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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1898
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- 1898-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1898
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- Deutsch
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Doktrin und Praxis den Gegenstand einer sehr lebhaften Streit frage; doch geht die überwiegende Ansicht dahin, daß dieses Recht allerdings einen Teil des Aktivbestandes der Gütergemein schaft ausmacht , was auch seiner Natur durchaus entspricht Aus den Motiven des französischen Gesetzes, sowie aus den parlamentarischen Verhandlungen ist zu entnehmen, daß man hauptsächlich um deswillen die Konstituierung dieses Rechts des Ehegatten für notwendig erachtete, weil nach der Erb rechtsordnung des Code der überlebende Ehegatte erst nach den Seitenverwandten des zwölften Grades succediert und sein Erbrecht lediglich dem Rechte des Staates auf. erblose Verlassenschaften vorgeht, das man als ein Erbrecht im eigentlichen Sinne nicht bezeichnen kann. Es unterliegt heute keinem Zweifel mehr und braucht deshalb kaum noch besonders hervorgehoben zu werden, daß diese Zurücksetzung der Erbberechtigung des Ehegatten auf einer vollständig un gerechtfertigten Härte beruht und daher für den modernen Gesetzgeber nicht in Betracht kommen kann. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch hat es natürlich vermieden, hierbei in den Fehler des Ooäs civil zu verfallen. Die Erbrechte des überlebenden Ehegatten sind in einer Weise normiert, die sowohl der Gerechtigkeit, als auch dem Wesen der Ehe ausgiebige Rechnung trägt. Der überlebende Ehe gatte ist nach 8 1931 neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteil, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Groß eltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der andern Hälfte den Anteil, der an sich den Abkömmlingen zufallen würde Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft Außerdem gilt dieser dem Gesetzbuch als Pflichtteilerbe; der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetz lichen Erbteils und steht dem Ehegatten zu, wenn er durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen von der Erb folge ausgeschlossen wurde. Durch diese Bestimmungen ist für das Erbrecht des überlebenden Ehegatten genügend Sorge getragen, und es fällt damit der Hauptgrund fort, der den französischen Gesetzgeber zu der von ihm angenommenen Sondervorschrift bestimmt hat. Es ist nicht unzutreffend, wenn in den Motiven des französischen Gesetzes von 1866 bemerkt wurde, daß die Frau, die Leid und Freude, Enttäuschung und Triumphe mit dem Urheber geteilt habe, vor allem als Verwahrerin seines geistigen Nachlasses betrachtet werden müsse; allein diese mehr dem Gebiete des Gefühls als der juristischen Erwägungen angehörigen Ausführungen sind nicht imstande, die Bedeutung der Thatsache zu beeinträchtigen, daß das Urheberrecht neben seiner idealen Seite eine vermögensrechtliche besitzt, daß es mit Rücksicht auf diese ein Vermögensrecht ist und als solches zu dem Nachlaß gehört, auf das hiernach die Erben ohne Unterschied Anspruch haben. Auch die weitere von den französischen Theoretikern, insbesondere von Troplong, dem hervorragenden Juristen des zweiten Kaiserreichs, geltend gemachte Erwägung, daß der Frau ein von ihrem Erbrecht unabhängiges Benefiz um des willen gebühre, weil sie dem Manne das geistige oder künst lerische Schaffen durch ihre Thätigkeit im Haushalt und für die Kindererziehung erst ermögliche, kann die Anerken nung des Nutznießungsrechts des überlebenden Ehegatten nicht rechtfertigen. Die Frau des Schriftstellers leistet in dieser Beziehung durchaus nicht mehr als die des Kauf manns, Arztes oder eines anderen Berufsmannes. Nach alledem kann der deutschen Gesetzgebung eine an das französische Recht sich anlehnende Vorschrift in dieser Frage nicht empfohlen werden. Kleine Mitteilungen. Post. — Das deutsche Postamt in Jaffa nimmt auch am Postanweisungsdienste teil. Infolgedessen beträgt die Taxe für Postanweisungen nach Jaffa, die nach wie vor in der Franken währung (Umrechnungsoerhältnis 100 Fr. --- 81 ^ 20 H) auszu stellen sind, 10 H für je 20 ^6, mindestens 20 Die Reichspostoerwaltung weist wiederholt darauf hin, daß Briefpostsendungen nach dem Großherzogtum Luxemburg von den deutschen Absendern oft unrichtig nur nach der deutschen Porto taxe, statt nach den Weltpostsätzen, frankiert werden und dann in Luxemburg einem erhöhten, vom Adressaten zu zahlenden Nach schußporto unterliegen. Es folgen daraus für die Beteiligten noch weitere Uebelstände, wie Beschwerden, Annahmeverweigerungen und dergleichen. Es wird empfohlen, auf die richtige Frankierung der Briefsendungen nach Luxemburg zu achten, die zu bewirken ist für Briefe mit 20 für je 15 Gramm, für Postkarten mit 10 H, für Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere mit 5 H für je 50 Gramm, jedoch mit dem Mindestsätze von 10 H für Warenproben und 20 sür Geschästspapiere. Neue Bücher, Kataloge rc. sür Buchhändler. Uouabliebs Mitteilungen des L uebbandlungögsbiltsnvsr- sins eu Leipzig. (Osgründst 5. Oktober 1833.) 3. dabrg. (65. Vsrsinsjabr) Ho. 10. Oktober 1898. 4". 2 8. Internationaler Monatsbsriebt nebst antiguarisobsw Lnrsigsr. Usrausgsgsbsn dureb (8ort.-kbrrna) 8. dabrg. Ho 1. 1. Oktober 1898. 8°. 8. 1—16. Verlag von 8. Oal- var^ L Oo. in Berlin. duristiscbes lntteratnrblatt Xo. 98. (Land X. Xo. 8.) 4. Oktober 1898. 4". 8. 175—198. Lsriin, Oarl Ls/wanns Verlag. Kunst; Lunstgssebiebts; interessante Drucks; illustrierte IVerks. (Lat. Ho. 1013. 8°. 25 8. 670 Xrn.); Ouriosa; Vsrwisebtss. (Lat. Ho. 1014. 8". 37 8. 1037 kirn.); Dsutsobs sebönvisssnsebaktliebs Littsratur u. Ilsbsrsstegn., vor wiegend der neueren und neuesten 2eit. (Lat. Xo. 1015. 8". 25 8. 887 kirn.) Lntiguarisebs Katalogs Ho. 1013, 1014, 1015 von Lireb- bokk L ^Vigand in Leipzig. Dis pbotograpbisebsu Lsproduetionsverkabrsn. Hrsg. von Lrtbur Drsibsrrn von Mbl, k. k. Obsrstlisutsnsot u. Vorstand d. tsvbniscbsn Oruxxs iw k. u. k. wilitür-gsograpbisebsn Instituts in Wien. gr. 8". VIII, 132 8. mit 12 Vatsln und 14 9?sxt- bildsrn. Labs a/8. 1898, IVilbsIw Knapp. llbs 8sptswbsr Montblx Lart ok tbs Lnglisb Oatalogus ot Looks kor 1898. Oiving tull titlss eiassiüsd under Lutbor and sub- jsot in ons striet alxbabst, witb xartioulars ok tbs sies, pries, rnontb ok pubiioation, and naws ot publisbsr ok tbs books issusd in Orsat Lritain and Irsland and tbs Principal books publisbed in Lwsriea. Lsing a eontinuation ok tbs -London« and -öri- tisb« Oataloguss. Xo. 21, publisbed Oetobsr Ist. gr. 8". 16 8. London 1898, 8awpson Low, MarstonLOo., Limited. Msdieinas novitatss. XII. dabrg. Ho. 10. Oktober 1898. Msdi- einisebsr Lnesigsr (Katalog Xo. 267) von Dräns Listseksr in Dübingsn. 8". 8. 233—264. Illustriertes Lrsisverasicbnis über 8ebällsls Lostkartsn-LIbuw, Lisbigbildsr-Libuw, kbotoebrow-LIbuw. gr. 8". 16 8. Leipzig, 0. IV. 8eb8>kks1's Verlag. Orisntalia. Lntig.-Latalog Oktober 1898 von Lern. 8ssbsr in Dlorene. 8". 24 8. 544 Xrn. Mitteilungen der Vsrlagsbuebbandluug L. 0. Isubnsr in Leipzig. 31. dabrg. 1898. Xo. 4. 8°. 8. 91-136. Allgemeine Militär- und Sport-Bibliographie. Monatsbericht über die Militär- u. Sport-Lttteratur des In- und Aus landes. VII. Jahrg. 1898. Nr. 8 u. 9. (August/September). 8°. S. 113—136. Verlag von Zuckschwerdt L Co. in Leipzig. § 56, Ziffer 12 der Gewerbe-Ordnung. Aufdruck des Gefamtpreifes auf im Umherztehen vertriebene Liefe rungswerke. — Die Reichsgewerbeordnung bestimmte in § 56, Ziffer 12, und zwar in der Fassung der Novelle vom 26. August 1896, u. a., daß Druckschriften vom Betriebe im Umherziehen ausgeschlossen sind, wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle be stimmt verzeichnet ist. Aus Grund dieser Vorschrift hatte eine sächsische Amtshauptmannschaft geglaubt, eine Druckschrift vom Feilbieten im Umherztehen ausschließen zu sollen, weil der Ausdruck des Gesamtpreifes nur durch einen Stempel erfolgt war. Sie ging davon aus, daß solche Stempelaufdrücke leicht verwischbar seien und nicht die Gewähr an die Hand gäben, daß auch die übrigen Exemplare des in Lieserungen erscheinenden S93 Fünjuudsechzlgsier Jahrzau«.
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