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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1906
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- 29.11.1906
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- Deutsch
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277, 29. November 1906. Nichtamtlicher Teil. 12319 (Jtschert) zu wollen zwischen den Erzeugnissen des Kunstgewerbes und den Erzeugnissen der Baukunst; wir verlangen von beiden, wenn sie den Schutz dieses Gesetzes genießen wollen, daß sie eben Ausdrücke des künstlerischen Wollens und Schaffens sind. Nicht jedes Er- verzichtet und nur einem praktischen Zweck dienen will; deshalb hielten wir hier den Zusatz für nörig -soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen.. — Ich glaube, das genügt, um unsere Ab sichten zu diesen beiden Paragraphen klarzulegen. (Beifall in der Mitte.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Fischer den 1 und 2 des Gesetzes keinerlei Abänderungsanträge im Plenum gestellt, obwohl eigentlich in der Kommission sich die Debatten hauptsächlich um diese beiden Paragraphen gedreht haben. In der Kommission war die Übereinstimmung nicht so groß wie hier, und deshalb ist auch die Zustimmung zu den beiden Paragraphen, obwohl sie meiner Ansicht nach einstimmig erfolgen wird, von verschiedenen Anschauungen gegeben. Ich stimme den §§ 1 und 2 nicht nur aus Zweckmäßigkeitsgründen zu, sondern auch aus dem Grunde, weil ich darin einen Fort schritt sehe in der Auffassung dessen, was -Kunst, ist, weil in diesen beiden Paragraphen nach jahrzehntelangem Kampf der sogenannten modernen Künstler der Gedanke, den Künstler wir John Ruskin und Wllltam Morris vor Jahrzehnten schon in England propagiert haben, zum erstenmal durch ein deutsches Reichsgesetz als richtig anerkannt wurde, nämlich, daß zwischen Kunst und Handwerk keine Scheidewand besteht, daß der Ausdruck »Kunst«, wie er im zünftigen Sinne gebraucht wird, falsch ist, daß schließlich nur ein Gradunterschieo in den einzelnen Erzeug nissen besteht, und daß jeder Künstler ist, der es versteht, seine Persönlichkeit in seine Arbeit hineinzulegen, künstlerisches Em pfinden in seiner Arbeit zum Ausdruck zu bringen, und jeder Gegenstand ein Kunstwerk ist, in dem dieses künstlerische Em pfinden wahrzunehmen ist, oder wie der berühmte englische Maler Walter Crane in einer Abhandlung über die Kunst sagt: Ob er den Meißel führt, den Hammer oder den Pinsel, ob stälte, auf dem Gerüst oder im Atelier, wenn er in seiner Arbeit lebt und das Geschick besitzt, etwas Schönes hervor zubringen, dann ist er Künstler im wahren Sinne des Wortes. Diese Auffassung kommt in dem Gesetzentwurf zum Ausdruck, und daher erklärt es sich auch, daß in einer uns in den letzten Tagen eine Herabwürdigung der Kunst erblickt, und besonders sieht sie eine Herabwürdigung darin, daß nicht bloß die Photographie mit ausgenommen wird, sondern auch das Kunstgewerbe, denn sie will statt des Wortes »Kunstgewerbe« sagen -angewandte Kunst«. Angewandte Kunst ist etwas ganz andres als das Kunst gewerbe, und wenn der Anregung staltgegeben würde, würde der ganze Fortschritt dieses Gesetzes wieder aufgehoben werden, würde der größte Teil des Kunstgewerbes nicht mehr unter das Gesetz fallen, würde die Scheidewand zwischen Kunst und Handwerk, die niedergerissen wird, eben bestehen bleiben. Auch die Einwände gegen den Schutz der Photographie oder deren Verkoppelung mit dem Kunstschutz sind unzutreffend. Vielleicht wäre es angebracht gewesen, wie es ja auch in der Kommission viele gewünscht haben, herbeizusühren, daß zwei getrennte Gesetze gemacht würden, eins für Photographien und eins für Kunstwerke. Es ist aber nicht haben; er legt sein Empfinden ebenso in die Photographie hinein wie ein Künstler, der ein Gemälde macht, oder ein Kunsthand werker, der ein gutes Vüffett oder sonst einen kunstgewerblichen Gegenstand anfertigt. Wer nicht dieses künstlerische Verständnis deshalb sehr teuer bezahlen und können dann die Kunstwerke nicht zu billigen Preisen abgeben. Aber der Protest darf sich nicht gegen bas Gesetz, gegen die §ß 1 und 2 richten, sondern muß dort Urheber nicht schütze, da es zweifellos auch im Interesse der Volks aufklärung liegt, daß wissenschaftliche Artikel eine möglichst große Verbreitung finden und daß deshalb der Urheber auf das Honorar verzichten müsse, um eine solche Verbreitung zu ermöglichen. Also man hebt den Urheberschutz einfach auf, wenn man hier derartige Freiheiten zulassen will. Die Photographie ist ja nur 10 Jahre geschützt, dann ist sie frei und kann ohne weiteres nachgemachl werden. Freilich sind die meisten Photographien keine Kunstwerke. Aber es gibt eine ganze Reihe von Photographien, deren Auf nahme in der Tat einen großen Kostenaufwand erfordert: die wissenschaftlichen Photographien, Photographien von Meereswellen usw. Ich weise auch hin aus Aufnahmen, die in entfernten Ländern gemacht werden, in Afrika, in China, in Japan usw, für deren Aufnahme der Photograph Hunderte oder Tausende ausgegeben hat. Man kann unmöglich verlangen, daß jedermann diese Photo graphien nachmacht. Würde man es gestatten, so wäre eben ein Urheberschutz gar nicht möglich. Die Photographen sind auch nicht berechtigt, ihre Arbeiten in das Musterschutzgesetz eintragen zu lassen, weil sie unter dieses Gesetz nicht fallen. Aus allen diesen Gründen haben wir uns in der Kommission 1613*
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