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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1906
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- Erscheinungsdatum
- 29.09.1906
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- Deutsch
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9410 Nichtamtlicher Teil 227, 29 September 1908, dort gelangen die Schallwellen nur mittelbar an unser Ohr, Durch die Tonschwingungen wird ein elektrischer Strom ausgelöst, der die Membrane des Aufnahmeapparats in Vibration versetzt, dis denselben Ton scheinbar wiedergibt, aber in Wirklichkeit erzeugt. Also hier wie dort ein mechanischer Prozeß, veranlaßt durch die dynamische Ein wirkung der Aufführung, aber niemals diese selbst. Diese Wirkung bestätigt sich ihrerseits w.ederum verschieden: bei dem Telephon gleichzeitig und unmittelbar; bei dem Phonographen schließt sie mit der erstmaligen Gravierung der Kurven ab, bleibt aber, hierdurch verwertet, Bedingung der Vervielfältigung und der Wiedergabe, Der Grenzfall läge vor, wenn es denkbar wäre, die Schallwellen im Tele phon, ohne sie, wie beim Phonographen, zu fixieren, auf eine bestimmte Zeit festzuhalten und dann wiedergeben zu lassen. Man wird nicht leugnen können, daß hierdurch ebensogut wie im ersten Falle eine einfache Aufführung zu einer öffent lichen gemacht werden kann, so daß eine öffentliche Auf führung nicht durch die Gleichzeitigkeit der Darstellung und des Vernehmens bedingt zu sein scheint. Was die Eigenart der Phonographen betrifft, eine Aufführung beliebig oft und derart zu wiederholen, daß nicht, wie dies beim Telephon der Fall ist, mit dem Genuß der Wiedergabe die Klang wirkung der ursprünglichen Aufführung verrauscht, so scheint auch sie unsrer Annahme nicht entgegenzustehen; denn es tritt hierdurch wohl das neue Moment der Fixierung hinzu, die eine Tatsache für sich ist, aber nicht die dynamische Ein wirkung der ersten Aufführung ausschaltet Nachdem nun festgestellt wurde, daß durch Telephon wie Phonographen eine AuMhrung vermittelt wird, sind folgende zwei Möglichkeiten zu betrachten; ») Eine Phonographengesellschast läßt einen Sänger privatim in ihren Geschäftsräumen in einen Phonographen singen, um die hierdurch hergestellte Platte nach Bedarf zu vervielfältigen und in Verkehr zu bringen. Ist diese Auf führung nun eine öffentliche? Meines Erachtens ja! Durch das Herstellen der Platte in der Vervielfältigungsabsicht ist die Möglichkeit vorhanden, jedem Interessenten nachträglich den Genuß dieser Aufführung in allen ihr wesentlichen Punkten zu verschaffen. Es gibt zwei Arten, ein Werk der Tonkunst materiell zu verwerten; 1, Aufführung (öffentlich) und 2, Verviel fältigung, Der Unternehmer bedient sich beider. Vornehm lich aber der elfteren, da letztere beim Phonographen durch die Fixierung die notwendige Folge ist, um elftere festzu halten Er schlägt aus der Aufsührung Münze, indem er dem großen Publikum entgeltlich deren Genuß verschafft. Dieselbe Art der Verwendung eines Werkes der Tonkunst ohne Genehmigung des Berechtigten untersagt mit der ge wöhnlichen öffentlichen Aufführung das Gesetz durch das Anssührungsverbot, Hier wie dort wird die Frucht aus dem Werke nicht direkt, d, h, aus seiner Vervielfältigung, sondern indirekt nur aus seiner Aufführung gewonnen, b) Eine Phonographengesellschaft stellt während einer an sich öffentlichen Ausführung einen Apparat zur Aufnahme z, B. eines gesanglichen Vortrages auf, ebenfalls in der Absicht, die hergestellte Platte für den Verkauf zu verviel fältigen, Der Fall liegt vollständig analog der oben er wähnten telephonischen Vermittelung. In beiden Fällen liegt ein erlaubtes, resp, unerlaubtes partielles Öffentlich machen einer Aufführung vor. Theoretisch gleichgültig ist es natürlich, durch welches Mittel die ursprüngliche Aufsührung erfolgt, ob durch Stimmen, ob durch irgend ein gewöhnliches oder mechanisches Musikinstrument, da allen Fällen gemeinsam die Aufsührung als solche fixiert wird. Nur kann im letzteren Falle nie mals unberechtigte öffentliche Aufführung vorliegen, wie bei den andern Aufnahmen, da ja h 26 eine öffentliche Auf sührung geschützter Werke mit mechanischen Musikinstrumenten freigibt. 3, Die phonographische Fixierung verstößt gleichzeitig, wie es die Praxis auch allgemein annimmt, allerdings als alleinigen Verfloß, gegen das Vervielfältigungsoerbot. Denn mit der Aufführung wird das in ihr enthaltene Werk fixiert und vervielfältigt, IV. Zählt man den Phonographen unter die von h 22 Satz 1 betroffenen Musikinstrumente, so gilt für ihn natür lich auch das Bnderungsverbot des ß 24 (s, oben). Aus einer richtigen Anwendung dieser Bestimmung ergibt sich das Zugeständnis, daß die phonographische Fixierung in erster Linie eine festgehaltene Aufführung enthält. Jede Ausführung ist der Vervielfältigung gegenüber mehr oder weniger ver ändernd, Durch jedes individuelle Moment ist die Wieder gabe im Verhältnis zur Vorlage verändert. Aber diese Änderung ist beim menschlichen Vortrag als begriffsnotwendig erlaubt, nicht so bei der Vervielfältigung, die sich ohne jede individuelle Zutat streng an die Vorlage zu halten hat. Hiervon macht aber eine Ausnahme die phonographische Ver vielfältigung, die als solche die Vorlage verändert, da und soweit sie einen individuellen Vortrag fixiert An sich wäre dies unzulässig, denn diese individuelle Veränderung stellt sich nicht als zur Übertragung auf den Phonographen nötige »Einrichtung- dar, wie es 8 24 erlaubt. Dieser fixiert ebensogut eine ohne die geringste Veränderung erfolgende Aufführung, Es wäre aber absurd, diesen Maßstab anzu legen, wenn anders die Einreihung des Phonographen unter 8 22 Zweck haben soll; denn wie schon heroorgehoben, besteht sein Wesen gerade in der Fixierung einer Aufführung, nicht in der bloßen Wiedergabe eines Musikstücks. Dann muß aber, um die Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Ab änderung zu ziehen, eingestanden werden, daß man den Maßstab der Aufführung anlegt; man wird dann sagen müssen; eine phonographische Vervielfältigung ist als unver ändert erlaubt, wenn eine entsprechende öffentliche Aufführung als unverändert gestattet wäre, V. Die Übertragung eines geschützten Werkes der Ton kunst auf den Phonographen wäre also, auf Grund oben entwickelter Ansicht, gesetzlich folgendermaßen zu beurteilen; Der Vortrag eines Musikstücks zum Zwecke der phono- graphischen Übertragung in der Absicht, die aufgenommene Platte zu vervielfältigen und in Verkehr zu bringen, wäre als öffentliche, resp. erweitert öffentliche Aufführung der Ge nehmigung des Berechtigten bedürftig und ohne eine solche straf bar nach Z 88, 2, Die Täterschaft bemäße sich nach allgemeinen Grundsätzen, Gewöhnlich würde der Phonographenunter nehmer Veranstalter der öffentlichen Aufführung sein. Das Delikt wäre vollendet mit der Aufführung, Dasselbe würde natürlich auch für die Aufnahme einer an sich schon öffent lichen Aufführung gelten; nur daß die strafbare Tat hier in einem partiellen Öffentlichmacheu der Aufführung bestände. Unabhängig hiervon würde sich die Schadenersatzpflicht des 8 37 bemessen. Diese entstände erst mit dem Verkaufe der Platten Jdealiter mit der Verletzung des Aufführungs rechts konkurrierte bei entsprechender (s. oben) Anwendung des 8 22 die unberechtigte Vervielfältigung. Denn es ist undenkbar, erstere zu begehen, ohne sich gleichzeitig der letztem schuldig zu machen, VI. Es ist zuzugeben, daß diese Lösung der Frage im ersten Augenblick etwas gezwungen erscheinen muß; es ist aber auch einzugestehen, daß auf der andern Seite bei un bedenklicher Anwendung des 8 22 zu wenig auf die Natur des Phonographen eingegangen wird, so daß man auf diese Weise zu einem seiner wirtschaftlichen Bedeutung wider sprechenden Resultat gelangen muß.
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