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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1898
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- Erscheinungsdatum
- 24.11.1898
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- Deutsch
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8914 Nichtamtlicher Teil. 272, 24. November 1898 bis zum Abschluß zu verfolgen; derjenige, welchem diese Aus einandersetzungen Lust gemacht haben, die Buchführung gründlich kennen zu lernen, wird Gelegenheit dazu finden; ich wollte an diesen Beispielen nur zeigen, worin der Wert der doppelten Buchführung liegt, nämlich darin, daß bei der Addition der Debet- und der der Kreditseiten die Feststellung der Gleichheit der Summen der beiden Seiten einen Beweis für die Richtig keit der Buchungen giebt. Dies ist ein großer Vorteil. Ist die Gleichheit nicht vorhanden, so muß ein Fehler gemacht sein, und dieser Fehler muß herausgefunden werden; man kann sich bei der doppelten Buchführung nicht dabei beruhigen; denn wenn die Gleichheit der beiden Seiten nicht vorhanden ist, ist ein Abschluß unmöglich. Ein weiterer Vorteil aber ist der, daß bei dem Abschluß der Bücher — und einen solchen Abschluß verlangt das Gesetz nach dem Handelsgesetzbuch 8 39 von jedem Vollkaufmann, d i von jedem, dessen Firma in das Handelsregister eingetragen ist (Handelsgesetz buch §§ 1, 4) jedes Jahr — dieser ganze Abschluß sich aus den einzelnen Konten des Hauptbuchs gewissermaßen von selbst ergiebt, während bei der einfachen Buchführung diese erst zusammengestellt werden müssen, wobei leicht einer oder der andere übersehen werden kann. Diese Vorteile sollten jedes Geschäft, das einen gewissen Umfang hat, veranlassen, soweit es noch nicht geschehen ist, die doppelte Buchhaltung einzusühren. — Ich will aber nun auch die Schattenseiten der Einrichtung aufzuzählen nicht verfehlen. Diese Schattenseiten liegen in der keineswegs geringen Mehrarbeit, die die doppelte Buchführung macht, während eine so detaillierte Buchhaltung für einfache Ver hältnisse ganz entbehrlich ist. Abgesehen von den Vorbüchern, zu denen die jetzt gebräuchlichen Bücher, wie Auslieferungs buch (Kladde), Bareinnahmebuch rc., verwandt werden können, gehören zur doppelten Buchführung notwendig folgende Bücher: Memorial (zur Eintragung der zusammengefaßten Rech nungsposten eines Monats), Journal (zur Zusammenfassung der Posten, um das Hauptbuch zu entlasten), Kassa-Buch (zur Eintragung der Monats-Einnahme in Summa, sowie der Ausgaben), Hauptbuch, Fakturenbuch (zur Eintragung der im Laufe des Monats erhaltenen Fakturen, um die Summe dem Buchhändler- Konto kreditieren zu können). Bilanzbuch. Das Kontokorrent-Konto im Hauptbuch umfaßt die sämt lichen an Kunden in Rechnung gelieferten Waren; die ein zelnen Kunden haben, wie bisher, jeder sein Einzelkonto in der Kunden-Strazze, ebenso sind die Verleger-Fakturen wie bisher einzutragen, da in das Fakturen-Buch nur die Firmen mit den Beträgen kommen. Das Kontokorrent-Konto im Hauptbuch muß natürlich mit der Kunden-Strazze überein stimmen, ebenso das Buchhändler-Konto im Hauptbuch mit der Buchhändler-Strazze; zu dieser Prüfung muß jedes Vierteljahr oder mindestens jedes Semester, sowohl die Kunden- strazze, als auch die Buchhändlerstrazze ausgezogen und auf gerechnet werden. Hauptbuch und Auszug müssen stimmen! Sie müssen; —wenn sie es aber nicht thun? was dann? Dann muß man eben nach dem Fehler suchen und das ist manch mal sehr, sehr mühsam, stets aber sehr zeitraubend. Ein Posten, der von einem Kunden nach der Uebertragung zurückgegeben, nach alter Weise auf dem Konto gutgeschrieben wird, anstatt, wie es die doppelte Buchführung erfordert, durch das Memorial zu gehen, mag die Ursache dieses Fehlers seinl Wer denkt aber daran? Sicherlich nicht der Sünder, der das Unglück verschuldet hat. — Daß Differenzen im Buchhandel Vorkommen, ist männiglich bekannt, bei der einfachen Buchführung werden sie vor oder meistens nach der Ostermesse aufgedeckt. Bei der doppelten Buchführung sind sie aber eine Quelle endloser Arbeit. Allerdings ist die doppelte Buchführung gerade durch die große Arbeit, die ein Fehler verursacht, eine Mahnung zur sorgfältigen Thätigkeit, und solche Mahnung könnte manchem ja nichts schaden! In sofern wirkt die doppelte Buchhaltung geradezu erzieherisch, und man dürfte ihre allgemeine Einführung schon aus diesem Grunde willkommen heißen; ob aber in kleineren und kleinen Betrieben die Arbeit eine fruchttragend angelegte ist, daran mag ein Zweifel umsomehr erlaubt sein, als, wie ich schon oben anführte, eine Detaillierung der Buchführung, wie die doppelte sie giebt, nur bei größeren Betrieben notwendig ist, anderseits die einfache Buchhaltung, wenn sie nur ordnungs gemäß geführt wird und der Art und dem Umfange des Betriebes entspricht, durchaus den Anforderungen auch des neuen Handelsgesetzbuches genügt Zweierlei sollte aber kein Buchhändler unterlassen: 1) sich zu fragen, ob die von ihm bis jetzt geübte Buch führung den verschärften Anforderungen des 8 38 des neuen Handelsgesetzbuches: »daß aus denselben seine Handels geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung ersichtlich ist« entspricht; 2) die Forderungen des 8 39 HGB.: Aufstellung einer Inventur am Ende jedes Geschäftsjahres (welches die Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten darf), Ziehung der Bilanz, Jahresabschluß, — bei Neubegründung eines Geschäfts die Aufstellung eines Verzeichnisses seiner Vermögensstücke und Schulden — unbedingt zu erfüllen. Kleine Mitteilungen. Holland und die Berner Litterarkonvention. — Wie die -Deutsche Wochenzeitung in den Niederlanden- meldet, ist die Gründung eines Bundes, der sich die Aufgabe stellt, die nieder ländische Regierung zum Beitritt zur Berner Litterarkonvention zu veranlassen, dieser Tage zur Thatsache geworden. Die her vorragendsten Künstler, Gelehrten, Schriftsteller, Journalisten, Verleger u. a. sind dem Bunde beigetreten. Zum Präsidenten deS vorläufigen Vorstandes wurde Herr Professor Or. Kern in Leiden ernannt. Außerdem haben im provisorischen Vorstande die Ver leger I. G. Robbers jr. und Wouter Nijhosf Platz genommen- Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Nittbsiluvgsv äsr LlusiLalisvbauäluvg Lrsitkopt L KLrteli Lsixrig, örüsssl, booäoii, ülsv ^orli. M. 55 (dlovsmdsr 1898)' 8«. 8. 1945—1992. Weihnacht«-Almanach der G. Grote'schen Verlagsbuch handlung in Berlin. 1898. schmal 8°. 48 S. liittsrarisodsr 1Vsiduaoiit>8-lls.t>aIog. ksäigisrt uvä dsrausgsgsdsn von L. I'. Losdisr Larsortimsut iv llsixrig. 11. geRrgnog 1898. xr. 8«. 127, 56 u. 24 8. Ansichtspostkarten. — DaS von dem königlich sächsischen Ministerium deS Innern erlassene zweite Preisausschreiben für Ansichtspostkarten aus dem Königreich Sachsen hat eine ungemein starke Beteiligung gesunden. In 393 Posten gingen 113? Entwürfe ein. Eine größere Anzahl für den Wettbewerb ungeeig neter Entwürfe wurden gemäß 8 10 des Preisausschreibens durch das Preisgericht ausgesondert. Die übrigen Entwürfe, die die verschiedensten Gegenden Sachsens darstellen, sind von Sonntag den 20. bis einschließlich Mittwoch den 30. November im königl. Kunst gewerbemuseum zu Dresden (Sonntags von 11—1, Werktags, außer Montags, von 9—2 Uhr) öffentlich und unentgeltlich ausgestellt. Anfang Dezember werden die Entwürfe nach Leipzig gesandt und dort in der königlichen Kunstakademie und Kunstgewerbeschule in gleicher Weise ausgestellt werden. Von der Ermächtigung, die Verkaufspreise ihrer Entwürfe anzugeben, haben die meisten Ein sender Gebrauch gemacht. Infolge dessen können die Besucher der Ausstellung in dieser erfahren, zu welchem Preise die nicht preis gekrönten Entwürse zu haben sind, und sich durch Barzahlung des Preises das Eigentums- und Vervielfältigungsrecht eines Ent wurfs sichern. Die verkauften Entwürfe sind jedoch den Käufern erst nach Beendigung der beiden Ausstellungen auszultefern.
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