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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1906
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- Erscheinungsdatum
- 29.11.1906
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- Deutsch
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12324 Nichtamtlicher Teil. 277, 29 November 1906. (Robolski) selben Autors. So ist diese Bestimmung auch im alten Gesetz aufgefaßt worden, und in diesem Punkte soll das Gesetz nicht ab- geordneten dahin verstanden, daß er gefragt hat, ob die Voraus setzungen des Absatzes 2 auch dann erfüllt sind, wenn in einer Mappe oder in einem Umschlag mehrere Abbildungen vereinigt sind und nun auf dieser Mappe der Name des Künstlers oder sonst die Quelle angegeben ist. Hier ist meines persönlichen Erachtens zu unterscheiden, ob es sich um eine geschlossene, geheftete Mappe handelt oder um eine offene Mappe, in der die Werke lose liegen. Im erstern Falle treffen die Voraus setzungen des § 19 Absatz 2 zu. Anders würde aber wohl die Sache im zweiten Falle liegen. Da hier die einzelnen des § 19 Absatz 1 benutzt, dann die Quelle angeben muß. Ich glaube, daß damit die Frage beantwortet ist. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt. — Die Diskussion ist geschlossen und der § 19 nicht angefochten, ich erkläre ihn für angenommen. Ich eröffne die Diskussion über den § 20. Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) als Abgeordneter. Ur. Mütter (Meiningen), Abgeordneter: Ich muß auch bei dem tz 20, der der Kommission mit die meisten Schwierigkeiten finden, aus, gleichviel, ob diese selbst wieder Plastiken sind oder Werke malender oder zeichnender Kunst. In dieser Beziehung glaube ich den Satz 1 unter allen Umständen richtig zu verstehen, daß malende und zeichnende Kunst und Photographie in Gegen satz gestellt wird zur Plastik, die unter allen Umständen auszu schließen ist. Dagegen ist der Satz 2 nach meiner Überzeugung vollkommen unklar. Soll er heißen: die Vervielfältigung von darf nicht an einem Bauwerk erfolgen, gleichviel, ob sie durch .malende oder zeichnende Kunst, Photographie oder Plastik oder nur durch die in Satz 1 genannte malende oder zeichnende Kunst oder Photographie erfolgt? Zweitens: Ist in dem Satz 2 jedes Bauwerk gemeint, gleich gültig, ob das betreffende Bauwerk, an dem die Vervielfältigung sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, von zwei Bedingungen abhängig gemacht ist: erstens, daß die Repro duktion keine plastische Reproduktion ist, und zweitens, daß sie nicht an einem Bauwerk erfolgt, im letzteren Falle auch nicht im Wege der malenden, zeichnenden Kunst oder Photographie. Ich wäre dankbar, wenn bezüglich dieses sehr schwierigen Ab- Präsident: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundes- Satz. Er sagt: die Vervielfältigung, die nach dem ersten Satz des tz 20 an sich zulässig ist, darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Was die Frage betrifft, ob unter diesem Bauwerk nur ein solches gemeint ist, das an öffentlichen Straßen usw. steht, oder auch ein solches, das nicht an öffentlichen Straßen steht, so ist hier unter »Bauwerk« jedes Bauwerk gemeint, mag es an öffentlichen Straßen stehen oder nicht. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Dis kussion ist geschlossen. 8 20 ist nicht angefochten; ich erkläre ihn Ich eröffne nunmehr die Diskussion über 8 22. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jtschert. Jtschert, Abgeordneter: Ich nehme an, Herr Präsident, daß die §8 22 und 22a in der Diskussion verbunden werden. Präsident: Der Herr Abgeordnete Jtschert beantragt, den 8 22 gemeinschaftlich mit 8 22a zu behandeln. — Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch; wir werden so verfahren. Die Diskussion ist auch eröffnet über ß 22 a. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jtschert zu beiden Para graphen. erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der An gehörigen des Abgebildeten. Ich nehme an — und glaube, dabei in Übereinstimmung mit den übrigen Kommissionsmitgliedern und wohl auch mit den Herren bildeten bis zum Ablaufe von zehn Jahren die Einwilligung der Angehörigen nicht mehr erforderlich ist, wenn der Abgebildete selbst seine Einwilligung gegeben hat. Die Wortfassung und auch die Begründung läßt das nach meiner Auffassung nicht klar erkennen. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Dis kussion ist geschloffen. Die 88 22 und 22a sind nicht angefochten; ich erkläre sie für angenommen. Bassermann, Schräder, v. Tiedemann und Henning. Ich schließe mich diesem Antrag an und werde, wenn niemand widerspricht, annehmen, daß das Haus die Vertagung beschlossen hat. — Das ist der Fall, da niemand widerspricht. Die nächste Sitzung schlage ich vor zu halten morgen, Freitag den 23. November, nachmittags 1 Uhr, und als Tagesordnung: Rest der heutigen Tagesordnung. Gegen diesen Vorschlag erhebt sich kein Widerspruch; die Tages ordnung steht fest. Ich schließe die Sitzung. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Theaterzettel. (Nachdruck ver boten.) — Vom Landgericht I in Berlin sind am 21. November v. I. der Redakteur Richard Hollstein und der Zeitungsverleger Czarnikow wegen Nachdrucks im Sinne des Gesetzes betreffend urteilt worden. Sie sind Mitinhaber einer offenen Handels gesellschaft, die die »Berliner Theaterwelt und Konzertzeitung« herausgibt. Darin werden auch die Theaterzettel der König lichen Schauspiele veröffentlicht, die das Blatt dadurch erlangt, daß jemand die Zettel an den Anschlagsäulen abschreibt. Seit 30 Jahren betreiben die Angeklagten diesen »Nachdruck«. Die Behauptung, daß die Direktion den Nachdruck gebilligt habe, ist für die letzte Zeit widerlegt, denn die Direktion hat die Zettel mit dem Aufdruck »Nachdruck verboten« versehen lassen. Das Landgericht hat sich bemüht, den Nachweis zu erbringen, daß ein Theaterzettel ein literarisches Erzeugnis sei. Es heißt im Urteil unter anderm: Ehe ein Theaterzettel niedergeschrieben werden kann, ist eine große geistige Tätigkeit erforderlich, um die Besetzung der Rollen, die Preise der Plätze, die Dauer der Vor stellung usw. festzusetzen. Wer einen Theaterzettel veröffentlichen will, muß mindestens die nötigen Erkundigungen einziehen, also
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