Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080516
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190805167
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080516
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-05
- Tag1908-05-16
- Monat1908-05
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5506 Börsenblatt f. d. Ltschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 113, 16. Mai 1908. mit der Auslegung des § 9 deS Urheberrechtsgesetzes beschäftigt und zugunsten des Urhebers entschieden hat. In diesem Gut- achten wurde u. a. ausgeführt: »Der Ortginalartikel ist unbe denklich eine Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts; es handelt sich um eine systematisch geordnete Bearbeitung eines inter essanten Rechtsfalls, die nach der Darstellung die Bestim mung erkennen läßt, zum Verständnis gesetzlicher Vor- schriften beizutragen. Seit vielen Jahren ist es in der Literatur und Rechtsprechung unbestritten, daß durch das Gesetz nicht nur das Vermögensinteresse des Schriftstellers geschützt werde, sondern auch sein geistiges Interesse, das er daran hat oder daran haben kann, daß sein Werk nur so, wie er es verfaßt, veröffent licht wird. Durch Weglassungen, Umstellungen usw. wird der Autor nach Ansicht des Reichsgerichts gerade um den individuellen Charakter seiner Geistesarbeit, auf den er ein natürliches Recht hat, gebracht. (Reichsgericht Zivilsachen 18 S. 18; 12 Nr. 12; 14 Nr. 10.) Das neue Urhebergesetz vom 19. Juni 1901 hat diese Grundsätze in ß 9 anerkannt, dies gilt auch für das Verlagsgesetz (§§ 13, 44). Es sollen nur solche Änderungen zulässig sein, zu denen der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Bet Tagesneuigkeiten möge dem Redakteur eine freiere Benutzung gestattet sein. Zu beachten bleibt aber immer, daß § 44 des Verlagsgesetzes nur Fassungsänderungen, d. h. solche Änderungen gestattet, die sich auf die äußere Form des Beitrags, Verbesserung sprachlicher Ungenauigkeiten, Aus merzung von Fremdwörtern, Milderung zu starker Ausdrücke usw. beziehen; Kürzungen dürfen nie einen solchen Umfang annehmen, daß dadurch der charakteristische Inhalt des Beitrags aufgehoben wird. Dies gilt besonders für Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts, die Zeitungen zum Abdruck eingereicht werden. Vor liegend ist nun von der Redaktion der Originalartikel unbefugt derart verkürzt worden, daß dadurch der Artikel zu einer bloßen Nachricht tatsächlichen Inhalts herabgedrückt wurde, dadurch wird nicht nur das Vermögensinteresse des Verfassers, sondern besonders auch das persönliche Interesse berührt. Nach Treu und Glauben würde der Verfasser seine Einwilligung zu einer solchen Abände rung des Inhalts seiner Ausarbeitung unbedenklich haben ver sagen können. Eine darartige Umgestaltung ist ohne Einwilligung des Verfassers verboten.« Meldner. Bach«Fest in Leipzig. (Vgl. Börsenbl. 1908, Nr. 87, 95 u. 105.) — Die Festschrift zum Leipziger Bach-Fest ist soeben bei Breitkopf L Härtel im Druck erschienen. Sie bringt eine wohl gelungene Photographie des Bachdenkmals, ausführliche Erläute rungen zu den Aufführungen des Back-Festes von vr. Alfred Heuß, die Programme der einzelnen Konzerte und eine Be schreibung der Ausstellung der Vorarbeiten zum Bachdenkmal im Städtischen Museum, die vom 15. bis 20. Mai täglich von 10—4 Uhr zu besichtigen ist. zwecken würden bei der Einfuhr von Österreich nach Deutschland zollfrei behandelt. Der Vertreter des Finanzministeriums Mini- sterialfekretär Limbeck führte dagegen auS, daß die fraglichen graphischen Darstellungen schon nach den Erläuterungen zum Zolltarif als zollpflichtige Maffenerzeugnisse der Bilddruckmanu- faktur zu bezeichnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtete dieser Ansicht bei und wie« dieBeschwerde der Firma Pichler als unbegründet ab. (Österr.-ungar. Buchy-Korrespondenz.) * Handzeichnungen auA dem Nachlaß von Wilhelm vusch. (Vgl. Börsenblatt 1908, Nr. 83 u. 92.) — Der bayerische Staat hat eine große Anzahl der gegenwärtig in der Galerie Heinemann in München ausgestellten Handzeichnungen von Wilhelm Busch ange kauft. — Im Mai-Heft von »Kunst und Künstler, wird von Her mann Post, der den genialen Humoristen als Maler würdigt, die Begründung eines Wilhelm Busch-Archivs angeregt. Nach dem Bekanntwerden des künstlerischen Nachlasses von Busch werden sich, meint Herr Post, natürlich Tausende vonArmen auSstrecken, um ein Stück von derHand des großen Humoristen zu besitzen. Wäre es nicht möglich, ehe diese Schätze in alle Winde zerstreut werden, eine rettende Aktion in die Wege zu leiten, um alles, was von Wilhelm Büschs Nachlaß noch beisammen ist, zusammenzuhalten und was zerstreut ist, wieder zu sammeln? Man sollte meinen, diese Ausgabe ließe sich am besten durch ein, womöglich von privater Seite zu gründen des Wilhelm Busch-Archiv lösen. Das entspräche am besten dem unabhängigen Sinn des Verstorbenen. — Nach der ersten Notiz scheint e« dazu fast zu spät zu sein. Zeichenunterricht. — Vom 2.-8. August d. I. tagt in London in den Räumen der Universität der dritte Kongreß zur Förderung des Zeichenunterrichts. Auf dem vorher gehenden Kongreß in Bern waren zweiundzwanzig Nationen ver treten, und man hofft daher auch dieses Jahr auf rege Beteili gung. Mit dem Kongreß ist eine Ausstellung von Lehr- und Lernmitteln, Vorlagenwerken usw. verbunden. Herr Zeichenlehrer E. H. Friedrich in Leipzig-Gohlis teilt uns mit, daß für Ver leger folgende AuSstellungsmöglichkeiten gegeben seien (Größe in engl. Fuß; — Preise in Pfund Sterling): I. Im Kongreß-Saal: ^) 1 Fläche von 7 F. zu 10 F. mit 9—8 F. Wandfläche. Preis 20. ö) 1 Fläche von 7 zu 5 F. mit 9 — 8 F. Wandfläche. Preis L 18/10. 0) 6 Flächen von 10—8 Fuß. Preis 17/10 pro Fläche. II. Auf dem Korridor: 3 Flächen zu 8 Fuß 6 Zoll — 8 Fuß 6 Zoll. Preis ^ 15 ä. Raum. III. Auf der östlichen Galerie: 36 Flächen von 10—9 Fuß. Preis ^ 15 pro Fläche. Zollpsticht vor» Wandtafeln in Österreich. — Ein Finanz- senat des Wiener Verwaltungsgerichtshofes hatte sich kürzlich mit einer interessanten, die Frage der Zollpflichtigkeit der als Lehr mittel verwendeten Wandkarten, Wandtafeln und Zeichenvorlagen betreffenden Beschwerde zu befassen. Die Verlagsfirma A. Pichlers Witwe L Sohn in Wien hatte im Jahre 1906 eine größere Sen dung der erwähnten Lehrmittel aus Deutschland bezogen. Die Zollbehörde erklärte diese Lehrmittel nach dem neuen zwischen Deutschland und Österreich geschlossenen, am 1. März 1906 in Kraft getretenen Zolltarif für zollpflichtig. Die Firma nahm den Standpunkt ein, daß diese Lehrmittelbehelfe als -Kunstdrucke in Farben« auch nach dem neuen Zolltarif gemäß Posten 648 zollfrei sind. Die Finanzbehörden, in letzter Instanz das Finanz ministerium, erklärten jedoch, daß diese Erzeugnisse als Massen erzeugnisse der Bilddruckmanusaktur anzusehen, daher zoll pflichtig sind. Der Chef der Firma erlegte nun unter Protest gegen 8000 Kronen Zollgebühr, erhob jedoch gegen die Entscheidung des Finanzministeriums die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In der Verhandlung suchte der Bc- schwerdevertreter vr. Theodor Ritter v. Gunesch darzutun, daß die in Frage kommenden graphischen Wandtafeln, Wandkarten und Zeichenvorlagen schon mit Rücksicht auf ihre Herstellungsart und ihren Wert nicht als Massenerzeugnisse der Bilddruckmanu- faktur angesehen werden könnten. Wandtafeln zu Unterrichts Jnseratwesen. — Über die Höhe der auf die Zeitungs insertionspreise zu gewährenden Rabatte hat sich ein allgemeiner Handelsbrauch nicht gebildet. In der Jnseratenbranche besteht kein Handelsgebrauch, nach welchem dem Inserenten, wenn keine besondere Vereinbarung getroffen ist, ein dreimonatiges Ziel eingeräumt ist. Im Verkehr zwischen Inserenten und Zeitungen hat handels üblich der Inserent, der ein Inserat mehrfach einrücken läßt, einen Anspruch auf die Zusendung von Belegblättern oder Belegaus schnitten für die Inserate. Unter allen Umständen müssen aber dem Inserenten die Nummern der Zeitung angegeben werden, in denen seine Inserate erschienen sind (Gutachten der Berliner Handelskammer.) * Der kostbarste Katalog der Welt. — Einen Katalog, der diesen Superlativ verdient, so schreibt man aus London, dürften die soeben herausgegebenen drei Bände darstellen, die die Inhalts angabe der Pierpont Morganschen Kunstsammlung (vergl. Börsenbl. 1907, Nr. 193) enthalten. Die Herstellungskosten der kleinen, als Manuskript gedruckten Auflage werden auf 400 000 veranschlagt, während die 20 Exemplare, die zur Verteilung an Monarchen und andere Staatsoberhäupter bestimmt sind, einen Wert von mindestens 200 000 repräsentieren. Dem Erscheinen dieses natürlich von langer Hand vorbereiteten Kataloges war in den Kreisen der Künstler, der Kunstliebhaber und des Kunst-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder