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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1906
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- Deutsch
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11S52 Nichtamtlicher Teil. ^ 271, 22. November 1SÜS. Nichtamtlicher Teil. Bestellte Ansichtssendungen. Von vr. jm. Biberfeld. Bei jeder Willenserklärung ist nach einer allgemeinen Rechtsregel zunächst zu erforschen, was der, von dem sie ausgegangen ist, wohl gemeint haben könne, und ebenso ist es auch unerläßlich, daß, um ihre Tragweite richtig zu be messen, berücksichtigt werde, was der Empfänger dieser Er klärung vernünftigerweise darunter wohl verstanden haben könne. Kommt es zwischen dem, der die Erklärung ab gegeben hat, und dem andern, an den sie gerichtet war, auf dieser Grundlage zu einem Vertrag, so ist dieser, wie das Ge setz vorschreibt, auch so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (B. G-B Z 157). Diese Sätze muß man sich vor Augen halten, wenn man an die Erörterung des Themas »bestellte Ansichts sendungen- herantritt, um sich zu vergegenwärtigen, welche Pflichten der Kunde, der irgend ein Buch zur Ansicht ins Haus geschickt zu haben wünscht, damit übernimmt, und welche Rechte wiederum dem Buchhändler, der seinem Be gehren willfahrt, hieraus erwachsen. Setzen wir, um von allgemeinen Betrachtungen zu einem konkreten Beispiel überzugehen, einmal den Fall, daß zu dem Buchhändler 4. ein bis dahin ihm völlig unbekannter Herr 8. kommt und das Verlangen kundgibt, man solle ihm ein gewisses, soeben erschienenes Prachtwerk zur Ansicht schicken, er sei ein großer Freund von Bildern und möchte sich die Illustrationen in diesem neuen Buch gern einmal ansehen. Die Absicht zu kaufen liegt ihm fern; er will nur von den bildlichen Darstellungen, die das neue Werk ent hält, Kenntnis nehmen. Die Umstände müßten ganz be sonders geartet sein, wenn der Buchhändler 4. auf dieses Ansinnen eingehen wollte; denn es wird von ihm eine Ge fälligkeit begehrt, die er ohne eigne Kosten und Umstände und ohne ein gewisses Risiko gar nicht erweisen kann. Da zu würde er sich wohl herbeilassen, wenn der entsprechende Wunsch geäußert worden wäre von einem alten und guten Kunden, dem gegenüber er gern jede Gelegenheit wahrnimmt, sich ihn zu Dank zu verpflichten. Bestellt jemand, darauf will das Ganze hinauslaufen, irgend ein Buch zur Ansicht, so wird man bet ihm den Willen vermuten müssen, es, wofern es seinen Anforderungen, seinen Bedürfnissen und seinem Geschmack entspricht, zu kaufen. Nur in der Erwartung, daß es vielleicht zu einem Abschluß kommen könne, führt der Buchhändler Ansichts sendungen aus, die er bis auf verschwindend wenige Aus nahmen wohl unterlassen würde, wenn es sich nur darum handelte, die Neugier oder den Wissensdrang des Bestellers zu befriedigen Gibt man aber diesen Satz, gegen den sich wohl kaum etwas einwenden läßt, als richtig zu, so muß man in jeder Ansichtssendung, die auf Bestellung gemacht wird, einen Kauf auf Probe erblicken. Wenn mithin 8., ohne irgend eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, dem Buchhändler den Wunsch zu erkennen gibt, es möge ihm ein bestimmtes Buch zur Ansicht geschickt werden, so ist 4. be rechtigt, diesen Wunsch dahin aufzufassen, daß 8. das Buch besichtigen, auf seinen Inhalt und nach sonstigen Beziehungen hin prüfen wolle, um es, wenn es ihm zusagt, käuflich zu erwerben, andernfalls aber, namentlich dann, wenn sein Inhalt oder dergleichen den Erwartungen und den Anfor derungen des 8. nicht entsprechen sollte, zurllckzugeben. Es handelt sich hier also um einen Vorgang, für den das Bürgerliche Gesetzbuch in Z 496 folgende Bestimmung getroffen hat: »Die Billigung eines aus Probe oder auf Besicht ge kauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung über geben, so gilt sein Schweigen als Billigung-. Hier trifft namentlich der letzte Satz zu, daß die Sache dem Käufer zum Zweck der Probe oder der Besichtigung übergeben worden ist, und dann soll nach dem Willen des Gesetzes Stillschweigen als Genehmigung gelten. Wenn da her II, um auf unser Beispiel zurückzukommen, die Frist, die ihm zur Besichtigung ausdrücklich bewilligt worden ist, oder die (wenn es an einer solchen Vereinbarung fehlt) als angemessen zu gelten hat, das Buch nicht zurückgibt, so wird gegen ihn angenommen, daß er es gekauft habe. In dem Augenblick, in dem die maßgebende Frist verstrichen ist, hat sich der Kauf aus Probe von selbst in ein endgültiges Rechtsgeschäft verwandelt; 8. hat nicht mehr die Befugnis, das Buch zurückzugeben, sondern schuldet nunmehr den Preis dafür dem 4., ganz ebenso, wie wenn von vornherein ein fester Kauf Vorgelegen hätte. Was nun die Friftbestimmung anlangt, so geht unser Gcsetzestext zunächst von der Annahme aus, daß hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sei. Das findet im Buchhandel erfahrungsgemäß nur sehr selten statt, es gehört zu den Ausnahmen, daß der Sortimenter ,4. mit dem 8,, der von ihm ein Buch zur Ansicht zugeschickt be gehrt, vorher besonders ausmacht, die Rückgabe müsse binnen so und so viel Tagen erfolgen, andernfalls der Kauf als genehmigt gelte. Fehlt es aber an einer solchen Bestim mung, so soll in zweiter Reihe entscheidend sein eine an gemessene Frist, die der Verkäufer ,4, dem Käufer 8. zu bestimmen hat. Das kann z. B. geschehen auf der Faktur oder in dem Begleitschreiben, das der Sendung beigelegt wird. Doch muß man hierbei wohl beachten, daß nicht schon jeder Ausspruch an sich eine solche Fristsetzung enthält, die die gewünschten rechtlichen Folgen herbeizuführen vermag. Wenn z. B auf der Faktur oder dgl. mehr sich der Vermerk befindet: »Ansichtssendungen werden binnen acht Tagen zurückerbeten- so ist damit noch keineswegs mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, daß die Rückgabe, falls sie innerhalb dieser acht Tage nicht bewerkstelligt werden sollte, als ausgeschlossen gelten soll. Diese Eventualität muß vielmehr ausdrücklich dem Käufer angedroht werden, damit er weiß, woran er ist. Jener Vermerk, von dem soeben die Rede war, spricht nur einen Wunsch des Verkäufers aus; er enthält die Bitte, man möge die Besichtigung nicht allzu lange hinausschieben, und das Buch, wenn man zu dem An kauf sich nicht entschließen sollte, tunlichst bald zurückgeben; allein davon, daß aus der Nichtbeachtung dieser Bitte sich Rechtsnachteile für den Empfänger der Sendung ergeben sollten, ist hiermit noch nichts gesagt. Würde dagegen der im Vordruck angebrachte Vermerk lauten: »Bücher, die auf Wunsch zur Ansicht geschickt werden, nehme ich nur innerhalb acht Tagen zurück-, so hat damit der Verkäufer ganz nach dem Willen des Gesetzes dem Käufer eine Frist für seine Erklärung gesetzt, und man wird in der Regel auch zugeben dürfen, daß diese Frist eine angemessene ist. Ist der Käufer 8. andrer Meinung, glaubt er, die Prüfung so schnell nicht bewerkstelligen zu können, so steht es ihm frei, sich eine Nachfrist von 4. zu erbitten, der sie ihm, wenn nicht besondre Umstände obwalten, ja auch wohl gewähren wird. Nimmt aber der Käufer 8. die Erklärung darüber, binnen welcher
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