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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1898
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- Deutsch
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Schweiz. Im Jahre 1897 hat das Bundesbüreau für geistiges Eigentum 183 Werke eingetragen, deren Eintragung obli gatorisch war, 74 mit fakultativer Eintragung und 10 Eigen tumsübertragungen. Die Organisation der Nationalbibliothek ist in großen Linien vollendet; der Bestand ist im Jahre 1897 au 23377 Nummern angewachsen (Geschenke 14 963 Nummern Ankäufe 6100, Austausche 692, Ucberlassungen 1622) welche Ziffer 51 553 Stücken entspricht*) »Die Masse der Broschüren, Berichte, Gelegenheitsschriften, die ein so charak teristisches Merkmal des schweizerischen Volkslebens ist, muß nach anderen Gesichtspunkten eingeordnet werden, als sie in anderen großen Bibliotheken Anwendung finden«. Alles läßt hoffen, daß die Bibliothek im nächsten Jahre ein statt stisches Verzeichnis der im Jahre 1898 geschaffenen schweize rischen Werke geben können wird. *) Unter diesen Stücken finden sich 9512 Bände, 22255 Bro schüren, 18036 Flugblätter, 1297 Karten, 370 Bilder und 74 Hand schriften. Kleine Mitteilungen. Portohinterziehung. — Wegen Porto-Defraudation wurde am 26. September d. I. vom Landgericht Elberfeld der Stahl. Warenfabrikant Joh. Krem er aus Wald bei Solingen ver urteilt. Er verschickte, wie andere Solinger Versandgeschäfte, in der Hoffnung aus Annahme der Offerte aufs Geratewohl in Briefen Messer, Gabeln und Scheren an beliebige Adressen. Als er seinen Vertrieb auch nach Oesterreich-Ungarn aus dehnte, bereitete die Zollbehörde ihm Schwierigkeiten. Da verpackte er die mit Adressen versehenen und bis auf die Frankierung postversandfertig gemachten Briefe in mehrere große Kisten und schickte diese per Bahn an einen Spediteur in Sger in Böhmen, der die Sendung verzollen, die Briefe aus packen, jeden mit 10 Kreuzer — 20 ^ frankieren und dann zur Post bringen lassen mutzte. Um eine Portoersparnis war es ihm nicht zu thun, denn im Postverkehr mit Oesterreich-Ungarn würde das Porto auch von Wald aus nur 20 H betragen haben, der Zweck, den er beabsichtigte, war nur der, den Adressaten die Verzollung zu ersparen. Dem deutschen Postfislus aber war es nicht gleich giltig, ob er das Porto verdiente oder der österreichische Postfiskus, und deshalb wurde gegen Kremer Anklage wegen Postdesraudation erhoben. Nach dem Gesetz über das Postwesen des deutschen Reiches dürfen Briefe aus andere Weise als durch die Post nicht versandt werden. Nach Kremers eigenen Angaben hatte er in den Jahren 1896/97 5545 Briefe mit Stahlwaren auf diese Weise nach Oesterreich-Ungarn verschickt, er hätte also dem deut schen Postfiskus für 1109 (5545x20 <H) Briefmarken abkaufen müssen, und da nach dem schon erwähnten Gesetz über das Postwesen jede De fraudation mit dem vierfachen Betrage des desraudierten Portos be straft wird, so hätte er eigentlich 4x1109 ^ --- 4436 ^ Geldstrafe zahlen müssen. Das Landgericht Solingen, vor dem er sich das erste Mal vor mehreren Monaten zu verantworten hatte, nahm aber an, daß er als verständiger Kaufmann, wenn er nicht defraudieren wollte, in anderer zulässiger Weise, in Fünfkilo-Postpaketen, seine Waren verschickt haben würde, und da nach genauer Berechnung die 5545 Briefe 252 Fünsktlo-Pakete gegeben hätten und jedes Paket mit 50 zu frankieren gewesen wäre, so verurteilte es ihn zur Zah lung des vierfachen Betrages des eventuell fällig gewesenen Paket portos, also zu 4 x 252 x 50 -Z — 504 Mit dieser Berechnung war aber der deutsche Postfiskus nicht einverstanden und rief die Entscheidung des Reichsgerichts an, indem er von der thatsäch- lichen Feststellung ausging, daß der Angeklagte die 5545 Briefe in 13 Kisten verschickt hatte, von denen 12 über 50 Kilo, I nur 23 Kilo wog, und danach zu folgender Berechnung kam. Die Post befördert nur Pakete bis zu 50 Kilo. Die 12 über 50 Kilo schweren Kisten enthielten 5504 Briefe. Das Porto dafür würde L 20 ^ gleich 1100 ^ 80 H betragen, das Paketporto für die 13 Kilo schwere Kiste 5 ^ 90 zusammen 1106 ^ 70 somit der vierfache Betrag des desraudierten Portos 4426 ^ 80 Das Reichsgericht verwies die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das Landgericht in Elberfeld, und diese verurteilte den Angeklagten jetzt zu der von der Post ausgerechneten Geldstrafe. § 11 des Pretzgesetzes. — Wegen Vergehens gegen den 8 11 des Reichspretzgesetzes war der Redakteur Wenzel von der Zeit schrift -Die Berufsgenossenschaft» seiner Zeit angeklagt worden. Er sollte eine Berichtigung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise abgedruckt haben. Die Zeitschrift hatte einen Aufsatz ver öffentlicht, worin die von der Knappschafts-Berufsgenossenschaft veranstaltete Statistik besprochen und der Direktor Simon als Be arbeiter des Materials bezeichnet wurde. Hierdurch fühlte sich ein Herr vr. Zwing, der auch daran mitgearbeiiet hatte, zurück gesetzt, er verlangte deshalb eine Berichtigung, daß er der eigent liche Bearbeiter sei. Der Redakteur theilte dies mit, jedoch nicht in einer besonderen Notiz, sondern in einer Bücherbesprechung, die auf der unteren Hälfte der betreffenden Seite zu stehen kam. Die Anklage machte geltend, daß die Berichtigung sich vom übrigen Inhalt abheben müsse und daß die Bestimmung des 8 H nicht beachtet worden wäre, wonach die Berichtigung im selben Teile der Zeitschrift, wie die Mitteilung, auf die sie sich be ziehe, abzudrucken sei. Der Angeklagte betonte demgegenüber die Zulässigkeit der gewählten Form und hob hervor, daß der Abdruck thatsächlich im selben Teile der Zeitschrift erfolgt sei, wie jener Artikel. Es wäre unerheblich, daß die angefochtene Angabe im Gegensatz zu der Berichtigung mehr an der Spitze einer der fraglichen Seiten gestanden habe. vr. Zwing sei auch nicht als Beteiligter im Sinne des ß 11 anzusehen, denn er habe nur die mechanischen Zusammenstellungen ausgeführt. Das Schöffen gericht sprach den Angeklagten frei, das Landgericht verurteilte ihn indessen zu einer Geldstrafe. Die Strafkammer führte aus, bei dem mitgeteilten Sachverhalt sei anzunehmen, daß die Berich tigung nicht im selben Teile wiedergegeben sei wie die bestrittene Angabe. Es sei auch eine Illoyalität, eine Berichtigung in einer Bücherbesprechung zu bringen. Und ein Beteiligter im Sinne des 8 11 sei, wer sich für beteiligt halte. Das Kammergericht zu Berlin verwarf dieser Tage die Revision mit der Begründung, daß ein Rechtsirrtum des Vorderrichters bei seinen Feststellungen nicht zu erkennen sei. Nochmals § 11 des Pretzgesetzes. — Eine drastische, aber völlig richtige Illustration des deutschen Pretzgesetzes bildet eine Verhandlung vor dem Schöffengericht zu Darmstadt. Die Neuen Hessischen Volksblätter- hatten über eine Landgerichts verhandlung berichtet, worauf ein Rechtsanwalt im Namen des damals Angeklagten von der Zeitung auf Grund des § 11 des Pretzgesetzes eine -Berichtigung- verlangte, deren Aufnahme das Blatt verweigerte, weil die in ihr berichteten Thatsachen objektiv unwahr waren. Der Rechtsanwalt stellte hierauf Klage. In der Verhandlung hierüber wurde der Beweis der Wahrheit geführt, daß die Berichtigung unwahr gewesen sei. Dieser Wahr heitsbeweis ist völlig gelungen. Die sämtlichen vernommenen Zeugen, darunter der damalige Vertreter der Staatsanwaltschaft, haben übereinstimmend bekundet, daß die -berichtigte« Darstellung durchaus wahr und richtig gewesen sei. Der Amtsanwalt begann sein Plaidoyer mit der Erklärung, daß sich unter den vorliegenden Um- tänden die allgemeine Empfindung gegen eine Bestrafung sträube und daß er anerkennen müsse, daß der Beweis der Wahrheit völlig erbracht und somit nachgewiesen sei, daß die -Berichtigung- des klagenden Rechtsanwalts keine Berichtigung gewesen sei. Wenn er gleichwohl zu einem Antrag auf Strafe gelange, so ei dies lediglich aus Rechtsgründen, da der 8 H des Pretz gesetzes vom Redakteur die Aufnahme jeder -Berichtigung- ver lange, wenn diese materiell auch noch so unrichtig sei. Das Gesetz wolle jedem Beteiligten das -formelle Recht- einer Gegenerklärung — ohne Rücksicht auf den Inhalt — geben, und diese Rechte seien verletzt worden. Deshalb habe eine Bestrafung einzutreten, die er aber in Berücksichtigung des thatsächlichen Ma terials auf 3 zu bemessen bitte. Demgemäß lautete auch das Urteil. , Zum ambulanten Gerichtsstand der Presse. — Die Nationalzeitung berichtet in eigener Sache über einen in Schneide mühl gegen ihren verantwortlichen Redakteur anhängig gemachten Preßprozetz, der das Ergebnis hatte, daß sich das Schöffengericht gegen den sogenannten ambulanten Gerichtsstand der Presse aus gesprochen hat. Vor dem Schöffengericht stand dort am 28. v. M. in der Pri vatklagesache des Propstes Renkawitz aus Usch wider den Chef redakteur der Nationalzeitung in Berlin, Köbner, wegen Beleidigung durch die Presse, angeblich verübt durch mehrere Artikel der National- zeitung, Termin an- Schon vorVerlesung des Beschlusses über die Er öffnung des Hauptverfahrens erhob der Vertreter des Pcivatbeklagten den Einwand der Unzuständigkeit. Sein Mandant habe seinen Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin; dort erscheine auch die Nationalzeitung, durch welche der inkriminierte Artikel veröffentlicht worden sei, mithin könne die Klage nur in Berlin anhängig gemacht werden. Es stehe zwar fest, daß ein Senat des Reichsgerichts sich für den -fliegenden Gerichtsstand der Presse- ausgesprochen hat, dieser sei jedoch ein Zustand, der nicht als zu Recht bestehend erachtet werden könne, solange nicht das Plenum des Reichsgerichts in dieser Beziehung sein 965*
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