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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1898
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- Erscheinungsdatum
- 10.10.1898
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- Deutsch
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Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, weiche in dieser Vnrnmer zum erstenmale angekündigt sind. B. Bthr's Verlag (E. Bock) in Berlin. 7483 Nossr, äosspli äoLvbim. Mn Osdsrisdilä. 5 ; Asd. 6 Andreas Deichert sche Berlagsbuchh. (Georg Böhme) in Leipzig. 7488 ÜLued, ässsöus, dsn äosspii. 6 8g.otnnÄnn, llsilssriadrun^. 3 ^ 60 LöSwsr, ksiod Kottss. 3 ^ 60 IV^lils, äis visr «rstsu Lrists äss Xxostsls ?snlu8. 1 ^ 60 -ß. Us/sr, äsntsok-trLnrSs. Vsrtg.ssull88-6s8odioöts. Os.. 23 7494 Ns^sr, X. 6. v. tVLodtsr. 75 Lioäsr, Xorvsslodligstiousv. 9 Lsiilin^, LiredsnKSSstrxsbunA. M. DuMont'Schauberg'sche Buchhandlung in Köln. 7487 tjrLlläsnksrß', äis xrsussisods VerksssuriA n. äis Vsrks.ssuiix äss Osutseüsn Rsieüs. 60 Fischers techn. Verlag M. Krayn in Berlin. 7487 llsäsövr, iOsZisruv^sv. 6sd. 4 Wilhelm Friedrich in Leipzig. 7481 Xullsvbsek, Oioräsvo Lruno's Lroivi iurori. 6 «. de GrousillierS in Berlin. 7489 Das Bismarck-Museum in Bild und Wort, Hrsg, von A. de GrouMiers. Wohls. Prachtausg. Geb. 32 G. Hirth's Kunstverlag in München. 7484/85 llirtb, „äss äsutsobs Ammsr". 4. Luü. 1. 1>tg. 1 Hodbing L Büchle in Stuttgart. 7493 Eschner, Natur u. Menschenhand im Dienste des Hauses. 6^; geb. 7 Hodbing L Büchle in Stuttgart seiner: 7433 Barth, Unsere Fortschritte in der Kenntnis fremder Erdteile. Ca. 2 Zweck, Litauen. 8 geb. 9 ^ SO H. Bibliographisches Institut in Leipzig. 7432 Meyer, das Deutsche Volkstum. 1. Lsg. 1 I. U. Kern s Verlag (Max Müller) in Breslau. 7492 Mösubabnrsodtlieb« Xvtseiisjäun^sil uoä ^bbauäluogsa. Ursg. v. Lgsr. Lä. XV, Hstt 1. ?rsis k. ä. 8svä 10 Krüger L Co. in Leipzig. 7486 Osdus, äsr Lretl. Uottlstsvä. 1 ^ 20 Xäolt, äis Ostsürsr, äsr Icüosti. Ltsrilitst. 5. Xuä. 1 50-s. E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 7488 Wachs, Schlaglichter auf das Mittelmeer. 2 Predigtbuch für S. M. Schiffe. 4 geb. 5 ^ 25 E. Pierson's Verlag in Dresden. 7486 von kolsne, Xvärsg.8 Lovkbolät. Vragöäis. 2 Lrstrsr, äsr 8obn äsr Vran. 2 X. — bürgsriiobsr loä. 1 lioseig, göttlivbs 1-isds. 2 .F. Spielhagen L Schurich in Wien. 7482 vis üsiiirunäs. III. äabrg. 12 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 7486 Lraääon, in bigii plsoss. s'1. L. vol. 3313/14.) s. 1 60 -s. Georg Thiem« in Leipzig. 7481 von liS^äsn, IlLnädneii äsr LrvLbrnngetbsrLxis u. Oiätstik. Ledlne-banä. Os. 10 Vcrlagsanstalt F. Bruckmann A.»G. in München. 7491 Aonnmsnts ps>g.snArs.xbios. OsntcinLlsr äsr Lobrsibkunst äss Nittslsltsrs. Lrsg. v. Okroust. 1. Lsris. 1. läg. 20 Nichtamtlicher Teil. Zum Urheberrecht. Empfiehlt sich die Anerkennung eines Nutznießungs rechts der überlebenden Witwe an den Gegenständen des Urheberrechts? Wiederholt ist es bei der Kritik der deutschen Urheber rechtsgesetzgebung als ein Mangel bezeichnet worden, daß sie nicht der überlebenden Witwe des Urhebers ein Nutznießungs recht an den Werken ihres verstorbenen Mannes einräumt, das von ihrem Erbrecht unabhängig ist und ihr unter allen Umständen zusteht, gleichviel nach welchem Gütersystem das eheliche Güterrecht in dem konkreten Falle zu beurteilen war. Voraussichtlich wird es auch bei der Revision des Gesetzes von 1870 nicht an einer Anregung fehlen, diesem Wunsche Rechnung zu tragen, und sollte diese nicht von anderer Seite erfolgen, so werden es schon die Vertreterinnen des Feminismus an dem erforderlichen Antrag nicht fehlen lassen. Es fragt sich, welche Stellung die Gesetzgebung dieser Frage gegenüber einnehmen soll. Uebeiblicken wir die geltenden Urheberrechtsgcsctze, so sind es nur verhältnismäßig wenig Staaten, in denen ein solches Recht der überlebenden Witwe zur Anerkennung gelangt ist, in Europa nur Frank reich, Dänemark, Rußland, Norwegen und Finland, in den übrigen Erdteilen die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Kolumbien und Haiti. In Belgien, wo das ältere Recht, das insoweit dem Standpunkte der französischen Gesetzgebung entsprach, wäh rend eines Zeitraumes von über siebzig Jahren in Kraft ge standen hatte, ist durch das Gesetz von 1886 dieses Sonder recht der Witwe beseitigt und diese hiermit den übrigen Erben gleichgestellt worden. Der Regierungsentwurf wollte diese Aenderung des langjährigen Rechtszustandes, der zu keinen Klagen Anlaß gegeben hatte, nicht ändern; in der Depu tiertenkammer erlangte aber diejenige Ansicht die Mehrheit, die davon ausging, daß das Gesetz unter den Erben keinen Unterschied machen und den Nachlaß des Dichters und Künstlers nicht anders behandeln dürfe als den des Arztes oder des Advokaten. Die betreffende Bestimmung des französischen Rechts, die in Artikel I, Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1866 enthalten ist, lautet: rksväsnt estts pörioäs äs oivgurmts svs Is oovjoivt kurvivsnt, guslgus sott Is rögims matrimonial st inääpsnäamment äss äroits, gui psnvsnt räsultsr sn tavsur äs es ooojoint äu rögims äs I» eommunautö, » Is simple fouissanos äes äroits, äovt l'anteur prsäöeöäd n'a. pas äisposs psr sots evtrs vit« ou psr tsstsmsvt.» Absatz 3 des Artikels sagt, daß, wenn der Urheber Vorbehaltserben hinterläßt, der dem überlebenden Ehegatten zustehende Nutzgenuß nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 913 und 915 des 6oäs eivil ausgeübt werden kann, die sich auf die Konkurrenz des überlebenden Ehegatten mit solchen Erben beziehen. Das Recht des überlebenden Ehegatten ist in dieser Bestimmung als ein diesem um seiner Eigenschaft als solcher zustehender Nutzgenuß konstruiert worden, auf den der Witwer nicht minder Anspruch hat als die Witwe. Zur Stellung einer Bürgschaft, die im allgemeinen dem Nutznießer obliegt, ist dieser nicht verpflichtet, und um dies deutlich zum Ausdruck zu bringen, hat der Gesetzgeber es vermieden, den Aus druck usrckruit in das Gesetz aufzunehmen; er spricht nur von der jouisssvoe. Ob das Urheberrecht in die allgemeine Gütergemeinschaft fällt, die nach dem eoäs oivil zwischen den Ehegatten ein- tritt, sofern nicht ein Vertrag mit der Wahl eines anderen Gütersystems errichtet worden ist, bildet in der französischen
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