Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270203
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192702037
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270203
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-02
- Tag1927-02-03
- Monat1927-02
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
28, 3. Februar 1827. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Verlag der Chemiker-Zeitung, Cöthen Herr Otto Eckert „ Paul Oehlert „ Otto Boerner „ Paul Schunke „ Karl Rommel „ Hermann Gese Das Ehrenzeichen in Bronze erhielten ferner: Verlag Josef Kosel L Friedrich Pustet, Kempten Herr Alois Hefele „ Jakob Maier in München W. Vobach L Co., Leipzig Frl. Katharina Colditz I. I. Weber, Leipzig Herr Otto Haupt „ Gustav Jahn „ Johannes Maßmann Frl. Johanna Golde mann F. E. Wachsmuth, Leipzig Frau Mathilde Michel Weidmannsche Buchhandlung, Berlin Herr Richard Steinmetz Leipzig, den 1. Februar 1927. Der Vorstand des Dörsenoerelns der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder. Paul Nitschmann. Richard Linnenianu. vr. Friedrich Oldenbourg. Albert Diederich. Ernst Reinhardt. Verein Dresdner Buchhändler, 3. P. (Organ des Börsenvereins). Einladung zur 45. ordentlichen Hauptversammlung sürDonnerstag, den 10. Februar, abends 714 Uhr, im Sitzungszimmer der --Dresdner Kaufmannschaft--, Ostra-Allee 9/1 (Eingang Malergäßchen). Tagesordnung: 1. Bericht über das Vereinsjahr 1926. 2. Kassenbericht über das Vereinsjahr 1926. 3. Voranschlag für das Vereinsjahr 1927 und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages. 4. Bericht über die Unterstützungskasse 1926. 5. Neuwahl. 6. Anträge. 7. Verschiedenes. Anträge sind satzungsgemäß mindestens 3 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande schriftlich cinzureichen. Nach Z 19 der Satzungen ist für jedes Fernbleiben von den Versammlungen eine Gebühr zu entrichten, unentschuldigtes Fehlen wird mit einer Ordnungsstrafe belegt. Dresden, den 29. Januar 1927. Der Vorstand des Vereins Dresdner Buchhändler. E. Rudolph. A. Köhler. W. Petzholdt. F. Kuhles. F. Oltmanns. SteuerlicheVehandlung von Verlagsrechten*). Von Rechtsanwalt Vr. Kurt Runge, Leipzig. In Nummer 10 des vorigen Jahrgangs dieser Mitteilungen habe ich zur Frage der Vermögensbesteuerung immaterieller Werte**) Stellung genommen und mich dabei insbesondere mit dem bekannten Urteil des Reichssinanzhofes vom 13. April 1926 auseinandergesetzt, das den Verlagswert für 1924 als ver mögenssteuerpflichtig bezeichnet hat. Dieses Urteil hat Veran lassung geboten, die Frage der steuerlichen und betriebswirtschaft lichen Behandlung des sogenannten Goodwill einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen, wie sich nicht nur aus der Literatur ergibt, sondern z. B. auch aus der Tatsache, daß die Berliner Industrie- und Handelskammer kürzlich eine Sitzung einberufen hat, in der namhafte Kenner der Materie, wie Senatspräsidcnt vr. Becker, Professor vr. Flechtheim, Direktor vr. Hausmann, Regierungsrat vr. Herrmann, referierten. Gelegentlich ist nun in diesem Fragenkomplex auch das Problem der steuerlichen Behand lung der Verlagsrechts angeschnitten worden, sodaß es not- *> Veröffentlicht in den Mitteilungen der Steuerstelle des Reichsocrbandes der Deutschen Industrie 1927, Nr. 1 S. 7 ff. Vgl. auch den Aussatz von Robert Votgtländcr »über steuerliche Bewertung von Verlagsrechten- im Bbl. 1925, Nr. 188. «) Auch tm Bbl. 182«, Nr. 272, veröffentlicht. 1Z8 wendig erscheint, um Verwirrungen zu vermeiden, sich mit diesem Problem unter steuerlichen Gesichtspunkten etwas näher zu be fassen. Während der Verlags wert lediglich die Übertragung des Geschäfts- oder Firmenwertes als der Summe der ideellen Werte eines Unternehmens aus das Verlagsgewerbe bedeutet, verkörpert das Verlagsrecht das Recht an einem konkreten Erzeugnis der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst oder Photographie. Es muß also zwischen Verlagswert und Verlagsrecht scharf unter schieden werden, wie ich dies bereits in meinem Aufsatz »Zur Frage der Besteuerung von Verlagsrecht und Verlagswert- (Lions »Zeitgemäße Steuer- und Finanzsragen-, 1926, Heft 6) getan habe. Die Behandlung des Vcrlagsrechtsproblems birgt in sich schwierige zivilrechtliche wie steuerrechtliche Fragen, sodaß es nicht wundernehmen kann, wenn diese Dinge bisher literarisch nur wenig behandelt worden sind. An die Spitze unserer Betrachtung sei zunächst eine Begriffs bestimmung des Verlagsrechts gestellt, worunter das aus schließliche Recht des .Verlegers zur Verviel fältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung eines Werkes nach Maßgabe des Verlagsver trages zu verstehen ist. Schon diese Begriffsbestimmung zeigt, daß Entstehung und Umfang des Verlagsrechts vom Verlagsver trag abhängig sind, mit anderen Worten, daß cs grundsätzlich ein Verlagsrecht nur beim Vorhandensein eines Vcrlagsvertrages gibt. Dies bedeutet aber, und damit finden wir die Abgrenzung voni Urheberrecht, daß zwischen Urheber- und Verlagsrecht der wichtige Unterschied von originärem und derivativem Rechtscrwerb besteht, d. h. während die Rechtsstellung des Urhebers sich ipso jurs aus dem Gesetz ergibt, kann der Verleger sein Recht lediglich durch rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Urheber erlangen. Infolgedessen ist der Verleger darauf angewiesen, durch den Verlagsvertrag schwerwiegende Verpflichtungen cinzugehcn, um in den Genuß des Verlagsrechts zu gelangen. Der Verleger hat also zum Unterschied vom Urheber eine prekäre Rechtsstellung, die namentlich durch die Verpflichtung zur Vervielfältigung und Ver breitung, die in ihrer Schwere oft unterschätzt wird, sowie regel mäßig durch die Pflicht zur Honorarzahlung charakterisiert wird. Diese mit schwerwiegenden Verpflichtungen belastete Rechts stellung verleiht dem Verleger eine sogenannte Monopol stellung, die Wohl hauptsächlich die Veranlassung für die Ent stehung des Glaubens gewesen ist, daß es sich hier um vermögcns- steuerfähige Objekte handle. Tatsächlich muß man aber bei jeder Monopolstellung zwischen rechtlichem und wirtschaft lichem Monopol unterscheiden. Das Verlagsrecht gewährt ledig lich die formal-rechtliche Befugnis, das erworbene Urheberrecht im eigenen Geschäftsbetrieb auszuwerten. In welcher Weise und mit welchem Erfolg dies geschieht, ist von der Rechtsstellung des Verlegers unabhängig. Es handelt sich also nur um eine spe zielle unter den allgemeinen Vorbedingungen des Gewerbebetriebs, vergleichbar etwa mit der ge werbepolizeilichen Anmeldung oder dem Firmenrecht oder auch der im Kriegswirtschaftsrecht vielfach vorkommenden Handels erlaubnis. Inwieweit das Verlagsrecht dem Verleger auch zu
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder