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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1906
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- Erscheinungsdatum
- 17.11.1906
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- Deutsch
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268, 17. November 1906. Nichtamtlicher Teil. 11763 das »gebundene Kopiebuch- fallen lassen, die Denkschrift zum Z 87 des Entwurfs »erkennt an, daß die Vorschrift des älteren Gesetzes unter dessen Herrschaft von größeren Geschäften tatsächlich nicht mehr befolgt wurde«, und Z 38 Absatz 2 des neuen Handelsgesetzbuches gestattet, -die Behandlung der ein- und ausgehenden Schriften den Verhältnissen anzupassen, also die zurückbehaltenen Ab schriften, sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet auf zubewahren-. Auch sonst ist das neue Handelsgesetzbuch in bezug auf Buchführung liberaler als das alte; es ist bei ordent licher Führung der Grundbücher — darauf komme ich später zurück — -bereits dem gesetzlichen Erfordernis genügt, daß der Kaufmann Bücher zu führen hat, aus denen seine Handels geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich sind«. Die Mußvorschrift des Artikels 32 Absatz 2 des alten Handels gesetzbuches: »Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein- hat in Z 43, Abs 2 des neuen Handelsgesetz buches der Sollvorschrift: »Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein- Platz gemacht. Crome führt in der angezogenen Schrift aus, daß das System, das Hauptbuch (Kontokorrentbuch) als ein gebundenes Buch zu führen, in der Tat des denkbar unvollkommenste sei. Es alphabetisch zu halten, sei nicht durchführbar; ferner müsse, wenn eine Kontoseite vollgeschrieben sei, das Konto auf eine noch freie Seite des Buchs übertragen werden, oder es müssen gleich von vornherein für eine solche Eventualität Blätter freigelassen werden, eine Maßnahme, die direkt dem Absatz 3 K 43 des Handelsgesetzbuchs, der leere Zwischen räume an Stellen, die der Regel nach zu beschreiben find, ver bietet, widerspricht. »Daß ein solches Buch, das nach der Ab sicht des Handelsstandes eine Übersicht der Geschäftsvorfälle gewähren soll, höchst unübersichtlich ist, bedarf keiner Aus führung. Ja, es würde ein vollständiges Chaos darstellen, und die Konten der einzelnen Personen würden überhaupt unauffind bar sein, wenn nicht daneben ein Register geführt würde, welches auf die verschiedenen Blätter verweist.« (S. 5.) Als weitere Unvollkommenheit bezeichnet Crome mit Recht die Not wendigkeit der Übertragung der Konten in ein neues Buch, wenn die Blätter in dem alten vollgeschrieben sind. In Amerika habe sich für die Führung der Hauptbücher eine andere Form eingeführt. »An Stelle der chronologischen — also sachlich ungeordneten — Buchführung tritt bei dem Hauptbuch, also da, wo es sich um schnelle Übersichtlichkeit der aus den andern Büchern zusammengestellten Resultate handelt, eine sachlich geordnete Buchführung « <S. 6.) -Auf dem Gebiet der kaufmännischen Buchführung selbst entspricht die Neuerung demselben Schritt, den man gegenüber dem Kopierbuch schon seit etwa 20 Jahren getan hatte: nämlich daß man die Einkeilung der Briefkopien in ein scstes Buch . . . . unterließ und sich mit loser Aufreihung der Abschriften (vereinigt mit der eingegangenen Korrespondenz derselben Person) in einfachen Briefordnern begnügte.- (S. 7.) Daß diese Methode im Deutschen Buchhandel schon seit langem geübt wird, scheint Crome entgangen zu sein; oder ist dies nur der borror des Juristen vor der buchhändlerischen Buchführung? Crome weist an der Hand der Gesetzgebung und der Praxis nach, daß gesetzliche Hindernisse gegen die Einführung der Blattkonten für das Hauptbuch bezw das Kontokorrent nicht vorhanden sind. Das neue Handelsgesetzbuch schreibt nicht vor, was für Bücher der Kaufmann zu führen hat, wie das das alte auch nicht getan hat; schon die Nürnberger Konferenz hatte es für untunlich erachtet, Zahl und Gattung der zu führenden Handlungsbücher im Gesetz näher zu bestimmen. § 38, Abs. I des neuen Handelsgesetzbuchs beschränkt sich auf die Vorschrift, »daß der Kaufmann in den Büchern seine Handels geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen hat«. EL sei um so unbedenklicher, dieses neue Verfahren anzuwenden, als das Kontokorrentbuch ja gar keine Originaleintragungen enthält Es enthält nur Aus züge aus den Grundbüchern, »in deren Führung . . keine Änderung eintritt«. Und nun komme ich zu den Grundbüchern, deren Führung eine Notwendigkeit ist, wenn von einer ordent lichen Buchführung gesprochen werden soll. Wollte man die Verkäufe gleich auf die Blattkonten sür die Kunden direkt tragen, oder die Verlegerfakturen direkt auf die Buchhändler blattkonten, so würde man nicht nur gegen das Gesetz direkt verstoßen, sondern auch den »Grundsätzen ordnungs mäßiger Buchführung« nicht gerecht werden. Die Grund bücher — mögen sie sich nun Memorial oder Kladde oder Auslieferungsbuch nennen — sind unbedingt nötig. In ihnen müssen die Geschäftsvorfälle nach der Zcitfolge ihres Emtritts eingetragen und aus ihnen auf die Kontokorrentbücher über tragen werden. (Für die Verlegerfakturen empfiehlt sich die Führung eines Fakturenbuchs, in das natürlich nur die Summe der einzelnen Fakturen einzutragen ist, nicht die einzelnen Posten.) Daß in dieser Beziehung im Buchhandel häufig gefehlt wird, ist leider eine Tatsache, und dies hat die buchhändlerische Buchführung bei den Juristen in Verruf gebracht. Auf diese Grundbücher aber bezieht sich auch die Solloorschrift des §38, Abs. 1 des Handelsgesetzbuches; zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Vermögenslage des Kaufmanns sind sie unumgäng lich notwendig; ihr Mangel würde im Falle eines Konkurses die Strafen, die das Gesetz für mangelhafte Buchführung androht, nach sich ziehen, ebenso wie die Bestimmung des z 43 Abs. 2, die den Gebrauch gebundener und paginierter bezw. foliierter Bücher vorschreibt. Teile ich nun auch vollständig die oben vorgetragenen Ansichten Cromes und habe ich sie bereits seit dem Inkraft treten des neuen Handelsgesetzbuchs vertreten, so will ich doch nicht verschweigen, daß in Juristenkreisen vielfach ab weichende Meinungen bestehen. So sagt Staub in der 8. (neuesten) Auflage seines Kommentars zum Handelsgesetz buch* **) ) auf S. 209 zu Z 38 unter o: »Lose Zettel, sog. fliegende Kontos, können z. B. die Führung eines Hauptbuchs nicht ersetzen»; ferner zu Z 43 Abs. 2: »Die frühere Mußvorschrift ist beseitigt. Wenn also sonst ordnungsmäßige Bücher eine Übersicht gewähren, so kann deshalb keine Bestrafung erfolgen, weil sie nicht gebunden find. Lose Zettel, selbst wenn sie, wie bei den Buchhändlern die fliegenden Konti, üblich find, sind nicht zulässig. (RG-Entsch in StrS. XVII, 301). Denn sie stellen keine ordnungsmäßige Buchführung dar.« Auch Makower") in der neuesten Auflage sagt, in dem er sich auf das oben zitierte Reichsgerichts-Urteil be zieht: »Die sogenannten fliegenden Konti der Buchhändler, Sammlungen loser Zettel, aus denen die Rechtsverhältnisse des Buchhändlers zu den verschiedenen Lieferanten ersehen werden können, sind keine genügenden Handelsbücher.« Gerade gegen das angezogene Reichsgerichts-Urteil aber, auf das sich sowohl Staub als Makower stützen, hat sich Crome *) Staubs Kommentar zum HGB. (8) bearbeitet unter Be nutzung des handschriftlichen Nachlasses von H. Könige, I. Stranz, A. Pinner. Bd. l. Gr. 8°. (XVI, 1126 Seiten.) Berlin 1906, I. Guttentag. 24 .-7. **) Makower, H, HGB. mit Kommentar (13) bearbeitet von F. Makower. Bd. I. Gr. 8°. . (XX, 962 Seiten.) Berlin 1906, I. Guttentag. 1b >7. 1b!2*
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