben kaum erheblich belastende Durchführung des 1870 durch Reichsgesetz einge führten Aufführungsrechtes an musikalischen Werken in die Wege zu leiten Diese Aufgabe konnte mit der Begründung der Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht durch die Hauptversammlung in Mainz als gelöst betrachtet werden. Schon dort säete Fr. Rösch durch allgemein gehaltene Angriffe gegen die Musikalienverleger Unkraut zwischen den Weizen Die Mainzer Hauptversammlung des Allgemeinen deutschen Musikoereins erteilte vr. von Hase ein Vertrauens votum, er wurde bei dem lebhaften Wahlkampfe von 44 Stimmen mit 43 Stimmen gewählt, die höchste Stimmen- zahl, die einer der 15 Gewählten des Vorstandes erhielt. Daraufhin hat Fr. Rösch eine Agitation ins Werk gesetzt, durch die er erst für eine Denkschrift an die Regierung durch Richard Strauß allgemeine Vollmacht erbat, dann in einer Komponistenversammlung in Leipzig für Bildung einer Genossen schaft und für seine persönliche Vertretung der Komponisten gleichfalls allgemein gehaltene Vollmachten sich verschaffte. Durch die Methode, sich für unklare Ziele unklare Vollmachten von einem bisher noch nicht organisierten Berufsstande zu ver- sönlicher Vertretung geben zu lassen, aber die Vorbehalte der Einzelnen bei Zustimmung zur Bildung einer Komponistenver tretung der Allgemeinheit gegenüber zu verschweigen und selbstän dige Meinungen von der geheimgehaltenen Versammlung auszu schließen, ist Fr. Rösch, der weder als Jurist, noch als Komponist, noch als Musikschriftsteller eine nennenswerte Berechtigung zur Wortführung hat, zu einem Einflüsse gekommen, der bei der gegenwärtigen Vorbereitung eines neuen deutschen Urheber rechts bereits schädigend auf die Aussichten zur Kräftigung des Urheberrechts gewirkt hat und der persönlich von ihm im Aufträge eines »Bureau« in einer Weise benutzt wird, die ganz gewiß nicht die Zustimmung der deutschen Komponisten haben kann, auch wenn sie vr. O. v. Hase nicht aus seiner langjährigen Wirksamkeit als Chef des Hauses Breitkopf und Härtel, wie in seinen Ehrenämtern kennen. Es kann vr. O. v. Hase nicht zugemutet werden, in einen persönlichen Kampf mit Fr. Rösch einzutreten. Seine Kollegen im Vorstand des Allgemeinen deutschen Musikvereins werden selbst Stellung zu nehmen wissen. Die Unterzeichnete Schriftleitung der Zeitschrift »Musikhandel und Musikpflege« darf es sich aber nicht versagen, sofort das Schriftstück Fr. Rösch's nachfolgend niedriger zu hängen und auf Grund der von ihr erbetenen Unterlagen den Angriff Satz für Satz zurückzuweisen: Berlin, 10. November >898. Geehrter Herr DoktorI 1) Von verschiedenen Seiten laufen bei unserem Bureau Klagen und Beschwerden über daS ebenso gesetzwidrige, als rück sichtslos gewaltthätige Vorgehen der von der Leipziger Tantiemen- anstalt angestellten -Pfleger» ein. 2) Hieraus, wie aus anderweitigen Berichten müssen wir ent nehmen, daß Sie trotz der angebahnten »VerständtgungSversuche» unenlwegt an der Ungerechtigkeit der Mainzer Beschlüsse festhalten möchten. 3) Diese -Verständigungsoersuche- Ihrerseits scheinen also thatsächlich nichts weiter bezweckt zu haben, als uns in Ahnungs losigkeit und NichlSthun einzuschläfern, damit Sie im Stillen um so sicherer an Ihrem Werke weiter arbeiten könnten. 4) Demgegenüber hat nunmehr unser Bureau einstimmig be schlossen, sich mit Ihnen auf eine weitere -Verständigung- in der Tantiemensrage nicht mehr einzulassen, sondern im Gegenteil zur Abwehr der von Ihnen, Ihren Helfern und Helfershelfern ver übten und noch weiter geplanten Gewalttbätigkeiten die ganze An gelegenheit von nun ab in der hellsten Oeffentlichkeit mit allem Nachdruck zu verfolgen. 5) Die Oeffentlichkeit soll und mutz erfahren, mit welchen Mitteln Sie bisher in der ganzen Frage gearbeitet haben. 6) Die von Ihnen in § 15 Ihrer -Leitsätze- aufgestellte und nachträglich sogar in der Kommission des Reichsjustizamts kalt blütig wiederholte Behauptung, als ob auch die beiden Delegierten des -allgemeinen deutschen MustkerverbandeS- den Grundsätzen Wnsundsechzigsier Jahrgang. und Einzelbestimmungen der -Anstalt für musikalisches Auf führungsrecht- rückhaltlos zugestimmt hätten, ist jüngst (in Nr. 43 der deutschen Musiker-Zeitung) öffentlich als Unwahrheit zurück gewiesen worden. 7) Sie verfolgten also hierbei anscheinend dasselbe Verfahren, wie in dem vom 24. September datierten Brief des -allgemeinen deutschen Musikvereines-, in dem Sie der Wahrheit zuwider die Mainzer Vorgänge so darzustellen versuchten, als ob das Statut der Tantiemenanstalt in allen Einzelheiten auf das gründlichste durchberaten worden wäre. 8) Ebenso habe ich durch authentischen amtlichen Aufschlutz er fahren, dah Ihnen, bezw. Ihrem Mainzer Tantiemenstatut von seiten des hiesigen Auswärtigen Amtes längst abgewinkt war, als Sie noch immer die Stellung dieser Behörde Ihnen gegenüber so darzustellen versuchten, als ob das Reich ganz und gar auf Seite Ihres Mainzer Statuts stünde. 9) Ich bedaure auherordentlich, durch diese Sachlage, wie auch noch durch weitere Vorkommnisse gezwungen zu sein, bei dem nun- mehligen Vorgehen in der Oeffentlichkeit auch Ihre Persönlichkeit mit in die Debatte hineinziehen zu müssen. 10) Ich muh es aber unbedingt thun, um volle Klarheit in allen Punkten zu schaffen. 11) Auch kann ich doch unmöglich alle übrigen Musikoerleger für Illoyalitäten verantworlich machen, bezüglich deren die Ver antwortung nach Lage der Sache ausschließlich Ihnen zufällt. 12) In gleicher Weise bedauere ich aus das lebhafteste, dah gerade Sie durch Ihr ganzes Verhalten gegenüber den gesetz- mähigen Rechten der deutschen Komponisten eine Verständigung mit den deutschen Musikalienhändlern für uns nachgerade absolut unmöglich machen. Hochachtungsvoll! Das Bureau der Genossenschaft deutscher Komponisten. I. A.: Fr. Rösch. Wir haben die zwölf Sätze dieses Schreibens mit Ziffern versehen, um sie einzeln zurückzuweisen: Zu Satz 1. Der Anstalt ist nicht bekannt geworden, daß irgendwo und irgendwie gegen die satzungsgemätzen, rück sichtsvollen und milden Grundsätze der von ihr erlassenen Bestimmungen für die Pfleger verstoßen worden sei. Die Pfleger sind nach der Geschäftsordnung angewiesen, »die Einschätzung vertrauensvoll dem Veranstalter (von musi kalischen Aufführungen) zu überlassen«, »die Vereinbarung eines bescheidenen Pauschbetrages zur Ablösung der Gebühr von 1 Prozent als Regel anzustreben für die kleineren Gesangvereine, damit jeder belästigende Eingriff in diese volkstümlichen Bildungen vermieden wird«, bei Weigerung der Veranstalter »die Angelegenheit mit allen Unterlagen zunächst der Anstalt zu unterbreiten«. »Der Pfleger ist verpflichtet, ihm gemachte Mitteilungen vertraulich zu behandeln, sich im Verkehr mit den Vertretern der öffent lichen Musikpflege aller Schroffheiten zu enthalten und stets vermittelnd und beruhigend aufzutreten. Er hat jedweden störenden Eingriff in die öffentliche Musikpflege zu ver meiden und ist keinesfalls berechtigt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Vorstandes der Anstalt für den be sonderen Fall eine musikalische Aufführung zu verbieten«. Zu Satz 2. Das Festhalten an den Beschlüssen der Mainzer Hauptversammlung der »Anstalt für musikalisches Auf führungsrecht« ist so lange gebotene Pflicht aller Organe der Anstalt, als diese Beschlüsse, deren besondere Gerechtig keit und Billigkeit gegenüber Veranstaltungen anderer Länder hervorgehoben werden muß, nicht satzungsgemäß abgeändert sein werden. Zu Satz 8. Verständigungsversuche sind vom Vorsteher der Anstalt nur insofern ausgegangen, als er 27 »Leitsätze für Begründung der Anstalt für musikalisches Aufführungs recht« aufgestellt und Herrn Richard Strauß als Vor sitzenden der Komponistenversammlung in Leipzig »zur Klärung und wenn möglich zur Anbahnung eines Ein verständnisses« rechtzeitig übersandt und ihn gebeten hat, »diese in den Leitsätzen kurz und übersichtlich gefaßte Dar stellung zur Kenntnis der Teilnehmer an der Komponisten- Versammlung zu bringen«. Dieser ebenso friedliche wie 1196
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