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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1906
- Sprache
- Deutsch
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2336 Nichtamtlicher Teit. 52, 3. März 1906. sich wohl mit solchen kleinen Einzelbeträgen nicht abgibt, wird wohl einem vielbeliebten Verfahren entsprechend die Steuer jedesmal auf die nächste durch 5 teilbare Pfennigzahl erhöht werden, wodurch natürlich die Steuer selbst viel drückender wird. als überaus großen Nutzen abwerfend zu betrachten. Dabei wird vergessen, daß eine sehr erhebliche Anzahl der in den Zei tungen enthaltenen Anzeigen gar nicht oder zu einem sehr ge- und Landratsämter, der Polizei-, Post- und Telegraphen behörden; die der Militärbehörden, betreffend Kontroll- Versammlungen usw., nicht zu vergessen. Des fernern die rungen in bezug auf die Lieferung von Freiexemplaren gestellt. Das sind bereits ganz gewaltige Lasten, die im öffent lichen Interesse den Zeitungen aufgebürdet sind. Und nun soll diesen die den Geschäftsbetrieb auf so unerträgliche Weise Preises, d. h. von der Brutto-Einnahme aus Anzeigen, ist hier noch nicht einmal besprochen worden. Eine Jnseratensteuer würde einen Rückschritt für die gesamte Volksbildung bedeuten. Denn gerade die vor mehr als einem Vierteljahrhundert, aufgehobene Zeitungssteuer in Gestalt des Zeitungsstempels ermöglichte die Gründung einer großen Reihe von Volksblättern und machte es ferner den bestehenden Zei tungen möglich, eine Verbilligung der Abonnementspreise ein- treten zu lassen, bezw. den Umfang der Zeitung auszudehnen, also ihre Leistungen zu erhöhen. Man sollte doch diese Ent wicklung nicht hemmen wollen, nachdem man schon vor einem Vierteljahrhundert die Ungerechtigkeit der einseitigen Besteuerung der Zeitungen eingesehen und wieder aufgehoben hat. Von einer Seite soll nun erwogen werden, die kleinen Inse rate bis zu ein oder zwei Mark aufwärts von der Steuer frei zu lassen. Dies wäre ja eine Erleichterung; aber dann würde die Steuer umgangen werden, indem man an Stelle großer Anzeigen denselben großen Raum in eine entsprechende Anzahl kleiner Inserate vom höchsten steuerfreien Umfang zerlegte, was keine Steuerbehörde hindern könnte. So wird eine Jnseratensteuer in der geplanten Form kaum einen Ertrag abwerfen, der. in irgend einem Verhältnis steht zu der Belästigung und Schädigung, die einem einzelnen Ge schäftszweig dadurch zugefügt wird, der doch auch — man kann über vieles denken, wie man will — ein zweifelloses Verdienst um das öffentliche Leben hat. Auch muß noch bemerkt werden, daß nach einem weitern ordentliche Zeitungsbeilagen erhöht werden soll, obschon vor nur wenigen Jahren bei der Revision des Postzeitungsgesetzes die Postgebühren beim größten Teil der Zeitungen bedeutend erhöht worden waren. Noch ein weiterer wichtiger Punkt muß erwähnt werden: Dank den tatkräftigen Bemühungen des Vereins deutscher Zeitungsverleger ist es bisher gelungen, bezahlte Einschaltungen dem redaktionellen Teil der Blätter fernzuhalten. Wird nun der Anzeigenteil besteuert, so liegt die Gefahr nahe, daß die Reklame in den redaktionellen Teil geht, wo sie steuerlich nicht faßbar sein wird. Das wäre der erste Schritt des Verkaufs der redaktionellen Meinung. Damit öffnete sich der Korruption der Presse eine Gasse. ob ihre Last auf die Inserenten abgewälzt werden kann. In ersterem Falle würden eine große Anzahl Zeitungen zugrunde gerichtet werden, denn der Überschuß vieler Blätter beträgt weit weniger als 2'/, bis 10 o. H. ihrer Anzeigeneinnahme, die Zahl der Zeitungen, die schon jetzt nur notdürftig bestehen oder Jahr für Jahr Zuschüsse erfordern, ist keineswegs gering Das gilt nicht nur von Blättern mit geringer, sondern in vielen immer von der Auflage abhängig. Einzelne gut fundierte Unter nehmungen würden in ihrem Bestände nicht gefährdet, umsomehr die große Menge der übrigen Betriebe. Daß aber überall den Großen gelingen, und somit wären die Inserenten die Leid tragenden; die kleineren Betriebe aber würden teils durch die Einschränkung des Jnserierens überhaupt, teils durch die Unmög lichkeit der Abwälzung dem Ruin überliefert. Durch eine Abwälzung der Steuer auf die Inserenten würden die Erwerbszweige getroffen, die eine Belastung durchaus nicht vertragen können, die kleineren, mittleren und zum Teil auch großen Geschäfte, die ihr Absatzgebiet in der breiten Masse de« Publikums suchen, und die im Werden begriffenen geschäftlichen Existenzen, die auf das Inserieren angewiesen sind. Namentlich letzterer Umstand kann nicht genug hervorgehoben werden, da da« geschäftslebensfeindliche Prinzip einer Jnseratensteuer dadurch besonders beleuchtet wird. Eine Jnseratensteuer bedeutet in dieser Hinsicht nicht« weniger als die Besteuerung -des Versuchs eines einzuleitenden Geschäfts«. Wenn ein Geschäftsmann seine Ware anzeigt, um sie anzubringen, so ist es doch einfach widersinnig, diesen Versuch, ein Geschäft zu machen, schon von vornherein mit einer Steuer zu belegen. Das heißt nichts andres, als da« Jnslebentreten neuer geschäftlicher Existenzen unterbinden zu wollen, und zeigt die wirtschaftsfeindliche Tendenz einer Anzeigen steuer. Daß eine Jnseratensteuer kultur- und bildungöfeindlich ist, braucht kaum hervorgehoben zu werden, nachdem der alte Zeitungsstempel von der Gesetzgebung als kullur- und bildungsfeindlich aufgehoben worden ist. Die Zeitung muß eben als Ganzes betrachtet werden, und es ist, wie oben ausgeführt, ganz unmöglich, daß die gewaltigen Summen, die zur Besoldung des Redaktions-, Expeditions- und Druckpersonals, zur Bezahlung der Honorare für Mitarbeiter, Telegrammgebühren usw. nötig sind, gedeckt werden können, ohne daß entsprechende Einnahmen aus dem Anzeigenteil zur Verfügung stehen. Wer eine Jnseratensteuer befürwortet, kann nur die Bedeutung der Presse für das poli tische, wirtschaftliche und geistige Leben bekämpfen wollen, und deshalb ist es einfach unglaublich, daß eine Majorität der Volks. Vertretung für ein solches Projekt zu haben sein könnte. Zum Firmenrecht. Rechtsprechung des Reichs gerichts. — Handelsgesetzbuch 8 37; Pariser Konvention 8. Die Klage aus § 37 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs auf Unterlassung der Führung einer nach ß 18 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs unzulässige r Firma kann von dem Angehörigen eines ausländischen Verband-- staates auf Grund des Artikels 8 der Pariser Konvention auÄ 1. Mai 1903 begonnen hat. (RG., 30. April 1904. Unlaut. Wet bew. Bd. 4, S. 48.) Handelsgesetzbuch § 37. Eine Firma, der von einer andern Firma das Recht zum ausschließlichen Vertrieb der Waren der selben in einem bestimmten Bezirk übertragen worden ist, mch. aber auch das Recht zum Gebrauche dieser anderen Firma, kc ,
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