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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18981231
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189812310
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9960 Nichtamtlicher Teil. 803, 81. Dezember 18S8. 1. das tarifmäßige Paketporto, 2. die Eilbestellgebühr (8 24), 3. eine besondere Gebühr von 1 5. Z 14 »Postkarten«. ») An Stelle der Absätze I bis V treten folgende Vor schriften: I. Die Postkarten müssen offen versandt werden. II. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet wer den Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankierung benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgend welche Gegenstände den Postkarten beizu fügen oder an ihnen zu befestigen. III. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Teile dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten ensprechen. IV. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Fran kierungsfalle 5 H für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Postkarte mit Antwort, im Nicht frankierungsfalle das Doppelte V. Für unzureichend frankierte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. b) An Stelle des Absatzes IX tritt folgende Vorschrift: IX. Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden als Briefe behandelt. 6. Z 15 »Drucksachen«. !») Der Absatz I wird geändert, wie folgt: I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahl stich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähn liches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Ausgenommen sind die mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreib maschine hergestellten Schriftstücke. Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nacheinander angewendete zulässige Veroielfältigungsverfahren (z. B. teils durch Buch druck, teils durch Hektographie) hergestellt find. , b) Im Absatz IV ist der Satz »Sind mit den offenen Karten Formulare zu Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Drucksachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antworts karten sich Postwertzeichen nicht befinden« zu streichen. s) Unter VII werden in der Zusammenstellung der zu lässigen Zusätze und Aenderungen die Angaben unter 1 gestrichen und die Angaben unter 2 bis 13 mit den Nummern 1 bis 12 bezeichnet. Die Angaben unter den künftigen Nummern I, 6, 7, 10 und 11 (jetzt 2, 7, 8, 11 und 12) erhalten folgende Fassung: 1. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Ab senders, seinen Titel, sowie mit höchstens 5 Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuchstaben (»II. 6. r. ve«, »p. k.« u. s. w.) gute Wünsche, Glück wünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzu fügen: 6. Worte oder Teile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 7. bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten die Zahlen, sowie bei Reise-An kündigungen den Namen des Reisenden, den Tag und den Namen des Ortes, den er zu besuchen be absichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu berichtigen; 10. auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeit schriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und ihnen auch eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen, sowie letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigen schaft einer besonderen, mit diesem in keiner Be ziehung stehenden Mitteilung haben; 11. bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhänd lerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien, die bestellten oder ange botenen Werke rc. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; Unter Nr. 13 ist nachzutragen: 13. bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 7. Der 8 16 »Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke« wird aufgehoben und ist zu streichen. 8. 8 17. »Warenproben«. ») Unter I ist als zweiter Satz hinter dem Worte »sind« einzufügen: Gegen die Warenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen natur geschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften über die Warenproben entspricht. b) Der Absatz III wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Die Aufschrift muß den Vermerk »Proben« (»Muster«) enthalten. Die nach 8 9 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch an jeder Probe für sich angebracht sein. o) Absatz V: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von Drucksachen mit Warenproben gestattet ist, wird von 250 auf 350 Gramm erhöht. 6) Im Absatz VI ist der zweite Satz zu ändern, wie folgt: Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Warenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit ver einigt sind, auf alle Entfernungen: bis 250 Gramm einschließlich 10 <H, über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 „ 9. 8 19. »Postanweisungen«. a) Absatz I: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von vierhundert Mark auf achthundert Mark erhöht. b) Der Absatz II erhält folgende Fassung: II. Postanweisungen müssen frankiert werden Die Ge bühr beträgt auf alle Entfernungen: bis 5 ^ . . . 10 H über 5 - 100 - . . . 20 - - 100 - 200 - . . . 30 - - 200 - 400 - . . . 40 - - 400 » 600 - . . . 50 - - 600 - 800 - . . . 60 - o) Der erste Satz des Absatzes IV wird geändert, wie folgt: Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen.
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