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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18981122
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189811222
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1898 - Monat1898-11 - Tag1898-11-22
 
 
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                              getragen, so hat die Eintragung nur erfolgen können nach Prüfung des Umfanges seines Geschäftsbetriebes und nach Feststellung der Thatsache, daß dieser kein handwerksmäßiger ist.» — Es können Buchdruckereibesitzer von einem größeren als handwerksmäßigen Betriebe, insbesondere die in das Handelsregister eingetragenen, zum Eintritt in eine Zwangsinnung nicht genötigt werden. Ja, ihr Eintritt in eine Zwangsinnung würde nach den Bestimmungen des Jnnungsgesetzes geradezu gesetzwidrig sein.» Sprechsaal »Buchführung für Buchhändler«. (Vergl. Börsenblatt Nr. 261.) II. In dem mit Lä.—I-sipnix Unterzeichneten Aufsatz in Nr. 261 d. Bl. wird die Behauptung aufgestellt, daß jeder Buchhändler spätestens im Laufe des nächsten Jahres in seinem Geschäft die doppelte Buchführung einrichten und später sortführen müsse. — Leichtfertiger ist wohl nicht bald eine Behauptung aufgestellt und veröffentlicht worden als diese, und wenn der Herr Verfasser sich nur ein klein wenig mit der einschlägigen Litteratur vertraut ge macht hätte, dann würde ihm der grobe Irrtum wohl nicht passiert sein. Ich empfehle ihm deshalb zum nachträglichen Studium über den ß 38 des Handelsgesetzbuches einige Kommentare, z. B. Cosack, Gareis, Makower; in letzterem Kommentar steht auf Seite 78 unter den Anmerkungen, b. Bücher, klar und deutlich: -die doppelte Buch führung ist nicht erforderlich». Besonders streng« Regeln gelten nur für die Buchführung ge wisser Gesellschaften, namentlich der Aktiengesellschaften. Im übrigen sind für die Buchführung die Regeln maßgebend, die sich in dem Handelsgebrauch ordentlicher Kaufleute auSgebildet haben. Waldenburg i/Schl. Gustav Knorrn sen. IN. In Nr. 261 des Börsenblattes findet sich ein Aufsatz über die Buchführung für Buchhändler, der bei vielen Lesern unangenehme Vorahnungen für das Jahr I960 erwecken wird. Da dürfte eS sich doch lohnen, den Ausführungen des Herrn Lä. etwas näher zu treten, wobei sich deren Haltlosigkeit ergeben wird. Der Verfasser des Aufsatzes kommt infolge des Zusatzes zum neuen Handelsgesetzbuche, wonach die Buchführung -nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, zu erfolgen habe, zu dem merkwürdigen Schluffe: -Damit ist die doppelte Buch führung in Deutschland von 1900 ab obligatorisch geworden.» — Wo steht denn das geschrieben? Nirgends als in der Einbildung des Herrn Lä. Im Artikel 38 des neuen Handelsgesetzbuches steht aller dings der angeführte Satz, der aber insofern nichts Neues sagt, als die Rechtsprechung zum Artikel 28 des alten Handel»- gesetzbuches dieses obengenannte Erfordernis auch schon früher angenommen hat. Das neue Handelsgesetzbuch hat dies nur zur Klarstellung hervorgehoben, und bei dem Umstande, daß bei den neuen Gesetzbüchern überall der Grundsatz angewandt wurde, alles so klar und deutlich wie möglich zu sagen, kann man sicher sein, daß, wenn die doppelte Buchführung verlangt würde, dies klar und mit dürren Worten gesagt worden wäre. Nach Staubs Kommentar genügt zum Begriffe der ordnungs mäßigen Buchführung die einfache Buchführung; vorzuziehen, heißt es, sei die doppelte, namentlich bei Aktiengesellschaften rc.; aber genügend sei die einfache Buchführung. Daß mit dem Zusatze im neuen Handelsgesetzbuch eine Aenderung in dieser Hinsicht eintritt, ist durch nichts gesagt, und so kann der Buchhändler auch noch im neuen Jahrhundert die einfache Buchführung ohne Verstoß gegen das Gesetz beibehalten; die Hauptsache ist. daß mit dem neuen Jahrhundert überhaupt jeder Buchhändler eine geordnete Buch führung hat, woran es in manchen Geschäften noch fehlen mag. Der Aufsatz des Herrn Lä. ist ja eine gute Reklame für das Schön- wandtsche, sicher recht brauchbare Buch; aber zu weit darf man auch bei der Reklame nicht gehen, und namentlich soll man nicht allzukühne Schlüsse ziehen. St. L. H. IV. Erwiderung. Es war vorauszusehen, daß eS im lieben Buchhandel auf starken Widerspruch stoßen würde, wenn in Nr. 261 d. Bl. auf die Aenderung der gesetzlichen Vorschrift hingewiesen und -doppelte Buchführung, verlangt wurde. Da» Wort -Doppelte Buchführung» ist ja für viele Buch händler ein förmliches Schreckmittel und erregt sie sofort in einem Maße, daß ihnen dabei die ruhige Erwägung leider verloren geht; denn sonst pflegt man bei Meinungsverschiedenheiten dem Anders denkenden doch nicht gleich Leichtfertigkeit und groben Irrtum vor zuwerfen. Man prüft sorgfältig, ob die eigne Meinung und An sicht vollberechtigt ist, und sucht seinen Gedanken einen Ausdruck zu geben, der eine Verständigung anbahnt, diese wenigstens nicht durch persönliche Vorwürfe erschwert. So ist es sowohl dem Einsender L. H., wie auch unserm verehrten Kollegen Herrn Knorrn sen. gegangen; in der Auf regung hat insbesondere Herr Knorrn ganz übersehen, daß die beiden Absätze seines Artikels sich widersprechen; im ersten Absatz giebt er die Ansicht einiger Juristen, die die einfache Buchführung für ausreichend erklären, im zweiten Absatz beruft er sich aus den Handelsgebrauch ordentlicher Kaufleute. Im allgemeinen wird wohl auch Herr Knorrn in Bezug auf Buchführung die Buchhändler nicht als maßgebend bezeichnen, denn von dem ganzen Kaufmannsstande bilden diese doch nur einen kleinen Bruchteil, der sich in solchen Fragen dem weit überwiegenden andern Teil fügen muß. und maßgebend ist nur die Ansicht dieser Mehrheit, die in Buchführungssachen als wirklich sachverständig zu betrachten ist. Die» ist auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, als er den Zusatz einfügte: -nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung«. Darüber sagt (Seite 45) die Denkschrift zum Entwurf des Handelsgesetzbuches: -Durch diesen Hinweis wird der wesentliche Punkt heroorgehoben; nach den Gepflogenheiten sorg fältiger Kausleut« ist zu beurteilen, wie die Bücher geführt werden müssen». Das heißt doch nichts andere» alS: diejenige Buchfüh rung, die bisher schon bei sorgfältigen (nicht bloß bei ordent lichen) Kaufleuten in Gebrauch war, ist vom 1. Januar 1900 an obligatorisch für alle Kaufleute, einschließlich der Buchhändler. Selbst wenn einige berühmte Juristen ander» denken, so wird wohl auch Herr Knorrn gern zugestehen, daß die sorgfältigen Kausleute auch bisher schon ihre Bücher nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt haben. Zur Beruhigung ängstlicher Gemüter mag es dienen, wenn wir hier noch den prinzipiellen Unterschied zwischen einfacher und doppelter Buchführung darlegen. Die einfache Buchsührung hat unbedingt kein Kapitalkonto, d. h. sie führt kein Konto über den Bestand und die Veränderungen des Geschäftsvermögens. Sowie sie dieses Konto einrichtet und ordnungsmäßig sührt, ist sie zur doppelten Buchsührung ausgewachsen, die über die Veränderungen und den Bestand' dieses Vermögens doppelten Nachweis liefert und eben deswegen doppelte Buchführung heißt. (Ma i vergleiche -Kaufmännische Unterrichtsstunden-, Kursus l Buchhaltung, 8 34 S. 15/151. > Verlag für Sprach- und HandelS- wiffenschaft, Berlin.) Professor I. Fr. Schär ist allseitig anerkannte Autorität in Buchhaltungsfragen.) Wer also bereits eine gute einfache Buchführung hat, kann diese leicht zur doppelten erweitern und ausbauen; er wird dann erst recht seine Freude daran haben. Wessen Buchführung aber unvoll- tändig und lückenhaft ist, der kann später nicht mehr sagen, er sei licht rechtzeitig auf die strengeren Anforderungen des neuen Ge- etzes aufmerksam gemacht worden. Wie leicht es ist, eine gute einfache Buchführung zur doppelten auszubilden, ist in dem Schönwandtschen Lehrbuche klar nach- gewtesen; letztere erfordert z. B. für ein Sortiment monatlich 10 bis 12 Uebertragungen von Monatssummen aus den gewöhnlichen Geschäftsbüchern, eine Arbeit, die in einer kleinen halben Stunde gemacht werden kann. Leider bekannt ist es ja, daß die Buchführung vieler Buchhändler elbst den geringeren Ansprüchen des heute noch geltenden Gesetzes nicht entspricht; sonst könnten ja Verurteilungen nicht Vorkommen, von denen wir hin und wieder bei Konkursen hören. Man sollte daher dankbar sein für jede Anregung, die Buchführung zu ver bessern, denn damit dient man sich selber und der Allgemeinheit weit mehr, als wenn man behauptet, ein anderer fasse die gesetz liche Vorschrift zu streng auf. Der vorsichtige Geschäftsmann wird stets der strengeren Auffassung Nachkommen, selbst wenn er persönlich anderer Meinung fein sollte. Die Vorschriften über die Buchführung in den §8 38 -47 de« neuen Handelsgesetzbuches gelten ausnahmslos für alle kaufmän nischen Geschäfte und Gesellschaften; für keine einzige Art derselben sind besondere Regeln oder Ausnahmebestimmungen gegeben; nur für die Aufstellung der Bilanz sind den Aktiengesell schaften in ß 261 de» neuen Handelsgesetzbuches einige Vorschriften gemacht, deren Berücksichtigung auch Einzelkaufleuten zu em pfehlen ist. M.
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