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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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wegung in Deutschland bisher hervorgebracht hat; in künst lerischer wie in typographischer Beziehung eine hervorragende Leistung. Trefflich fügen sich Sattlers Bilder dem gedruckten Texte ein und verschmelzen mit ihm zu einer dekorativen Einheit, und die Gesamtausstattung steht in völliger Har monie mit dem textlichen Inhalte, dem litterarischen Cha rakter des Buches. Die Städtekultur ist von O. von Holten in Berlin gedruckt, aus dessen Offizin außer einer Reihe kleinerer Drucksachen vor allem Stephan Georges: »Iaht der Seele« (Verlag der Blätter für die Kunst, 200 Exemplare) hervorgegangen ist, dessen Umschlag M. Lechter gezeichnet hat, nach dessen Angaben auch die typographische Herstellung des Buches erfolgt ist. Dort wird auch die neue buchgewerb liche Arbeit Lechters, eine Uebersetzung eines Werkes von Maeterlinck gedruckt, von der einige typographisch mustergültige Probeseiten ausgestellt sind. Ein abschließendes Urteil wird man natürlich erst nach Fertigstellung des Buches fällen können, das eine sehr interessante Leistung zu werden ver spricht. Schon jetzt läßt sich erkennen, daß der Künstler die Kelmscottdrucke mit Verständnis studiert und erfreulicherweise auch auf einige Absonderlichkeiten verzichtet hat, die im »Jahr der Seele« die Lesbarkeit beeinträchtigen, auf das Weglassen der Interpunktionszeichen und von Versalien innerhalb der Zeile. Das Buch wird bei Diederichs erscheinen, unter dessen ausgestellten Verlagswerken zwei von Cissarz dekorierte Dich tungen von Avenarius, sowie I. Harts »Triumph des Lebens«, den Fidus, und »Stimmen der Nacht«, die B. Pankok mit Buchschmuck versehen hat. — Wenn auch die Ausstellung kein vollständiges Bild des gegenwärtigen Standes des Buchgewerbes giebt — das war schon wegen des zur Verfügung stehenden geringen Raumes nicht möglich —, so bietet sie doch so viel des Schönen und Interessanten, daß sowohl der deutsche und speziell der Berliner Buchhandel, als auch das Publikum alle Ursachd haben, dem Kunstgewerbemuseum und vor allem Herrn Direktor Jessen für ihre Veranstaltung dankbar zu sein. von Zur Westen. Kleine Mitteilungen. Post. — Die vom 3. November ab zur Ausgabe gelangende Nummer 50 des -Reichs-GesetzblatlS- enthält unter Nr. 2522 den Weltpostvertrag, abgeschlossen zwischen Deutsch land und den Deutschen Schutzgebieten, der Größeren Republik von Central-Amerika, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Argen tmischen Republik, Oesterreich-Ungarn (mit Bosnien-Herzegowina), Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, dem Chinesischen Kaiserreiche, der Republik Columbien, dem Unabhängigen Congo- staate, dem Königreiche Korea, der Republik Costa.Rica, Däne mark und den Dänischen Kolonieen. der Republik San Domingo, Egypten, Ecuador, Spanien und den Spanischen Kolonieen, Frankreich, den Französischen Kolonieen, Großbritannien und ver schiedenen Britischen Kolonieen, Britisch-Jndien. den Britischen Kolonieen von Austral-Asien, Canada, den Britischen Kolonieen Süd-Afrikas, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik tzawai, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Norwegen, dem Oranje-Freistaate, Paraguay, den Niederlanden, den Niederländischen Kolonieen, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonieen, Rumänien, Rußland, Serbien, dem Königreiche Siam, der Südafrikanischen Republik, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela, vom 15. Juni 1897; — unter b., Nr. 2523 das Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe, abgeschlossen zwischen Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größe ren Republik von Central-Amerika, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn (mit Bosnien-Herzegowina), Belgien. Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Re publik San Domingo, Egypten, Spanien, Frankreich, den Franzö sischen Kolonien, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, der Schweiz,, der,Regentschaft Tunis und der Türkei, vom 15. Juni 1897; — unter Nr. 2524 das Uebereinkommen, betreffend den Postanwei. sungSdienst, abgeschlossen zwischen Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größeren Republik von Central-Amerika, der Ar gentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn (mit Bosnien-Herzego wina), Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark und den Dä nischen Kolonieen, der Republik San Domingo, Egypten, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, den Niederländischen Kolonieen, Portugal und den Portugiesischen Kolonieen, Rumänien, Serbien, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei und Uruguay, vom 15. Juni 1897; — unter Nr. 2525 die Uebereinkunft, betreffend den Austausch von Postpaketen, abgeschlossen zwischen Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größeren Republik von Central-Amerika, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn (mit Bosnien-Herze gowina), Belgien, Brasilien, Bulgarien. Chile, der Republik Columbien, Dänemark und den Dänischen Kolonieen, der Republik San Domingo, Egypten, Spanien, Frankreich, den Französischen Kolonieen, Griechenland, Guatemala, Britisch-Jndien, Italien, der Republik Liberia, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, den Nieder landen, den Niederländischen Kolonieen, Portugal und den Portu giesischen Kolonieen, Rumänien, Rußland, Serbien, dem König reiche Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela, vom 15. Juni 1897; — unter Nr. 2526 das Uebereinkommen, betreffend den Postaustrags- dienft, abgeschlossen zwischen Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größeren Republik von Central-Amerika, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Chile, der Republik San Domingo, Egypten, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Niederländisch-Jndien, Portugal und den Portu giesischen Kolonieen. Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Regent schaft Tunis und der Türkei, vom 15. Juni 1897; — und unter Nr. 2527 das Uebereinkommen, betreffend den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften, abgeschlossen zwischen Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größeren Republik von Central-Amerika, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Columbien, Dänemark, der Republik San Domingo, Egypten, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonieen, Rumänien, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Uruguay, vom 15. Juni 1697. Neue Verlags-Aktiengesellschaft. — Ueber die Um wandlung eines Leipziger Verlages in eine Aktiengesellschaft unter richtet in Leipziger Blättern folgende amtliche Kundgebung: Auf Fol. 10168 des Handelsregisters für den Bezirk des Unter zeichneten Amtsgerichts ist heute die Aktiengesellschaft in Firma Verlag für Börsen- und Finanzliteratur mit dem Sitze in Leipzig (Lindenstraße Nr. 1) eingetragen und dabei verlautbart worden, daß die Inhaber der Aktien dieser Aktiengesellschaft 3^ Haber der Firma sind und ihre Einlage 200 000 »erlegt w 200 — auf Inhaber lautende — Aktien zu 1000 H, beträgt, sowie daß der Kausmann Herr Hermann Lehmann in Leipzig Vor stand ist. Hierzu wird noch folgendes bekannt gemacht: Der Gesellschaftsoertrag ist ausgestellt am 22. September 189» Gegenstand des Unternehmens ist die Uebernahme und Fortführung der weiter unten bezeichneten Verlagswerke, sowie im allgemeinen der Betrieb von Verlagsgeschästen, die in das Fach der Börsen-- und Finanzlitteratur einschlagen, und der Betrieb von Verlag»* geschäften überhaupt. Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern. Der AussichtSrat bestimmt die Zahl /e Vorstandsmitglieder und wählt den Vorstand. Zu, die Gesellschal verpflichtenden Erklärungen genügt die Unterschrift eines Vorstand»^ Mitgliedes oder die zweier Prokuristen. Die Willenserklärungen des Aussichtsrates werden für diesen von dem Vorsitzenden abge geben und unter Beifügung der Worte -Verlag für Börsen- un Finanzliteratur, der Aussichtsrat- unterzeichnet. Die Generalversammlungen werden, soweit nicht gesetzlich das der Aufsichtsrat verpflichtet oder berechtigt ist, vom Vorstand eim berufen. Die Einladung dazu erfolgt durch Bekanntmachung ' den Gesellschaftsblättern mindestens drei Wochen vor der »° - sammlung unter Angabe des Zweckes der Versammlung. Z Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Aktionäre ° rechtigt, die spätestens am dritten Werktage vor der Gener Versammlung Aktien bei der GesellschastSkasse oder bei einer . vom Aussichtsrate bekannt gegebenen Hinterlegungsstelle hinten u haben und dies durch Vorlegung der entsprechenden Hinterlegung scheine, welche die Nummer der hinterlegten Aktien angeben, erwen Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen folgen in dem Deutschen Reichsanzeiger und dem «örl blatte für den deutschen Buchhandel durch die hierfür zustänv s
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