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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1906
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- 22.11.1906
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- Deutsch
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^ 271, 22. November 1906. Nichtamtlicher Teil. 11953 Zeit die Durchsicht bezw. die Probe beendet sein muffe, still schweigend hin, so muß man daraus schließen, daß er mit ihrer Ausdehnung einverstanden gewesen sei und sie als hin länglich geräumig anerkannt habe. Sobald daher diese Frist abgelaufen ist, kann L. die Sache als endgültig erledigt be trachten. Gegen die Richtigkeit der soeben voraufgeschickten Be merkungen beruft sich nun nicht selten aber der Käufer aus den Z 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und behauptet mit Rücksicht auf ihn, daß der Buchhändler L., nachdem die Probefrist bereits abgelaufen war, den 8 noch einmal wegen der Rückgabe zu erinnern und ihm zugleich auch von selbst eine ausreichende Nachfrist zu setzen hatte mit dem Hinzufügen der Erklärung, er werde, falls auch diese Nachfrist nicht wahrgenommen werden sollte, das Buch nicht mehr zurück nehmen, sondern den Kaufpreis dafür fordern. Verabsäume aber der Buchhändler L. diese Erinnerung und diese Be stimmung einer Nachfrist zugleich mit dem Hinweis auf die entsprechenden Rechtsnachteile, so müsse er das zur Ansicht geschickte Buch — sei darüber auch ein noch so großer Zeitraum verstrichen — gleichwohl zurücknehmen. Das trifft aber ganz und gar nicht zu. Der Z 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat es mit ganz andern Geschäften zu tun als mit einem Kauf auf Probe. Sein erster Satz lautet: »Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzüge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine an gemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.» Aus diesem Wortlaute allein geht schon hervor, daß diese Gesetzesstelle in Wirklichkeit nur Anwendung dort findet, wo der Gegenkontrahent mit der Erfüllung seiner Verpflich tung in Säumnis gerät. Es hat — um die Sache auch hier an einem Beispiele zu erläutern — der Professor Müller bei dem Buchhändler Schulze irgend ein Buch fest bestellt, und da es ihm binnen einer bestimmten Frist, in der er es hätte erwarten können, nicht geliefert worden ist, so darf er noch nicht einfach seinen Auftrag rückgängig machen, sondern er muß dem Schulze vielmehr erklären: »Ich setze Ihnen hiermit noch eine Nachfrist von acht Tagen zur Lieferung des vor vier Wochen bei Ihnen bestellten Buches und erkläre zugleich, daß ich, wenn mir das Buch innerhalb dieser acht Tage nicht zugehen sollte, vom Vertrage zurücktreten, es später also nicht mehr annehmen werde.« Hier mahnt Professor Müller den Buchhändler Schulze um die Erfüllung einer Vertragspflicht, die für Schulze aus dem Abschluß des Kaufes erwachsen ist. Schulze hat sich, indem er die Bestellung annahm, verpflichtet, dem Müller das Buch zu schicken, er ist damit in Säumnis geraten, genießt aber doch nach dem Willen des Gesetzes noch den Schutz, daß er erst mit Gewährung einer Nachfrist gemahnt und dabei zu gleich auf die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen werden muß. In unserem Falle aber hat 8., dem auf seinen Wunsch ein Buch zur Ansicht zuge schickt worden ist, ja noch gar nicht die Verpflichtung, sich während der maßgebenden Frist darüber zu erklären, ob er es behalten will oder nicht, es ruht auf ihm keinerlei Er klärungszwang, und umgekehrt hat der Buchhändler L. hier gar nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Frist nicht gewahrt werden sollte. Während dem Professor Müller daran liegt, das Buch zu bekommen, und sein Wille also dahin geht, daß Buchhändler Schulze seine Vertrags pflicht erfülle, liegt hier die ganze Sache gerade umgekehrt. Das Interesse des Buchhändlers »1. geht dahin, daß 8. sich nicht erkläre, weil er dann das Buch als fest gekauft be trachten darf. Es kommt auch hinzu, daß der H 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Folgen, die sich an die Säumnis des Käufers 8. knüpfen, die also eintreten, wenn er inner halb der maßgebenden Frist das Buch nicht zurückgibt, schon selbst ausdrücklich regelt, indem es sagt, daß »Schweigen als Billigung« zu betrachten sei. Daraus folgt, daß rechtlich ganz und gar nicht verpflichtet ist, den 8. an die rechtzeitige Rückgabe der Bücher zu erinnern, ihm eine Nach frist zu setzen oder gar ihn darauf jhinzuweisen, daß, wenn er nicht bald das Buch zurückgebe, der Kauf als genehmigt gelte. Ob also 8. aus unentschuldbarer Nachlässigkeit oder infolge eines verzeihlichen Versehens das Buch zu lange be halten hat, ist völlig einerlei; wenn die Zeit abgelaufen ist, muß er es behalten und bezahlen. Ein andrer Streit betrifft die Rechtslage, die innerhalb der Genehmigungsfrist herrscht. Unzweifelhaft ist während dieser Zeit der Buchhändler L. noch Eigentümer des Werks, das er dem 8. zur Ansicht geschickt hat; denn der Kauf ist ja noch nicht durch die Genehmigung oder durch gleich bedeutendes Stillschweigen perfekt geworden. Anderseits aber ist zu beachten, daß schon während dieses Interimistikums sich 8. in dem Besitz des Buchs befindet, und auch die Möglichkeit, es zu benutzen, hat. Wer trägt unter solchen Umständen den Schaden, wenn das Buch während der Probe zeit bei 8. — natürlich aber ohne sein Verschulden — vernichtet oder beschädigt wird? Es dringen z. B. Einbrecher in die Wohnung des 8. und schleppen u. a auch die Bücher mit, die L. ihm auf seinen Wunsch zur Ansicht geschickt hat. Muß 6. den Wert, den diese Bücher vorftellen, dem L. nun ersetzen, oder wird dieser letztere, weil er ja Eigentümer der Sache war, von der Gefahr betroffen? Das ungefähr ist der Tatbestand, wie er einem Urteil des Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom 23. Februar 1906 zugrunde lag. Bei dem Beklagten, der einen Gegenstand auf Probe gekauft hatte, war dieser letztere zufällig untergegangen, und nun hielt ihn der Kläger, der Verkäufer, zur Zahlung des Kaufpreises an. Dazu aber erachtete sich jener nicht für verpflichtet, indem er geltend machte, es sei ja nicht sein, sondern des Klägers Buch, das hier verloren gegangen sei, und daher könne auch nicht ihn, sondern nur den Kläger der Schaden treffen. Dagegen stützte sich der Kläger auf Z 416 B. G-B-, wo gesagt wird, daß die Gefahr des zu fälligen Untergangs und einer zufälligen Vernichtung mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer übergehe. Daß der Beklagte das Eigentum an den verloren gegangenen Sachen noch nicht erlangt habe, darauf komme es nicht an, maßgebend allein sei der Umstand, daß ihm eben diese Gegen stände bereits übergeben worden seien. So stehe es ja auch, wie er in der Berufung weiter ausführte, mit einem Kauf unter Vorbehalt des Eigentums. Wenn ein Buchhändler einem Kunden ein Konversationslexikon oder Brehms Tier leben oder sonst irgend ein Werk auf Teilzahlung verkaufe und sich das Eigentum daran bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises Vorbehalte, so trage dennoch, wie allgemein in der Rechtsprechung anerkannt sei, vom Augenblick der Über gabe an der Käufer jede Gefahr. Verbrenne das Werk beim Käufer oder gehe es sonst durch Zufall unter oder erfahre es eine Wertminderung durch Einfluß von Feuchtigkeit oder dergleichen mehr ohne Verschulden des Käufers, so habe dieser dennoch für den Schaden aufzukommen. Wäre das Lexikon auch hier von Einbrechern weggeschleppt worden, so müsse es der Käufer doch bis aus den letzten Heller bezahlen, und doch sei auch er, als sich das unglückliche Ereignis vollzog, noch gar nicht Eigentümer gewesen Mit allen diesen Ausführungen aber vermochte der Kläger nicht durchzudringen; denn das erkennende Gericht hat die Analogie zwischen dem Kauf auf Probe und dem Kauf unter Vorbehalt des Eigentums nicht gelten lassen. 156?
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