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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1898
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- Deutsch
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R. Friedländer L Sohn in Berlin ferner: 9879 Asitsollritt t. Rüdsneueksrinäustris. I. 25 2sitsoöritt äss Vsrsine äsr äsutsollsn 2uoksrivä>istris. 48 vsnteeks ^uoksriiiäustris. 24 Helwing'sche Verlag-buchhandlnns in Hannover. 9880 Eger, Gesetz über Kleinbahnen. 3 ^ 60 <H. Boehm, Vormundschaftsrecht. 4 50 H; geb. 6 Ernst Keil'» Nachf. in Leipzig. 9874/75 Die Gartenlaube. 1899. 47. Jahrg. L. Schwann in Düffeldorf. 9873 Kathol. Zeitschrift für Erziehung u. Unterricht. 48. Jahrg. 1899. E. F. Thieneman« in Gotha. 9379 Rabich u. Unbehaun, 200 Vorspiele zu den gebräuchlichsten Chorälen. 6 geb. 7 Berlag de» „St. Hnbertus" Panl Schettlers Erbe« in CSthen. 987? ,St. Hubertus*. 1. Quartal 1899. 1 ^ 50 H. Oswald Mutze in Leipzig. ks^edisobo Ltuciisri. 26. 3s.drg. 2sitsebrikt t. Sxiritisious. 3. 3adrg. 9881 I. I. Weber in Leipzig. Deutscher Seefischerei-Almanach für 1899. 4 ^ 50 9873 Nichtamtlicher Teil. Die Presse und die Verhandlungen der Militärgerichte. Die neue Militär-Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, die spätestens am 1. Januar 1901 in Kraft treten mutz, zufolge § 1 des Einführungsgesetzes vom 1. De zember 1898, hat für die Tagesprefse und auch für den Buchhandel eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Die Einführung des öffentlichen Verfahrens in der Hauptver handlung erweitert den Tätigkeitskreis der Tagespresse, sie bewirkt, dah diese sich nunmehr auch mit den militärgerichtlichen Verhandlungen berichterstattend zu beschäftigen hat und es ist anzunehmen, dah insbesondere in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Presse diesen Gegenstand mit einer gewissen Vorliebe pflegen wird, weil für den größten Teil des Reichsgebiets die öffentliche Verhandlung vor dem Militärgericht den Reiz der Neuheit für sich hat. Im Einführungsgesetz vom 1. Dezember 1898 findet sich nun eine auf die Veröffentlichung von Mitteilungen über Verhandlungen der Militärgerichte bezügliche Vorschrift, die für die Presse von erheblicher Wichtigkeit erscheint. Nach 8 18 Absatz 1 wird nämlich mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer die ihm nach 8 286 der Militär-Gerichtsordnung auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung durch unbefugte Mitteilungen ver letzt, und der gleichen Strafe unterliegt der, der Berichte über Verhandlungen der Militärgerichte, bei denen die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder der militärdienstlichen Interessen ausgeschlossen war, durch die Presse veröffentlicht. Die gleiche Strafe ist für die Veröffentlichung der Anklageschrift und anderer amtlicher Schriftstücke des Verfahrens auch nach Beendigung dieses angedroht. Die Bestimmung ist dem Artikel HI des Gesetzes vom 5. April 1888 , betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhand lungen nachgebildet mit dem aus dem Inhalte der Militär- Gerichtsordnung sich ergebenden Unterschiede, daß auch die Veröffentlichung von Berichten über solche Verhandlungen strafbar ist, bei denen die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung militärdienstlicher Interessen ausgeschlossen wurde. Die Strafvorschrift schließt keineswegs jede Mitteilung der Presse über die betreffenden Verhandlungen aus, vielmehr nur diejenigen Mitteilungen, die unter den Begriff des Berichts fallen. Für diesen ist es aber wesentlich, daß die Mitteilung darüber Aufschluß giebt, was in der Verhandlung geschehen ist und um was es sich gehandelt hat, mit andern Worten: eine lediglich formelle Mitteilung bildet keinen Bericht, es be darf vielmehr des Eingehens auf den Inhalt. Hiernach würde aber eine Zeitung sich noch nicht strafbar machen, wenn sie berichtete, daß in einer bestimmten Verhandlung die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der militärdienstlichen Interessen ausgeschlossen worden sei und das Urteil diese oder jene Strafe ausgesprochen habe; denn eine solche Mitteilung ist noch kein Bericht im Sinne des 8 18 des Einführungs gesetzes. Anderseits darf man auch nicht zu weit gehen und die Ansicht vertreten, daß nur eine vollständige Mitteilung über das, was geschehen und vorgetragen worden sei, einen Bericht bilde; wollte man diese Meinung als die richtige Auslegung des Gesetzes anerkennen, so wäre es eine Leichtigkeit, die Be stimmung desselben einfach zu umgehen. Es kann also nicht sowohl darauf ankommen, ob die Mitteilung eine mehr oder minder vollständige oder lückenhafte gewesen ist, sondern viel mehr nur darauf, ob die Mitteilung sich auf den Inhalt der Verhandlung bezieht. Demgemäß genügt für die Verurteilung die Mitteilung über die tatsächliche Grundlage der Ver handlung, die Wiedergabe der Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen oder auch nur eines Teils derselben u s w Das Entsprechende gilt für die Anwendung der Straf androhung gegen die Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Verfahrens. Auch hierbei ist es auf die Bestrafung ohne Einfluß, ob das Schriftstück seinem ganzen Inhalt nach oder nur auszugsweise veröffent licht worden ist. Zu den amtlichen Schriftstücken gehören nicht nur die lediglich für das Strafverfahren bestimmten oder im Zusammenhang mit ihm entstandenen, also außer der Anklageschrift insbesondere gerichtliche und polizeiliche Protokolle, Leumundzeugnisse, Urteil, Verfügungen des Ge richtsherrn, sondern auch alle den Strafakten beigegebenen amtlichen Schriftstücke, die auf die strafgerichtliche Unter suchung irgend welchen Bezug haben, z. B. Qualifikations liste, Berichte an die Vorgesetzten u. dgl. m. Schriftstücke, die an sich einem andern Zweck dienen als dem straf prozessualen, werden dadurch zu Schriftstücken des straf gerichtlichen Verfahrens im Sinne des tz 18 des Einführungs- gesetzes, daß sie den Strafakten als Beweis- und Ueber- sührungsmaterial beigefügt sind. Das Verbot der Veröffentlichung ist kein zeitlich be grenztes, sondern es ist schlechthin wirksam, und hieraus er- giebt sich, daß nach dem Inhalte der deutschen Militär- Gerichtsordnung die Veröffentlichung der Anklageschrift über eine Verhandlung wegen Landesverrats, bei der wegen Gefährdung der Staatssicherheit die Oeffentlichkeit aus geschlossen war, auch dann die Bestrafung nach sich ziehen würde, wenn sie zum Zwecke der Betreibung der Wieder aufnahme des Verfahrens und im Zusammenhang mit den hierauf gerichteten Bestrebungen erfolgte.
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