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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1906
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- Erscheinungsdatum
- 22.03.1906
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- Deutsch
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3004 Nichtamtlicher Teil. «7, 22 März 1908. In den unter Nr. 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt.« Zu beachten ist genau, daß dieser Paragraph 1—3 sowohl die absichtliche Handlung, als auch die fahrlässige zu bestrafen beabsichtigt; das Reichspostamt hat auch immer ausgesprochen, daß oalx» zur Portodefraudation genügt. Selbst aus dem Schlüsse zu 1 geht hervor, daß die eigene Fahrlässigkeit den Beförderer nicht vor Strafe schützt, sofern es ihm möglich war, den verbotenen Inhalt einer verschlossenen Sendung zu er kennen. Damit ist ausdrücklich gesagt, daß die Strafe auch denjenigen treffen soll, welcher bei der Beförderung fahr lässig gehandelt hat. Liegen dagegen die Verhältnisse so, daß trotz größter menschlicher Vorsicht das Gesetz übertreten worden ist, so wird den Angeschuldigten auch keine Strafe treffen. Ein solcher Fall hat sich ereignet, als ein sehr Kurz sichtiger zur Frankierung eines Briefes eine bereits entwertete Freimarke verwendet hatte. Das Gericht nahm an, daß es dem Angeschuldigten infolge seiner Kurzsichtigkeit trotz größter Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen war, zu er kennen, daß die Freimarke, welche er benutzte, bereits ent wertet war. Ebenso würde sich derjenige keiner Defraudation schuldig machen, der etwa Briefe in einer zugenagelten Kiste beförderte; zur Lösung der Verschlüsse der Kiste war er nicht berechtigt, und die Form der Verpackung ließ ihn nicht erkennen, daß er postzwangspflichtige Sendungen gesetzwidrig befördere. Bezüglich der vorsätzlichen Portodefraudation nach Z 27 zu 1 ist nicht nur erforderlich, daß die Defraude mit der Absicht begangen worden ist, der Postverwaltung das Porto zu hinterziehen; es genügt vielmehr die vorsätzliche Handlung und das Bewußtsein, durch die Handlung der Post das Porto zu entziehen. Die Bestrafung tritt auch dann ein, wenn sich der Angeschuldigte in unrichtiger rechtlicher Auslegung des Postgesetzes zu der Handlung für befugt erachtet hat. Das Reichsgericht hat mehrfach erkannt, daß sich wohl jemand in einem rechtlichen Irrtum, das Strafgesetz betreffend, befinden könne, daß aber ein solcher rechtlicher Irrtum nicht die Straf barkeit auch auf dem Gebiete der Anwendung des Postgesetzes ausschließe. Der Angeschuldigte kann in allen Fällen nur eine physische Person sein. Es ist ausgeschlossen, daß die Untersuchung wegen einer Portodefraudation etwa gegen eine Zeitungsexpedition oder eine Aktiengesellschaft eingeleitet werden könnte, denn diese Expedition oder Gesell schaft hat die in Frage stehende Defraudation nicht begangen, sondern ein Angehöriger, also eine Person. Nur gegen diese Person würde Untersuchung und Strafverfahren ein geleitet werden. Hat nun diese Person bei der strafbaren Handlung einen Teilnehmer, Anstifter oder Gehilfen gehabt, so sagt darüber der Z 27 des Postgesetzes nichts. Es kommen deshalb die Be stimmungen des Reichs-Strafgesetzbuches in Geltung, und zwar: H 47. Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemein schaftlich aussühren, so wird jeder als Täter bestraft. Z 48. Als Anstifter wird bestraft, wer einen andern zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andre Mittel vorsätzlich bestimmt hat. Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat. 8 49. Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rat oder Tat wissentlich Hülfe geleistet hat. Die Strafe des Gehüsten ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grund sätzen zu ermäßigen. 8 50. Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Hand lung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhält nissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind diese besonderen Tatumstände dem Täter oder demjenigen Teilnehmer (Mittäter, Anstifter, Gehülfen) zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen. — Anwendung würde z. B. der Z 47 finden, wenn einer eine bereits entwertete Briefmarke auf einen Brief umschlag klebt und der Andere diesen Brief in den Postbriefkasten einlegte, wissend, daß die verwendete Frei marke bereits entwertet ist. Beide würde die volle Strafe des K 27 des Postgesetzes treffen und zwar nicht solidarisch, sondern jeden Teilnehmer, jeden Mittäter für sich. Eine Solidarhaftung findet nach einer Verfügung des Reichspost amts nur in betreff des hinterzogenen Portos statt. Als Anstifter im Sinne des Z 48 des Reichsstrafgejetz- buchs würde z. B. anzusehen sein, wer einem andern sagte: Wenn Sie diese Briefmarken verwenden (von denen beide wissen, daß sie entwertet sind), so bekommen Sie als Ent schädigung so und soviel; oder wenn ei» Vorgesetzter von einen, Nachgeordneten die Verwendung solcher Marken verlangte, gleichgiltig, ob der Vorgesetzte dabei dem Untergebenen bei einer Weigerung zum Nachteil droht oder zum Vorteil ver spricht. Beide, sowohl der Täter, als auch der Anstifter, haben die gleiche Strafe verwirkt. Eine Bestrafung eines Gehilfen nach Z 49 wird selten Vorkommen. Man muß nach dem Strafgesetzbuch unterscheiden zwischen Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen. Die meisten aller Portodefraudationen ergeben sich als Über tretungen bei Geldstrafen bis zu ISO Ausdrücklich bestimmt aber tz 49, daß der Gehilfe nur bei Verbrechen oder Vergehen strafrechtlich zu belangen ist; mithin ist der Gehilfe bei einer Übertretung straffrei. In jedem Falle aber, bei Vergehen sowohl, als auch bei Verbrechen, wird der Gehilfe milder bestraft, als der Täter. Der Z 27 des Postgesetzes verlangt die Bestrafung von vollendeten Porto- oder Postdefraudationen, nicht aber von dem Versuch. Mithin ist der Versuch auch nicht strafbar. Hat es das Postgesetz auch nicht direkt ausgesprochen, so be stimmt doch der 8 43 des Reichsstrafgesetzbuchs ausdrücklich, daß der Versuch eines Vergehens (nicht Übertretung) nur in den Fällen bestraft wird, in denen das Gesetz dies aus drücklich bestimmt. Und dies ist nicht der Fall. Eine vollendete Defraudation liegt zu tz 27 Nr 1 z. B. vor, wenn bei einem Botenfuhrmann ein verschlossener Brief an einen bestimmten Empfänger adressiert vorgefunden wird, zu Nr. 2 und 3, wenn die Sendungen zur Post beförderung eingeliefert sind, gleichgiltig ob durch Postbrief kasten oder durch Abgabe an einem Postschalter oder Post annahmestelle, zu Nr. 4 mit demselben Augenblick, in welchem die Sendung dem Postbeamten oder Postillon ein gehändigt wird Der Abschnitt 3 des Z 27 des Postgesetzes spricht in seinem zweiten Satz noch von einer Beurteilung nach den allgemeinen Strafgesetzen und meint damit folgendes: s 275 des Reichsstrafgesetzbuchs: Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer I. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempel papier, von falschen oder gefälschten Stempelmarkeu, Stempelblanketten, Stempelabdrucken, Post- oder Tele- graphen-Freimarken oder gestempelte» Briefcouverts Ge brauch macht,
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