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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1906
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- 29.11.1906
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- Deutsch
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12320 Nichtamtlicher Teil. 27 7, 29. November 1906. (Fischer (Sachsen)) schließlich doch entschlossen, für den § 1 zu stimmen und auch die Photographie mit in das Gesetz einzubeziehen. Ein Unterschied zwischen geistlosem Abklatsch und künstlerischen Photographien kann nicht gemacht werden, und deshalb mußte eben die gesamte Photographie mit unter das Gesetz genommen werden. Noch weniger aber ist es, wie ich schon erwähnt habe, in § 2 angebracht, nach dem Wunsch der Allgemeinen Deutschen Kunst- genossenschast statt: -Kunstgewerbc- — -angewandte Kunst- zu sttzen, weil dann der Fortschritt dieses Gesetzentwurfs einfach be seitigt würde; die alte zünftlerische Auffassung von dem, was Kunst ist, bliebe bestehen, und die Scheidewand zwischen Kunst und Handwerk würde nicht niedergerissen. Deshalb werde ich für die §§ 1 und 2 in ihrer vorliegenden Fassung stimmen und bin überzeugt, daß auch eine einstimmige Annahme erfolgen wird. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Präsidentr Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dooe. Dove, Abgeordneter: Meine Herren, auch meine Ausführungen werden kurz sein können und werden sich wesentlich an die Kreise außerhalb des Hauses richten. Denn es scheint mir wünschens wert, daß dort Klarheit geschaffen werde zur Beseitigung von Mißverständnissen, die in den uns gemachten Eingaben erkennbar gemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft spricht den Satz aus, daß unsere Richter gewöhnlich in Sachen des Urheberrechts wenig be wandert seien, und der Herr Berichterstatter hat ja etwas ähn liches hier zum Ausdruck gebracht. Das mag vollständig richtig sein, und gerade darum ist es wünschenswert, daß auch im Plenum etwaige Zweifel klargestellt werden. Wenn wir aber die uns von allerdings die Unklarheit im Publikum vielfach noch größer zu sein als bei den Richtern. Die Allgemeine Deutsche Kunstgenossenschaft verwahrt sich zu- des Ansehens der Kunst, und zweitens folgert sie daraus materielle Nachteile für die Künstler. Was die Schädigung des Ansehens der Kunst betrifft, so kann ich dem, was der Herr Vorredner aus- gesührt hat, bis zu einem gewissen Grade zustimmen. Ich gebe allerdings zu, daß immer ein Unterschied bestehen bleiben wird zwischen origineller Schöpfung und mechanischer Nachbildung. Das kann uns aber nicht hindern, eine wirklich gute, künstlerische mecha nische Nachbildung eines guten Kunstwerks vorzuziehen dem schlech testen Kunstwerk, mit dem hier die Allgemeine Deutsche Kunst- genossenschast operiert. So ziehe ich z. B. eine gute Photographie einer Rafaelschen Madonna manchen modernen Denkmälern vor, und es scheint mir richtig zu sein, daß auch das Interesse der Ver breitung der Kunst, der ja die Photographie wesentlich dient, mit in Rücksicht gezogen wird. Aber abgesehen davon, ist das eine Frage der Gesetztechnik, und das ist ja auch eine Kunst, und die verstehen wir ja doch etwas besser als die bildenden Künstler. Es ist in der Tat doch vom praktischen Gesichtspunkt richtig, wenn man mehrere Sachen in einem Gesetz ordnen und dadurch eine Menge Bestimmungen in drei verschiedenen Gesetzen sparen kann, es in einer Gcsetzesoerabschiedung gleich zu tun. Richtig wäre jener Einwand: -die materiellen Interessen der Künstler werden geschädigt-, wenn diejenigen Gesichtspunkte, die nur für die Photographie passen, im Gesetz zu Unrecht angewendet würden auf die künstlerische Produktion. Ich finde aber diesen Vorwurf nicht berechtigt; und da, wo die Kunstgenossenschaft das im einzelnen darzutun sucht, scheint mir der Nachweis nicht er bracht zu sein. Zunächst verlangt die Allgemeine Deutsche Kunstgenossenschaft eine Definition von -Urheber-; sie will, daß Urheber derjenige ist, der das Werk gestaltet hat. Aber, meine Herren: owvis äsänitio p6rieuIo8a. Ich glaube, daß eine solche Definition nur dazu bei tragen könnte, mehr Zweifel hineinzubringen als der Begriff -Ur heber-, mit dem die Rechtsprechung sich auf den verschiedensten Gebieten in dieser Gesetzesmaterie des Schutzes immaterieller Rechtsgütcr zu beschäftigen hat. Ich glaube aber auch, daß das, was speziell mit dieser Definition der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft erreicht werden soll, nicht erreicht werden kann. Da wird hingewiesen auf einen Fall, der in letzter Zeit die Auf merksamkeit der Tagcspresse besonders gesunden hat. Eine hiesige nannten Firma ausgeführt sind. Auch die Definition, die die Allgemeine Deutsche Kunstgenossenschaft aufstellt, würde hier wenig helfen; es handelt sich eben darum: hat eine Übertragung des Urheberrechts auf diese Firma stattgefunden? Ist das der Fall, so wird äs Isxo lata sich niemand darüber beschweren können, der Übertragung seines Erfinderrechts auf seinen Prinzipal zu ver hindern. Diese Frage hat jüngst den letzten Juristentag beschäf tigt, und der wollte sich nicht zu einer zwingenden Bestimmung verstehen. Ich glaube, auch hier wäre cs falsch, eine Über tragung des Urheberrechts absolut auszuschließcn. Man könnte da materielle Schädigungen verursachen, die absolut nicht zu über sehen sind. Ich glaube also, daß dieser Punkt durch die Definition nicht geregelt werden würde, und daß ferner die im Gesetz ge- teil jener Gewerbe eintritt. Aber, meine Herren, das Gesetz beruht schließlich auf einem Kompromiß und Ausgleich der ver schiedenen Interessen, und indem man der Architektur diesen Schutz hat gewähren wollen, mußte man auf der andern Seite in bisherige Befugnisse eingreifen. Es wird aber dadurch nicht die Nachbildung und Verbreitung unmöglich gemacht, sondern es werden doch die betreffenden Kreise nun sich veranlaßt sehen müssen, sich wegen Übertragung des Urheberrechts, des Rechts der Vervielfältigung mit den Künstlern in Verbindung zu setzen, um von ihnen das entsprechende Recht zu erwerben. will auf diese Punkte aber jetzt nicht eingehen. Die Debatte wird erst anfangen politisch zu werden bei § 23. Ich will, da wir jetzt bei den §§ 1 bis 2rr sind, nicht darauf eingehen; ich glaube, daß die Grundzüge, die in diesen Paragraphen enthalten sind, als gut und billigenswert anerkannt werden können, und wünsche, daß die beteiligten Kreise, die Künstler, für die das Gesetz zweifellos eine Gabe bringt und von deren Seite es in der Tat nicht die Kritik verdiente — ich gebe das dem Herrn Vorredner zu —, die sie von der Kunstgenossenschaft erfahren hat, — ich sage: ich hoffe, daß diese Kreise allgemein anerkennen werden, daß das Gesetz für sie ein Segen ist, und ich bitte Sie, meine Herren, daß Sie den §§ 1, 2, 2a. zustimmen. (Bravo links.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Lattmann. Lattmani», Abgeordneter: Meine Herren, schon bei diesen ersten Bestimmungen, die sich mit den Voraussetzungen des Ur- selber kämpfen zum Teil gegen einander, und namentlich stehen die Interessen der Schutzbedürstigen gegenüber den Interessen der jenigen, die die Werke der bildenden Kunst und der Photo graphie dem Publikum vermitteln sollen. Daraus erklärt sich
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