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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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803, 31. Dezember 1898. Nichtamtlicher Teil. 9961 10. § 21 »Postnachnahmesendungen«. r.) Absatz l: Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vierhundert Mark auf achthundert Mark erhöht. d) Der Absatz IV erhält die nachstehende Fassung: IV. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berich tigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage nach dem Eingänge der Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, so fern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerk »post lagernd« werden 7 Tage lang, vom Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte gerechnet, zur Verfügung des Em pfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk »Sofort zurück« oder mit einer ähnlichen, das Ver langen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe ver sehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite der Sendung und bei Paketen auch auf der Begleitadresse angegeben sein. Im Falle der Nachsendung (8 44) einer Nachnahme sendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. o) Sodann tritt als neuer Absatz hinzu: V. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des 8 35 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 6) Der bisherige Absatz V erhält die Nummer VI, der bisherige Absatz VI fällt weg. «) Im Absatz VII sind die Angaben unter 3 zu ändern in: 3) Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender. 11. § 22. »Postaufträge zur Einziehung von Geld beträgen und zur Einholung von Wechsel- accepten«. ») Im Absatz IX erhält der zweite Satz folgende Fassung: Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIII) ge troffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Der vierte Satz (nach dem Semikolon) erhält fol gende Fassung: hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgiltig ver weigert, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt. b) Im Absatz XI sind der zweite und der dritte Satz zu streichen. v) Im Absatz X V erhält der erste Satz nachstehende Fassung: Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls der Bezogene Frist verlangt und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Ver fahren (XVIII) vorgeschrieben hat ä) Die Absätze XIX und XX sind mit XX und XX l zu bezeichnen; unter XIX wird folgender neuer Absatz eingefügt: XIX. So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des aus- gefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen Be dingungen des Z 35 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Auftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Acnderungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig. 12. §24 »DurchEilboten zu bestellendeSendungen«. Absatz IV und V: Die Wertgrenze, bis zu der Sen dungen mit Wertangabe durch die Eilboten bestellt werden, wird von 400 ^ auf 800 ^ erhöht. 13. 8 29 »Ort der Einlieferung«. Absatz III: Die Wertgrenze, bis zu der Sendungen mit Wertangabe den Landbriefträgern auf ihren Be stellgängen übergeben werden dürfen, wird von 400 auf 800 erhöht. 14. § 30 »Zeit der Einlieferung«. Im Absatz XI wird der zweite Satz »Die Pakete müssen als »dringende« bezeichnet sein« gestrichen und der dritte Satz geändert, wie folgt: Für jedes Paket ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 H im voraus zu entrichten. 15. 8 33 »Rückschein«. Als Absatz IV ist nachzutragen: IV. Der Absender kann gegen eine im voraus zu ent richtende Gebühr von 20 H einen Rückschein über die unter I bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung verlangen. 16. § 35 »Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den Ab sender.« Im Absatz l ist der zweite Satz »Bei Sendungen mit Wertangabe über 400 ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig« zu streichen. 17. 8 40 »An wen die Bestellung geschehen muß.« Im Absatz V ist unter 2) und 3) hinter »Postan weisungen« zuzusetzen: bis 400 18. 8 44 »Nachsendung«. Der Absatz IV wird geändert, wie folgt: IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird aus Ver langen des Beziehers an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 H überwiesen. Wird die Ueberweisung gleich zeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Be zugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung er hoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach dem ur sprünglichen Bezugsorte nicht in Ansatz. 19. tz 46 »Behandlung unbestellbarer Postsen dungen am Aufgabeorte«. Im Absatz II erhält der zweite Satz folgende Fassung: Bei der Aushändigung von Wert- und Einschreib sendungen sowie Postanweisungen an den Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben. 20. 8 49 »Verkauf von Postwertzeichen«. Es ist zuzusetzen: s) im Absatz I vor »Postkarten«: Kartenbriefe, b) im Absatz II vor »Postkarten«: Kartenbriefen und e) im Absatz IV, erster Satz, vor »Postanweisungs- Formularen«: Kartenbriefen, ä) im Absatz IV, zweiter Satz, vor »Postanweisungs- Formulare«: Kartenbriefe,
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