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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1898
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18981008
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7440 Nichtamtlicher Teil. ^ 234. 8. Oktober 1898. Vom französischen Buchhandel. (Schluß aus Nr. 233.) Das von der Kommission ausgearbeitete »NSwsvto« wurde den zur Generalversammlung einberufenen Verleger mitgliedern des »Osrols äs lübrsiris«. vorgelegt, in zwei Sitzungen am 17. und 20. Mai 1898 durchberaten und mit einigen Aenderungen angenommen Nachdem dieses Ergebnis erreicht war, verständigte die Kommission der Verleger den Präsidenten des Komitees der »8oei6tö äss gsvs äs lsttrssr und bat ihn, Delegierte zu ernennen, um den Entwurf gemeinsam mit den Delegierten der Verleger zu beraten. Das geschah. Die gemischte Kommission bestand aus den Herren Alfred Duquet, Vize präsident des Komitees der »8c>ei6tä äse gsvs äs Isttrss«; Marc Mario, Graf von Moüy, Marcel Prevost, Mit gliedern dieses Komitees, und den Herren Armand Templier, früherem Präsidenten des »Osrols äs Is löbrsirls", Paul Ollendorff, und Max Leclerc, Mitgliedern des »Osrols«. Nach drei Sitzungen mit sehr gründlichen Beratungen einigte sich die Kommission auf einen Text. Dieser Text letzter Hand wurde sodann ohne Aenderungen einerseits vom Komitee der »8oeiötö äss gsvs äs lsttres«, am 5 Juli 1898, und anderseits durch eine letzte Generalversammlung der Verleger, am 7. Juli 1898, einstimmig angenommen und ist somit endgiltig. Diese Ergebnisse wurden dem »Oovssil ä'sämivistrstiov« des »Oerels äs 1s löbrsirisr mitgeteilt, der sie in seiner Sitzung vom 22. Juli genehmigte und ihnen die vollste Be stätigung erteilte. Nachstehend der Text des »ilöivsvto«: Ääivsvto der gebräuchlichen Regeln und der vorzusehenden Punkte bei den Geschäftsbeziehungen zwischen Autoren und Verlegern. (Angenommen vom Komitee der »Sooiötä äss gsvs äs Isttresr am 5. Juli 1898 und von der Generalversammlung der Verleger am 7. Juli 1898, bestätigt vom »Oovssil usärvivistrstiov « des »Osrols äs I» löbrsiris« zu Paris am 22. Juli 1898.) Den Autoren und Verlegern wird empfohlen, vor jeder Veröffentlichung einen Vertrag abzuschließen und sich bei Ab fassung dieses Vertrages von den nachfolgenden Anweisungen leiten zu lassen: Artikel 1. Uebertragung des Eigentums an dem Werke durch den Urheber an den Verleger. Der Urheber garantiert dem Ver leger das Eigentum an dem Werke. Arten der Uebertragung: mit oder ohne Vorbehalte Dauer des Vertrages: begrenzte oder unbegrenzte (in letzterem Falle die Verlängerung des litterarischen Eigentums vorsehen, die sich aus einer Aende- rung der Gesetzgebung ergeben könnte). Artikel 2. Art und Umfang des Werkes; sein Titel. — Format des Werkes; Anzahl von Tafeln, Illustrationen rc. Artikel 3. Der Urheber verpflichtet sich, ein drucksertiges Manuskript zu liefern. Frist für die Lieferung (Verzug). — Der Ver leger verpflichtet sich, es zu veröffentlichen. Frist für die Veröffentlichung (Verzug) Artikel 4. Keine Aenderung darf ohne ausdrückliche Ermächtigung des Urhebers an dem Werke vorgenommen werden; das Gleiche gilt für jede Hinzufügung unter der Form von An merkungen oder einer Vorrede. Artikel 5. Durchsicht und Berichtigung der Korrekturbogen; Im primatur des Urhebers; eventuell die Kostengrenze festsetzen, die der Verleger für Korrektur zu tragen haben würde. Artikel 6. Zahl der Exemplare für die erste Auflage und, wenn der Verleger keine unbeschränkte Freiheit für neue Auflagen hat, Zahl der Auflagen, zu denen er berechtigt ist, oder zeit liche Dauer des Rechts zum Druck neuer Auflagen. Artikel 7. Beim Mangel besonderer Bestimmungen: der Verkaufs preis und das Datum des Erscheinens werden vom Verleger bestimmt. Artikel 8. Honorar des Autors; Zinsfus für das Honorar; Arten der Eigentumsübertragung: 1) für eine bestimmte Summe, zahlbar auf einmal oder auf mehrere Male; 2) Eigentums- Übertragung unter Vorbehalt von Rechten des Urhebers, zahlbar je nach der Zahl der gedruckten Exemplare oder je nach dem Verkauf. Termine für Rechnungslegung und Rechnungs-Aus gleichung. Im Falle von Honorarberechnung nach gedruckten oder verkauften Exemplaren liefert der Verleger auf Verlangen des Urhebers den Nachweis über Herstellung und Vorräte von Exemplaren durch seine Bücher. Artikel 9. Festsetzung einer Grenze für Zuschußbogen. Festsetzung der Anzahl von Freiexemplaren für den Ur heber. Reklamemittel: Rezensionsexemplare, Prospekte, An zeigen rc. rc., zu Lasten und nach Bestimmung des Verlegers. Bestimmungen, betreffend Exemplare zur Gratisverteilung oder Abgabe mit Ausnahme-Rabatt zu Zwecken der Propa ganda an bestimmte Kategorieen von Personen. Artikel 10. Neue Auflagen: Bei einer neuen Auflage druckt der Ver leger das Werk in so viel Exemplaren, wie er für nützlich erachtet; er benachrichtigt den Urheber von der Exemplarziffer der neuen Auflage; im Falle von Rechten des Urhebers: je nach Druck oder Verkauf. Vorzusehen den Fall, wo der Verleger auf Neuauflage verzichten würde, und die Frist, nach deren Ablauf der Ur heber wieder die freie Verfügung über sein Werk erhalten würde. Artikel 11. Verbesserungen und Veränderungen bei einer neuen Auflage: die Kosten zu Lasten des Verlegers oder zu Lasten des Urhebers? Wenn der Urheber Aenderungen oder Verbesserungen an seinem Werke vorzunehmen wünscht, ist es dem Verleger ge stattet, diese abzulehnen, wenn er der Ansicht ist, daß die Aenderungen dem Verkauf des Werkes schaden oder dessen Charakter verändern. Bei solchen Werken, die auf dem Laufenden gehalten werden müssen: den Fall oorsehen, daß der Urheber die Arbeit nicht leisten kann oder will. Artikel 12. Das Recht, das Werk untex verschiedenen Formen herauszubringen: bewilligt oder Vorbehalten? Bestimmungen über die Regelung Artikel 13. Uebersetzung, Adaptation oder Wiederholung des Textes! vom Urheber Vorbehalten oder bewilligt? In letzterem Falle Verständigung über Zuteilung der erlangten Gewinne. Artikel 14. Mangels gegenteiliger Bestimmung hat der Urheber nicht
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