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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1898
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- 24.11.1898
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Zum H 38 des neuen Handelsgesetzbuches und zur Buchführung überhaupt. (Vgl. Börsenblatt Nr. 261, 270.) Von R. L. Prager. Viele Beunruhigungen sind im Buchhandel durch die Frage veranlaßt worden, ob das neue Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 10. Mai 1897 wirklich eine be stimmte Buchführung, bezw die doppelte Buchführung obli gatorisch mache Häufige Anfragen hatten schon längere Zeit bei mir den Wunsch erweckt, öffentlich einige Aufklärungen hierüber zu geben und hieran einige Bemerkungen über Buch haltung an sich zu knüpfen. Der Aufsatz im Börsenblatt Nr. 261 vom 10. November 1898 unter dem Titel: »Buch führung für Buchhändler« von Lä. hat diesen Wunsch zur Reife gebracht. Vorerst einige Bemerkungen über die gesetzlichen Er fordernisse Das jetzt geltende Handelsgesetzbuch behandelt die Buch führung in seinem Artikel 28: »Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.« Der diesem Artikel 28 entsprechende Z'38 des Handels gesetzbuchs vom 10. Mai 1897 lautet: »Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch führung ersichtlich zu machen.« Abgesehen von einem etwas logischeren Aufbau unter scheidet sich die neue Fassung nur durch die Hinzufügung der Worte »nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung«. Was ist hierunter zu verstehen? Nur, was der ein fache Wortverstand sagt, d. i. daß die Buchführung eine ordnungsgemäße, bezw. eine solche sei, daß jeder Sachver ständige aus derselben die Geschäftsvorfälle zu ersehen vermag, oder bedeuten diese Worte die Anwendung einer bestimmten Art von Buchführung, z. B. der »doppelten?« Um dies zu entscheiden, müssen wir auf die Entstehungs geschichte des Gesetzes zurückgehen. Der im Jahre 1896 erschienene Entwurf ist von einer Denkschrift begleitet, die die Stelle der sonst üblichen Be gründung vertritt. Die in Frage stehende Bestimmung bildet in diesem Entwurf § 34, Abschnitt I. Die Denk schrift äußert sich zu diesem Paragraphen folgendermaßen: »Auch der Entwurf sieht davon ab, über Zahl und Gattung der Handelsbücher gesetzliche Regeln zu geben, beschränkt sich vielmehr auf die Vorschrift, daß der Kauf mann in den Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungs mäßiger Buchführung ersichtlich zu machen hat. »Durch den in dem bisherigen Artikel 28 nicht ent haltenen Hinweis auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird der wesentliche Punkt hervorgehoben; nach den Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute ist zu beurteilen, wie die Bücher geführt' werden müssen. Je nach dem Gegenstände, der Art und insbesondere dem Umfange des Geschäfts können diese Anforderungen ver schieden sein.« Hier findet sich ausdrücklich hervorgehoben, daß nach der Art, insbesondere nach dem Umfange des Geschäfts die Anforderungen, die an die Buchführung zu stellen seien, ver schieden sein müssen, daß der Entwurf aber davon absehe. über Zahl und Gattung der Handlungsbücher gesetzliche Regeln zu geben. In dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs in der Fassung der dem Reichstag gemachten Vorlage bildet die in Frage kommende Bestimmung Z 37. Die die Begründung ver tretende Denkschrift sagt hierzu folgendes: ». . .. beschränkt sich vielmehr auf die Vorschrift, daß der Kaufmann in den Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungs mäßiger Buchführung ersichtlich zu machen hat«. Also auch hier nur die Forderung ordnungsmäßiger Buch führung und kein Wort des Gebotes oder Verbotes irgend eines bestimmten Systems. Es würde also nur die Frage zu untersuchen sein, ob die einfache Buchführung auf den Namen einer »ordnungsmäßigen Buchführung« Anspruch machen kann oder nicht Doch darauf komme ich später noch einmal zurück. Fragen wir nun nach der Stellung, die die bis jetzt er schienenen Kommentare zu dieser Frage einnehmen, so führe ich die Aussprüche zweier an, des alten berühmten Mako wer und des als ebenfalls vortrefflich anerkannten von Düringer und Hachenburg. Makower äußert,stch zu 8 38, Abschn. 1 (H.-G.-B. m. Komm S. 79 o.): »Darauf, daß der ß 38 nichts anderes verlangt, wird durch den Zusatz hingewiesen, daß auch die Handelsgeschäfte nur »nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung« ersichtlich gemacht werden sollen. (Denkschrift 44.) Wie im einzelnen die Bücher zu führen sind, ist nach den Ge pflogenheiten sorgfältiger Kaufleute zu beurteilen. (Denk schrift 44.)« In dem Kommentar von Düringer und Hachenburg heißt es auf Seite 151, IV: »2. Die Bücher müssen so geführt sein, wie es den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung entspricht. Nach der Art und Größe des Geschäfts sind die Ansprüche an eine ordnungsgemäße Buchführung verschieden.« »3. Systeme der Buchführung. Das Gesetz enthält keine Vorschrift. Entweder ist eines der anerkannten Systeme anzuwenden oder doch ein solches, das durch seine Form und die Regeln seiner Handhabung ein gleich sicheres Ergebnis verbürgt. (Vgl. R.-G.-E. i. Str. Bd. XXV, S. 36.) Die sogenannte »kaufmännische Buchführung« kann eine »einfache« oder eine »doppelte« sein.« Während somit der Text des Gesetzes, sowie die Ent würfe und die Denkschriften über das System der Buchführung Schweigen bewahren, sprechen die Verfasser des soeben er wähnten Kommentars ausdrücklich ihre Meinung dahin aus, die »sogenannte kaufmännische Buchführung kann eine ein fache oder eine doppelte sein.« Ich habe diese Zeugnisse wörtlich vorgeführt, um jeden Leser in den Stand zu setzen, sich selbst ein Urteil zu bilden, das aber wohl kaum anders lauten kann, als daß auch das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende Handelsgesetzbuch allen Kaufleuten — mit Ausnahme der Aktien-Gesellschaften, deren Verhältnisse zu erörtern sich hier wohl erübrigt — frei- tellt, welches System der Buchführung sie benutzen wollen. Das einzige Erfordernis, das das Gesetz verlangt, ist die »Ord nungsmäßigkeit«, und diese ist nach den Gepflogenheiten orgfältiger Kaufleute zu beurteilen. Die Denkschrift vom Jahre 1896 fügt noch hinzu, daß: »je nach dem Gegen- tande, der Art, und insbesondere dem Umfange des Geschäftes die Anforderungen (an die Buchführung) verschieden sein können«. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß Art und Umfang
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