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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1898
- Sprache
- Deutsch
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1 234. 8. Oktober 18S8. Nichtamtlicher Teil. — SprechsacL 7441 das Recht, das schon einem Verleger überlassene Werk in eine Ausgabe seiner gesammelten Werke aufzunehmen. Artikel 15. Die Möglichkeit vorsehen, daß eine Veröffentlichung un möglich oder gegenstandslos werden könnte durch einen Fall höherer Gewalt (lorov wsjeurs) Artikel 16. Im Falle eines Vertrages auf Zeit, vorsehen: die Frage des letzten Druckes und der Verwendung der bei Erlöschen des Vertrages noch vorhandenen Exemplare. Sollte der Urheber einen Vertrag mit einem andern Ver leger abschließen, so kann der Urheber, falls sich der erste und der zweite Verleger über die Abnahme der Druckexemplare und der Platten nicht einigen würden, deren Vernichtung verlangen. Artikel 17. Mangels gegenteiliger Bestimmungen verbleiben Zeich nungen, Stiche, ClichSs rc, die auf Kosten des Verlegers aus geführt sind, Eigentum des letzteren. Dieser kann darüber nach seinem Belieben verfügen. Artikel 18. Werke, die vom Verleger nach seinem Plane bestellt sind, oder Publikationen, deren Leitung in Händen des Verlegers liegt: das volle und gesamte Eigentum kommt dem Verleger zu, der das unumschränkte Recht hat, darüber zu verfügen, mangels gegenteiliger Bestimmungen. Artikel l 9. Verträge, betreffend Beteiligung. Verträge, betreffend Kommissionsverlag (ä6M): die Dauer deS Vertriebes festsetzen. Kleine Mitteilungen. Revision der deutschen Urheberrechtsgesetze. — Die in der gestrigen Nummer d. Bl. nach dem Leipziger Tageblatt ge brachte Mitteilung über die unmittelbar bevorstehende Sachver ständigenkonferenz im Reichsjustizamt zu Berlin (behusS Vor beratung einer Revision der deutschen Urhebekgefetze) war nicht ganz vollständig. Es ist nach der Nationalzeitung nachzutragen, daß der Herr Staatssekretär die mitgeteilten Versicherungen dem Vertreter des -Verbandes deutscher Journalisten- und Schrift steller- vereine» gegeben hat und daß außer Journalisten und Verlegern in den zu berufenden sachverständigen Ausschüssen auch Berufs schriftsteller und Komponisten vertreten sein werden. Der genannte Verband, der zur Zeit unter Leitung deS Vereins -Berliner Presse steht, werde um Vorschläge über geeignete Persönlichkeiten ge beten werden. Vom -ambulanten« Gerichtsstand der Presse. — Zu der in Nr. 229 d. Bl. gegebenen Mitteilung, betreffend die Unzu ständigkeits-Erklärung des Schneidemühler Schöffengerichts in einer Klagesache gegen den Redakteur der in Berlin erscheinenden Nationalzeitung, können wir heute nach dem Bericht dieses Blattes den Wortlaut der Begründung nachtragen. Sie lautet: -Der Angeklagte ist verantwortlicher Redakteur der in Berlin erscheinenden -National-Zeitung-, deren Nummern 327 vom 25. Mai 1898 und 351 vom 9. Juni 1898 für den Privatkläger nach seiner Angabe beleidigende Artikel enthalten. Der Privat kläger hält das Schöffengericht in Schneidemühl für zuständig, weil in der Stadt Schneidemühl drei Personen die -Nattonal-Zettung- bestellt und gelesen haben; diese Thatsache genügt indessen, selbst wenn die Besteller der Zeitung die beleidigenden Artikel gelesen vnd nicht etwa unbeachtet gelassen haben, nicht, um den Gerichts stand deS 8 ? St.-Pr.-O. in Schneidemühl zu begründen. Bei strafbaren Handlungen, die in die Ferne wirken, kann die straf rechtliche Verantwortung des ThäterS für andere Orte als den jenigen der Vollendung der That nur dann gerechtfertigt fein, wenn die Wirkung auch als von ihm an diesem bestimmten Orte ausdrücklich gewollt erscheint, weil andernfalls der Zufall oder die Willkür einer andern Person eine unübersehbare Anzahl von Möglichkeiten zur Bestimmung deS örtlichen Gerichtsstandes schaffen würden. Wenn es danach z B- wohl begründet ist, daß der Schreiber eines Briefes sich wegen einer darin enthaltenen Belei digung an dem Orte zu verantworten hat, wohin er den Brief gerichtet hat, so kann doch die beleidigte Person, der der Brief wegen zeitweiliger Abwesenheit nachgesandt worden ist, nicht etwa für diesen von dem Beleidiger nichr gemeinten EmpsangSort den Gerichtsstand des 8 7 Straf-Prozetz-Ordnung in Anspruch nehmen. Und noch weniger könnte bei mündlichen Beleidigungen, wenn die beteiligten Personen sich in einem Gerichtsbezirke an dessen Grenze befinden, der Gerichtsstand des Orte» der begangenen That auch für den Nachbarbezirk deswegen zugelaffen werden, weil sich dort Personen nahebei befunden haben, dir die beleidigenden Worte zu hören und zu verstehen imstande waren. Wo die auf Bestel lung durch die Post bezogenen Nummern einer Zeitung schließlich gelesen werden, entzieht sich der Kenntnis und der Einwirkung ihres Redakteurs; ein durch den Inhalt der Zeitung Beleidigter hat mithin nicht das Recht, sich als an einem von ihm nach seinem Belieben ausgewählten BezugSorte beleidigt zu erachten, um so den Gerichtsstand zu bestimmen.» Dreifarbendruck oder Vierfarbendruck? — Ueber den Vorzug des Vierfarbendruckes gegenüber dem Dreifarbendruck hatte es vor Jahresfrist im -Journal für Buchdruckerkunst» Erörte rungen gegeben. Die Meinungsverschiedenheiten sind nun in vor trefflich anschaulicher Weise zu einem gewissen Abschluß gebracht, und zwar durch einen Wettstreit zwische.r den Herren Alexander C. Angerer in Wien (in Firma Angerer L Göschl), als dem Verfechter des Vierfarbendrucks, und Herrn Franz Franke in Berlin-Schöneberg (in Firma -Gutenberghaus»), der die vierte Druckplatte für unnötig erachtete. Letzterer hatte elfteren zum praktischen Wettstreit aufgefordert und ihm die Wahl des Originals überlassen. Beide haben nun ein und dasselbe Original repro duziert, jeder nach seinem Verfahren, und beide Drucke liegen der Nr. 35 des Journals für Buchdruckerkunst vom 17. September d. I. bei. DaS Bild stellt eine Geschäftskarte in quer-1" dar, die Ansicht einer Kunstschlosserei innen und außen. Bei Betrachtung beider Blätter wird die Wahl schwer. Naturgetreuer scheint uns der Frankesche Drei farbendruck zu sein; dagegen ist nicht zu leugnen, daß der Angerer- sche Vierfarbendruck ungleich klarere Zeichnung, größere Plastik und perspektivische Vertiefung und im allgemeinen srößere Vollendung zeigt, die beim Vergleich sofort in die Augen fällt. Beide Blätter sind übrigens musterhafte Arbeiten. Eine richtige Beurteilung wird aber erst dann möglich sein, wenn man auch das Original zur Hand hat, auf dessen mehr oder minder getreue Wieoergabe eS doch wesentlich ankommen wird. — Ein alter Fachmann, I. N., der, wie er sagi, auf eine mehr als dreißigjährige Beschäftigung mit dem Chromodruck zurückblickt, äußert sich — unter dem Vorbehalte der Vergleichung mit dem Original — zu dem Ergebnisse in Nr. 37 des -Journals für Buchdruckerkunst» m sehr eingehender Weise. Wir heben aus seinen Ausführungen folgende Stelle hervor: -Gerade diese beiden Blätter, abwägend nebeneinander gehalten, lehren — was keinem im Farbendruck Erfahrenen ein neues ist —, daß die vermittelnde, ausgleichende sogenannte Neutral-Ton- platte gar nicht zu entbehren ist. Denn sie ermöglicht, dle zu grellen, unkünstlerischen Kontraste der drei Grundfarben Rot, Blau und Gelb miteinander zu versöhnen, sie zusammenzusühren. Sie ge stattet, die Farben — je nach der Vorlage natürlich — gelegentlich weniger intensiv, bezw. minder knallig zu wählen. Da, wo der Neutralton fehlt, müssen notgedrungen die drei Farben in ihrer größten Tiefe und Intensität zur Verwendung kommen, und eS kann nicht anders sein, als daß eine die andere derselben dabei verdrängt und beeinträchtigt; dies thut aus dem Frankeschen Blatte beispielsweise das Blau, das teilweise wie -verpatzt- aussieht. Zugeben darf man, Herr Franke habe nn Prinzip, in der Theorie recht, daß mit den drei Platten eine annähernd genaue Wieder gabe des farbigen Original» möglich sein müsse; aber in Praxis hat dagegen sein Gegner recht, und das von diesem Gelieferte spricht auch dafür.» S p r e ch s a a l. Anfrage aus dem Antiquariat. Liegt der Wert oder die Preisbestimmung beim Ein- und Ver kaufe alter Druckwerke im Buche (dem Inhalt) selbst, oder trägt hierzu auch die Erhaltung wesentlich bei? — Ist eS gleichgiltig, ob, wenn gebunden, der Einband ziemlich mit der Erscheinungszeit identisch ist, oder ob er später oder gar in letzter Zeit hergestellt ist? — Schließt der Käufer alter Druckwerke, bet Vorlagen von Offerten, in denen einfach daS Werk als »gebd.» bezeichnet ist, daß es Originalband (aus der Erscheinungszeit) sei, und ist er hierzu berechtigt, oder hat er bei Unterlassung der Frage nach Zu stand und Einband seinerseits trotzdem das Recht, nachträglich nach Konstatierung dieser Umstände von dem Kaufe zurückzutreten? -l -
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