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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1898
- Sprache
- Deutsch
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wöhnlich thätigen Lebens das nachfolgende betrübende Telegramm, dessen Inhalt uns leider bestätigt wurde: -Alexandria, 22. Oktober 1898. Die -Midnightsun- ist mit den Teilnehmern an der offiziellen Festfahrt zur Einweihung der Erlöserkirche in Jerusalem heute Mittag bei günstigem Wetter hier eingetroffen. An Bord war während des Verlaufes der Fahrt alles wohl. Kurz vor der Ankunft im hiesigen Hafen erlitt einer der Teilnehmer an der Fahrt, Verlagsbuchhänder Kober aus Basel, einen Anfall eines ernstlichen Unwohlseins und verstarb noch vor der Landung an Herzlähmung.» Der so unerwartet dem Leben Entrissene war ein Großneffe des hervorragend tüchtigen Baseler Buchhändlers C. F. Spittler und trat nach des letzteren Tode 1868 an dessen Stelle als Teil haber des großen Geschäfts, das er bis 1897 gemeinsam mit I. L. Jaeger, von 1897 an aber allein führte. Die Firma hieß lange Zeit C- F. Spittler, mußte aber, um dem neuen schweizerischen Gesetz zu entsprechen, mehrmals geändert werden. Sie hieß bis 1897 Jaeger L Kober; zur Zeit heißt sie P. Kober. Der Ver storbene war, wie sein Grotzoheim, selber ein ungewöhnlich tüchtiger BerufSmann, der sich überall großer Achtung und bei seiner leb haften und sympathischen Persönlichkeit auch allgemeiner Beliebtheit erfreute. — Ehre seinem Andenken I Sprechsaal. Pfändung von Kommissionsgut bei einem Sortimenter. (Vgl. Börsenblatt Nr. 229, 239, 243.) Im Anschluß an die Veröffentlichung des Herrn Konegen in Leipzig ersuche ich die Redaktion des -Börsenblatts- um Wieder gabe des mitfolgenden Briefes des Rechtsanwalts in Frankfurt, den Herr Robert Hoffmann mit der Klagesührung gegen die Hermannsche Buchhandlung betraut hatte. Dieser Brief klärt die für den Verlegerstand interessante Angelegenheit in mancher Hinsicht weiter auf. Der Brief lautet: -Frankfurt a/M., Zeil 19. i> -Herrn 27. Juli 1898. Robert Lutz, Stuttgart. -Auf Grund eines vollstreckbaren Urteils habe ich für Herrn Hoffmann das Warenlager der Hermann'schen Buchhandlung pfänden, und da viele andere Gläubiger auch drängten und mir die pekuniären Verhältnisse der Beklagten als sehr zweifel haft bekannt waren, dasselbe sofort durch den Gerichtsvollzieher in die Pfandkammer bringen lassen. Es ist ganz richtig, daß die Jaeger zu mir kamen und mir erklärten, daß sich unter den Pfandgegenständen (etwa 6—10000 Bücher) auch solche befänden, die ihnen nicht gehörten und nur in Kommission gegeben wären. Ich habe, da dies eine ganz gewöhnliche Behauptung aller Schuldner ist, mich daraus nicht eingelassen, sondern habe den selben erklärt, daß die angeblichen Eigentümer ihre Rechte geltend machen solltenll Dies ist nicht geschehen, und sind daher die Pfandobjekte mit gerichtlicher Genehmigung freihändig von mir verkauft worden. Herr Hoffmann hat natürlich nicht gewußt, was für Sachen im einzelnen gepfändet waren. — Ich muß Ihnen daher überlassen, Klage auf Herausgabe bezw. Ent schädigung zu führen gegen wen Sie glauben, berechtigte An sprüche geltend machen zu dürfen. Ich meinerseits lehne jede weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit ab. -Hochachtungsvoll Der Rechtsanwalt (gez.) vr. E. Auerbach, Justizrat.» Zunächst ist die Thatsache, daß 6—10000 Bücher verkauft worden sind, von Interesse. Nach neuesten Angaben sollen eS sogar ca. 15000 Bände gewesen sein! Daß diese Masse zu einem sehr namhaften, wahrscheinlich zum großen Teil aus Kommissions gut bestand, unterliegt keinem Zweifel. Aber Herr H. behauptet, er habe -keine Ahnung- davon gehabt. Nun, als Kommissionär mußte er, nach meiner Ansicht, eine Ahnung davon haben; es hätte ihm bei reiflicher Ueberlegung doch wohl einfallen können, daß seine Klage die Wirkung haben würde, daß Kommissionsgut unter die gepfändeten bezw. verkauften Objekte käme, wenn er in dieser Richtung seinen Anwalt nicht durch einige Worte vorbeugend instruierte. Die Firma Hermann'sche Buchhandlung hat bis zuletzt zahlreiche Kommissionssendungen erhalten, da niemand den miß lichen Zustand derselben ahnte, den nur Herr Hoffmann genau kannte. Zwischen der Pfändung und dem Verkauf ist eine sehr geraume Zeit verstrichen, und inzwischen haben die Herren Jäger Einsprache gegen den Verkauf des KommtssionSlagers erhoben. Zweifellos hätten sie, im -Börsenblatt» oder direkt, an die bedrohten Verleger die Aufforderung ergehen lassen sollen, sich ihres Kommissions gutes anzunehmen; aber ob nicht auch Herrn Robert Hoffmann hätte in diesem Zwischenstadium ein Licht aufgehen sollen, muß man sich doch fragen, denn er mutz doch vor dem Verkauf des gepfändeten Lagers seine Zustimmung zu dem Offert des Antiquars gegeben haben. Aus der von letzterem gebotenen — ziemlich beträchtlichen — Summe mutz er doch einen Rückschluß auf die Masse des ge pfändeten Materiales gemacht haben! Herr Rechtsanwalt Auerbach macht in seinem Brief die Be- Mnsundjechzigsler Jahrgang. merkung: -Herr H. hat nicht gewußt, welche Sachen im Einzelnen gepfändet waren.» — Das ist glaubhaft; aber Herr H. wußte doch wohl, daß es im Ganzen viele Tausend Bände waren, und daß dafür ein entsprechender Preis geboten war? Sehr erbaulich klingt es für den thatsächlich -ahnungslosen» Verleger, wenn derselbe, Monate später, nachdem längst der Erlös seiner Kommissionsware zur Be friedigung der Hoffmannschen Forderung verwendet worden war, liest: -die angeblichen Eigentümer hätten eben ihre Rechte geltend machen sollenl- — Welche Ironie, wenn man bedenkt, daß niemand da war, der die ahnungslosen Verleger von der Beschlagnahme ihrer Waren benachrichtigte! Ich enthalte mich weiterer Anmerkungen zu dem Fall, in der Hoffnung, daß der Verlegerverein die Angelegenheit in die Hand nimmt und wenigstens darauf dringt, daß in Zukunft solche Fälle, die das Rechtsgesühl in hohem Grade verletzen und bei gutem Willen der Beteiligten zu verhindern wären, vermieden werden! Bei Pfändungen gegen Sortimenter muß eS Gepflogenheit und Rechtsusus werden, daß das Kommissionsgut, das bekanntlich bei einem Sortimenter den Hauptbestand des Lagers bildet, von vornherein ausgeschieden wird. Es müßte daher in allen Fällen, wo bei Sortimentern gepfändet wird, der Anwalt oder Gerichts vollzieher demgemäß rechtzeitig instruiert werden. Wenn aber, wie in dem vorliegenden Falle, eine Pfändung mit nachfolgendem Verkauf stattgefunden hat zum Nachteil des Verlegereigentums, dann entsteht die Frage, ob sich nicht derjenige, der einen Vorteil in der Erlangung seiner Forderung aus solcher Quelle gezogen hat, für verpflichtet erachten sollte, mit den geschädigten Verlegern den Erlös zu teilen, sobald er die wahre Sachlage genau kennen gelernt hat. Stuttgart, 20. Oktober 1898. Robert Lutz. Erwiderung. Bekanntlich kommt man immer klüger vom Rathaus herunter, als man hinaufgegangen istl — Herr Lutz hat in der vorstehenden Sache gut reden, wenn er sagt, ich hätte wissen und bedenken müssen, daß sich unter der gepfändeten Ware Kommissionsgut befand. — Gewiß weiß ich das nun für ein nächstes Mal; aber da, wie ich schon wiederholt betonte, dieses der erste Fall in meiner Praxis war, daß ich überhaupt einen meiner Herren Geschäftsfreunde ver klagt habe, so glaubte ich, wenn ich die Sache einem Rechtsanwalt übertrüge, mich um alles Weitere nicht kümmern zu müssen; denn daß ein Rechtsanwalt Waren pfänden würde, zu deren Pfändung er nicht berechtigt war, auf diesen Gedanken wäre wahrscheinlich Herr Lutz auch nicht gekommen, wenn er als Verleger nicht bereits öfter derartige Klagesachen unter den Händen gehabt hätte. Den mißlichen Zustand der Hermannschen Buchhandlung konnten übrigens die Herren Verleger doch gewiß ebenso gut ahnen wie ich, denn Kantate 1896 war schon sehr mangelhaft, Kantate 1897 gar nicht bezahlt worden, und die Barpaket-Einlösungen für die Hermannsche Buchhandlung kamen schon seit Kantate 1897 ins Stocken. Am 5. Februar 1898 erhielt ich überhaupt die erste Notiz vom Gerichtsvollzieher, daß cirka 6000 Bände verschiedener Bücher ge pfändet worden wären; die Versteigerung war für den 16. Februar d. I. anberaumt. Am 3 März d. I. schrieb mir Justirat vr. Geiger, daß die Firma S. Schwelm für die gesamten Bücher im Psand- lokal 650 geboten hätte. Aus alledem konnte ich doch gewiß nicht schließen, daß es sich um Kommissionsgut handelte. Am 5. März d. I. empfing ich die Gerichtskostenrechnung und hielt damit die Sache für abgeschlossen, da Herr vr. Geiger mir sonst keinerlei Meldung gemacht hatte. Erst am 18. März d I., nachdem ich also die Sache längst beendigt glaubte, kam der betreffende schon erwähnte Avis der Gebrüder Jaeger, den ich sofort, wie schon in Nr. 229 des Börsenblattes angeführt, beantwortete. Auch an Herrn Justizrat vr. Geiger sandte ich gleichzeitig folgendes Schreiben: 1057
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