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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1906
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- 22.03.1906
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- Deutsch
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300« Nichtamtlicher Teil. oß 67, 22. März 1906. Reichsstrafgesetzbuchs die Strafe für jede einzelne Übertretung in ihrem vollen Betrag festzulegen und dann die Strafe für alle zu gleicher Zeit begangenen Übertretungen durch Addition zusammenzufaffen. Um beim Beispiel zu bleiben, würde jede der zehn Portodefraudationen mit 8 (einem Taler) zu bestrafen sein, für alle zehn zusammen mit 30 (zehn Taler). Die kleinste Strafe für eine Portohinterziehung ist nach A 27 des Postgesetzes ein Taler. Von diesen Gesichtspunkten aus würden Defraudationen beurteilt werden, die gleichzeitig begangen worden sind. Nun kann man aber auch von »fortgesetzten« Defraudationen sprechen. Darüber gibt das Reichsgericht in einem Erkennt nis vom 2S./28. Mai 1881 (Entsch. in Strafsachen Bd. 22 S. 22) folgende Definition: Auch bei Post- oder Portodefraudationen kann ein fortgesetztes Delikt angenommen werden, wenn »die Ein heitlichkeit des Entschlusses, die Gleichartigkeit der Be gehungsform und die Einheit des Rechtsgutes, welches durch die Handlungen verletzt wurde,« vorliegen. Es wird also auch wieder zu entscheiden sein, ob jede Hinter ziehung eine selbständige strafbare Handlung gewesen ist, oder ob die wiederholten Hinterziehungen in einem innern Zusammen hang stehen. Fortgesetzte Defraudation würde vorliegen, wenn ein Zeitungsverleger einige Zeit lang jede Nummer seiner postzwangspflichtigen Zeitung auf andre Weise als durch die Post beförderte, denn die Einheitlichkeit des Ent schlusses, die Gleichartigkeit der Begehungsform und die Ein heit des Rechtsguts sind gegeben. Demnach würde diese fortgesetzte Defraudation auch nur als ein Delikt angesehen und bestraft werden, d h. die hinterzogenen Gebühren würden zusammengezogen und mit 4 multipliziert werden. Hätte aber der Verleger seine postzwangspflichtige Zei tung während einiger Wochen verbotswidrig durch die Eisen bahn, während einiger anschließenden Wochen aber mittels nichtcxpresser Voten befördert, so würden zwei verschiedene fortgesetzte Defrauden angenommen werden, denn die Art der Begehungsform weist einen Unterschied aus. Demzufolge würde auch jede Defraude für sich bestraft werden. Nach S 7 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetz buch verjährt dis Strafverfolgung bei Post- oder Porto defraudationen in drei Jahren. Nach Z 67 des Strafgesetz buchs beginnt die Verjährung mit dem Tage, an dem die Defraudation begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolgs. Z 68: »Jede Handlung des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.« Außerdem unter bricht aber auch eine Abfassung des Strafbescheids die Ver jährung (Reichsstrafprozeßvrdnung Z 459 Absatz 3). Die Strafvollstreckung selbst verjährt nach Z 70 des Reichsstraf gesetzbuchs zu 5) bei einer Geldstrafe über ISO hinaus in fünf Jahren, zu 6) bei einer Geldstrafe bis zu 150 in zwei Jahren. Unter »defraudiertem» Porto ist das Porto zu ver stehen, das nach den Bestimmungen der Postordnung für die Beförderung der Sendung durch die Post zu entrichten gewesen wäre bei ordnungsmäßiger Einlieferung und das durch die Handlung des Portodefraudanten der Postverwal tung oder der Postkasse entzogen worden ist. Wenn z. B. jemand von andern Personen Briefe einsammelt, um sie mit Umgehung der Post zu befördern (Privat - Briefbe förderungsanstalt), so ist als defraudiertes Porto das Porto für jeden einzelnen Brief zu betrachten und bei Berechnung der Strafe zugrunde zu legen. Hat der Angeschuldigte also SO Briefe auf diese Weise eingesammelt und befördert, so hat er eine Strafe verwirkt von 50x10 H—S ^x4---20 Bei Briefen ist das desraudierte Porto festliegend, weil das Briefporto einheitlich ist; anders bei Zeitungen, politischen, postzwangspflichtigen, die auf zwei Arten nach zwei ver schiedenen Gebührensätzen rechtmäßig durch die Post befördert werden können und zwar unter Streif- oder Kreuzband, oder durch den direkten Postvertrieb (Postdebit). Hat sich nun ein Verleger einer solchen Zeitung einer andern Beförderungs gelegenheit bedient als der Post, so liegt ohne weiteres Porto defraudation vor; nur würde sich fragen, welche hinterzogene Postgebühr bei der Strafbemessung in Betracht zu kommen haben würde: entweder die Frankogebühr für die Kreuz bänder bei der Versendung als Drucksache, oder die Zeitungs gebühr und das Bestellgeld bei dem direkten Vertrieb durch die Post. Da nun anzunehmen ist, daß der Verleger die billigere reglementmäßige Beförderungsweise gewählt haben würde, so wird auch die Gebühr für die billigere Beförderungs weise bei der Strafbemessung zugrunde gelegt. Es kann Vorkommen, daß die Beförderung unter Streif band billiger ist als der direkte Vertrieb durch die Post; in solchem Fall würde auch der geringere Betrag an defraudierter Gebühr anzunehmen sein. Hat dagegen z. B. ein Verleger dem Z 27 des Postgetzes Nr. 4 zuwider die einzelnen Nummern seiner postzwangspflichtigen Zeitung regelmäßig einem Briefträger oder Postillon zur Beförderung unter Um gehung der Portogefälle mitgegeben, so liegt ein verbotener Postzeitungsdebit vor, und bei Festsetzung der hinterzogenen Postgebühren kommen nicht die etwaigen Gebühren für Streif bänder in Frage, sondern die Hintergangenen Postzeitungs gebühren und das Bestellgeld. Verstöße gegen Z 27 des Postgesetzes zu Nr. 2 werden seltener Vorkommen, weil im allgemeinen die Postverwaltung Sendungen mit mangelhaften Portofreiheitsvermerken nicht portofrei befördert. Wenn z. B. jemand einen Brief abschickt ohne Marke mit der Bezeichnung »Reichsdienstsache» und den Brief entweder durch kein oder ein Privatsiegel ver schließt, so wild die Post diesen Vermerk gar nicht beachten, sondern einfach den Brief als unfrankiert befördern und be handeln. Eine Strafverfolgung würde erst dann eintreten, wenn der Betreffende den Verschluß mit einer amtlichen Siegel marke oder einem Amtssiegel Herstellen würde, zu deren Ver wendung er nicht berechtigt wäre. Andere Portofreiheitsvermerke könnten noch sein: Mili taria, Postsache, Soldatenbrief, eigne Angelegenheit des Empfängers u. a. m. Wendet aber jemand einen derartigen Portofreiheitsvermerk mißbräuchlich absichtlich so an, daß die Post die Sendung als portofrei anzusehen berechtigt war, und schreibt er die Portofreiheitsbezeichnung nicht buchstäblich oder wörtlich richtig, so kann ihm dieser Irrtum, der auch aus schlechter Absicht herbeigeführt worden sein kann, nie mals als Entschuldigung dienen, denn die Absicht lag vor, Portosreiheit zu erlangen. EL ist also gleichgiltig, ob er schreibt: »Soldatcnbrief, eigene Angelegenheit des Em pfängers«, wie es richtig heißt, oder »Soldatenbrief, des Empfängers Angelegenheit«; oder statt »Militaria» »Militär sache« usw. Auch bei mißbräuchlicher Anwendung des Rubrum »Portopflichtige Dienstsache« liegt Portodefraudation vor, denn diese Bezeichnung befreit nach der Postordnung bei unfrankierten Sendungen von dem sogenannten Strafporto. Natürlich wird dieser Vermerk ohne Verwendung eines Dienstsiegels gar nicht beachtet Eine Portodefraudation im Sinne des Z 27 zu 2 liegt auch vor, wenn jemand die Annahme einer Sendung ver weigert und in die Sendung einen beschriebenen Zettel hineinschiebt, der dann bei Rückbeförderung der Sendung an den Absender portofrei in die Hände des Absenders kommt. Der Z 27 zu Nr. 3 spricht von Postwertzeichen. Der Gesetzgeber hat nur inländische Postwertzeichen gemeint, d. h. solche, die am Orte der Frankierung Geltung haben. Aus-
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