Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19061129
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190611292
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19061129
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-11
- Tag1906-11-29
- Monat1906-11
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
12322 Nichtamtlicher Teil. 277, 29. November 1906. (vr. Müller Meiningen)) unsrer Aufgabe von den Künstlern gegen uns erhoben worden sind, ohne weiteres wegfallen. Ich möchte aber vor allem betonen, daß die Voraussetzung jedes Urheberschutzes eine individuelle, selbständige, geistige Schöpfung ist. Das liegt dem ^ganzen Gesetz reinen Kunst zu Grunde. Was nun die Bemerkungen bezüglich der Baukunstwerke an langt, so heißt es nicht in dem Gesetz, worauf ich ausdrücklich Hinweisen möchte, daß das betreffende Werk ausschließlich künstle rische Zwecke verfolgen muß. Es kann das Bauwerk selbstver ständlich auch zugleich praktischen Zwecken dienen; es kann auch zu gewerblichen Zwecken Verwendung finden, es kann z. B. auch künstlerische Zwecke verfolgen, kann infolgedessen unter § 2 fallen. Also der praktische Zweck ist nebensächlich, wenn daneben nur auch ein künstlerischer Zweck verfolgt wird. Freunde zu erklären, daß sie die Beschlüsse der Kommission als einen richtigen Ausgleich der berechtigten Interessen von Künstlern und Publikum gerade im Interesse der Verbreitung einer guten Volkskunst ansehen und daher die Beschlüsse zu den HZ 1,2 und 2a auch ihrerseits akzeptieren. Präsident: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundes rats, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrat Robolski. Robolski, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kom missar des Bundesrats: Meine Herren, ich möchte kurz die An frage des Herrn Abgeordneten vr. Müller (Meiningen) beant worten. Der Entwurf soll selbstverständlich nicht ein ästhetisches Werturteil über Kunst und Photographie abgeben. Für den Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Dis kussion ist geschlossen über die H§ 1, 2 und 2 a. Der Herr Bericht erstatter verlangt nicht das Schlußwort. Wir kommen zur Ab- Jch eröffne die Diskussion über § 3. Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) tz 3 möchte ich mir die Anfrage an die Herren Regierungsoertreter erlauben, in welchem Verhältnis dieser H 3 zu dem § 1 Ziffer 3 des LlterargesetzeS steht. Der H I Ziffer 3 des Literargesetzes lautet: Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind, sind, findet das Gesetz vom 19. Juni 1901 auf sie keine Anwendung. Meine Herren, die beiden Gesetzesparagraphen decken sich nach Vertreter des Entwurfs soll auch ein Gegensatz zwischen diesen beiden Bestimmungen, dem H 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 und dem jetzigen H 3, bestehen. Nach meiner Überzeugung liegt der Fehler in der Wortfassung des H 1 Ziffer 3. Wir haben damals nicht voraussehen können, in welcher Weise wir hier den Kunstschutz regeln. Wir haben leider dort den Fehler gemacht, daß wir auf den künstlerischen Zweck einen zu großen Nachdruck gelegt haben, den wir hier in diesem Gesetz mit Ausnahme der Bauwerke ausdrücklich perhorreszieren. Ich möchte mir daher die Frage erlauben, ob ein Rückschluß aus dem § 1 Ziffer 3 auf das Kunstschutzgesctz zulässig ist. Ich bin der Überzeugung, daß ein derartiger Rückschluß aus dem Gesetz vom 19. Juni 1901 auf diese Materie zu einer vollkommenen Negierung dessen, was wir bei H 2 beschlossen haben, führen würde und daher zu verwerfen ist. Präsident: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundes rats, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat Robolski. Robolski, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kommissar des Bundesrats: Die Ausführungen des Herrn Abgeordneten vr. Müller (Meiningen) in bezug aus die Tragweite des H 1 Nr. 3 des Literargesetzes sind zu treffend. Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als -Kunstwerke- zu be trachten sind. Auf der andern Seite unterliegen dem Kunstschutze alle Entwürfe für Werke der bildenden Künste. Da nun H 1 Nr. 3 des Literargesetzes von -Kunstwerken- spricht, ein Begriff, beide Gesetze zur Anwendung gelangen können. Um nun diese Zweifel auszuschließen, hat die Vorlage im Interesse der Rechts einheit ausgesprochen, daß alle Entwürfe für Werke der bildenden Abgeordnete vr. Müller (Meiningen) sprach, ist um deswillen nicht zu besorgen, weil seckss watsrias das Kunstschutzgesetz ist und der Begriff, was unter Werken der bildenden Künste zu ver stehen ist, lediglich nach diesem zu beurteilen ist. Nun hat, worauf von dem Herrn Vorredner hingewiesen ist, die Vorlage davon ab gesehen, den Kunstwert als eine Voraussetzung eines Werks der bildenden Künste aufzustellen. Es kommt lediglich darauf an, ob eine individuelle künstlerische Leistung oorliegt. Also ein Rück schluß, wie er besorgt wird, ist ausgeschlossen. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Dis kussion ist geschlossen. H 3 ist nicht angefochten. Wenn niemand widerspricht, nehme ich an, daß er vom Hause angenommen ist. — Das ist der Fall, da niemand widerspricht. Meine Herren, ich bitte um die Ermächtigung, die folgenden Paragraphen, sobald keine Wortmeldungen vorliegen, Anträge nicht gestellt sind und besondre Abstimmung nicht verlangt wird, nur aufzurufen und durch den Aufruf als in zweiter Lesung nach den Anträgen der Kommission für angenommen zu erklären. — Da niemand wiederspricht, ist diese Genehmigung erteilt. Zunächst eröffne ich die Diskussion über den H 4 der Re gierungsvorlage, den die Kommission fortlassen will. — Das Wort wird nicht verlangt; die Diskussion ist geschlossen. Wenn niemand widerspricht, werde ich annehmen, daß das Haus mit seiner Kommission diesen § 4 fortsallen läßt. — Dies ist der Fall, da niemand widerspricht. Nunmehr rufe ich auf den H 5, — H 6, — § 7, — § 8. — Bis H 8 ist alles angenommen. Zu § 9 wird die Diskussion eröffnet. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jtschert. Jtschert, Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte aus eine Zweifelsfrage Hinweisen. Der Absatz 2 des § 9 lautet: Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werks sei. Mir ist ein Künstler bekannt, der verstorbene Maler Adolf Schrödter, der seine Bilder, wenn auch nicht alle, so doch zum
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder