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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1908
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- Deutsch
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IIS, 16. Mai 1S08. Nichtamtlicher Teil. Was versteht der Verleger unter Vorlagen zu Abbildungen für ein Verlagswerk? Eine Streitfrage. Ein Verleger hat mit einem Autor einen Verlags vertrag abgeschlossen über ein illustriertes Werk und zur Ausfertigung sich der R. Voigtländerschen Vordrucke bedient. Wegen der Abbildungen ist vereinbart: »Der von Abbildungen eingenommene Raum wird vergütet, insoweit die Vorlagen ohne besondere Ver gütung von dem Herrn Verfasser geliefert werden.« Der Verfasser hat jedoch seine Entwürfe ohne vorherige Anfrage beim Verleger einem Zeichner behufs Ausführung klischeereifer Zeichnungen übergeben und diese anstatt der Vorlagen dem Verleger geliefert, zugleich unter Beifügung der Rechnung des Zeichners ihn zur Bezahlung der Zeich nungen aufgefordert. Der Verleger ist nun im unklaren darüber, ob er verpflichtet ist, diese Rechnung zu bezahlen, oder ob er reprvduktionssertige Zeichnungen unberechnet verlangen kann, oder ob er weiter im Falle der Zahlung, die einen größeren Betrag ausmacht, berechtigt istj den von den Abbildungen eingenommenen Raum vom Autorhonorar zu kürzen. Nach meinem Dafürhalten ist der Verfasser nur ver pflichtet, als »Vorlagen« bloße Skizzen, Photographien, Detailzeichnungen von Einzelheiten der Motive und der gleichen Unterlagen unfertiger Art zu liefern, die einem Zeichner zur Ausführung reproduktionsfertiger Zeichnungen als sachliches Material dienen können, nicht aber fertige Zeichnungen. Es ist der Fall sehr wohl möglich, daß die Zeichnungen dem Verleger nicht gefallen, oder daß er sie lieber von einein bestimmten anderen Künstler ausgeführt gesehen haben würde, dessen Leistungen und Honorar ansprüche ihm genehm sind. Ich würde als Verleger, namentlich wenn cs sich nicht um eine einzelne Zeichnung ohne Wichtigkeit, sondern um eine Anzahl und solche von höherem Geldwert handelt, vorziehen, die Zeich nungen unter meiner Aufsicht von einer sorgsam ausgewählten Kraft aussühren zu lassen. Nur in dem Falle würde ich eine Ausnahme machen, wenn es sich um Motive der Darstellung handelte, zu deren Beurteilung besondere wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, die mir mangeln würden. Dann muß der Autor den Zeichner anleiten und die Ausführung der Arbeit überwachen. Es darf dann nicht unterlassen werden im Verlagsvertrage sowohl ganz genaue Be stimmungen zu treffen über Ausführung, Lieferung und Be zahlung der Zeichnungen wie auch der Vorlagen, Skizzen rc. des Autors. Ein solcher Fall liegt hier anscheinend nicht vor. Der Autor hat also anstatt bloßer Vorlagen zu Zeich nungen fertige Zeichnungen geliefert, ist also über den er haltenen Auftrag hinausgegangen. Diese dem Vertrage nicht entsprechende Lieferung kann der Verleger nach Belieben annehmen oder ablehnen. Hält er sie für entsprechend und ist sie seinem Geschmack nach ausgeführt, so werden ihm die Zeichnungen lieber sein als bloße Vorlagen, und er wird billigerweise denjenigen Betrag für die Reinzeichnungen be zahlen, den er dafür an seinen eigenen Zeichner zu entrichten gehabt haben würde. Es steht ihm aber meines Erachtens frei, die Zeichnungen zurückzuweisen und die ver tragsgemäßen Vorlagen dafür zu beanspruchen. Sind die letzteren nicht mehr vorhanden oder mangelt es an Zeit zur Herstellung neuer Reinzeichnungeu, so dürfte der Verleger auf Grund berechtigter Interessen die vom Autor gelieferten Reinzeichnungeu anstatt der Vorlagen laut Vertrag »ohne besondere Vergütung« benutzen können. Im Streitfälle würde das Gericht allerdings dem Autor wohl den abzuschätzenden Mehrwert zuerkennen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. ?b. Jahrgang. Nimmt der Verleger die vom Autor gelieferten Zeich nungen ohne weiteres an, so ist ersterer zu einem Abzüge des Zeichnerhonorars meines Erachtens nicht berechtigt, wohl aber zum Abzug des möglichen Plus in der Rechnung des Autor-Zeichners gegenüber demjenigen Betrage, den der Verlagszeichner für dieselben Zeichnungen beansprucht haben würde. Der Fall kommt sehr häufig vor, daß in Verlags verträgen über illustrierte Werke die Abmachungen über die Illustrationen ungenau abgefaßt werden; hier aber lassen sie wenigstens in der erwähnten Richtung kaum einen Zweifel. Paul Hennig. Kleine Mitteilungen. Münzer, Kurt, Das verlorene Lied. — Vor der Straf, kammer des Landgerichts II in Berlin wurde am 14. Mai ein Prozeß wegen Verbreitung einer unzüchtigen Schrift ver handelt, der in literarischen Kreisen größeres Interesse erregte. Zur Anklage stand die Einaktersammlung »Das verlorene Lied- von Kurt Münzer, ein im Verlag der »Harmonie« 1907 er schienenes Werk, das auf Grund des Z 184 konfisziert worden war (vergl. Börsenblatt 1908, Nr. 15). Die Anklage richtete sich gegen den Verfasser Kurt Münzer, den Geschäftsführer des Verlags Alexander Ja das sohn, den Zeichner des Buch, schmucks Jmmisch und den Drucker Liebisch von der Druckerei für Bibliophilen. Das Buch enthält vier Einakter »Das verlorene Lied«, -Spuk-, -Freundschaft- und -Fräulein Tochter-. In ihnen werden verschiedene Probleme aus dem Ge biete der Erotik in einer Weise behandelt, die nach Ansicht der Anklagebehörde geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Die Angeklagten, die von den Rechtsanwälten Victor Fraenkl und vr. Frankfurter verteidigt wurden, bestritten nach einem Berichte der -National-Zeitung- entschieden, daß das Buch irgendwelche Stellen enthalte, die als unzüchtig anzusprechen seien. — Auf Antrag des Staatsanwalts wurde während der Verhand lung die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nach Vorlesung des Buches beantragte dem Vernehmen nach der Staatsanwalt zu allgemeinem Erstaunen gegen Münzer 6 Monate Gefängnis, 3 Jahre übrigen Angeklagten Geldstrafen in Höhe von 500 300 und 200^. Rechtsanwalt Victor Fraenkl plaidierte für Freisprechung des Angeklagten Münzer und erklärte, daß er zu dem vom Staats anwalt beantragten Strafmaß von 6 Monaten Gefängnis, 3 Jahren Ehrverlust und Polizeiaufsicht gegenüber einem begabten, ernst strebenden Schriftsteller kein Wort zu sagen habe, sondern auf jegliche Erörterung verzichte. Auch Rechtsanwalt vr. Frankfurter, der den Angeklagten Jadassohn verteidigte, streifte den ungewöhn lichen Strafantrag und wollte gern wissen, wie sich der Staats anwalt die -Polizeiaufsicht- eigentlich denke. Für seinen Klienten beantragte er die Freisprechung aus juristischen und subjektiven Gründen. Der Gerichtshof hielt dafür, daß der Einakter -Das verlorene Lied- das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des normalen Menschen verletze und der Angeklagte sich dessen auch bewußt gewesen sei. In dem zweiten Stück -Spuk sind nur zwei Stellen für unzüchtig erachtet worden, der übrige Teil des Werkes aber nicht. Der Gerichtshof hat erwogen, daß der Angeklagte Münzer schon einmal wegen Verletzung des Z 184 vorbestraft ist, hat ihm aber geglaubt, daß er ernstlich bestrebt ist, vorwärtszukommen, und nur entgleist ist. Deshalb wurde nur auf 100 ^ Geldstrafe, eventuell 10 Tage Gefängnis gegen ihn erkannt. Die übrigen drei Angeklagten wurden freigesprochen. (National-Ztg.) Unzulässige Änderungen in Manuskripte«. — Eine Re- daktion hatte dem Schriftsteller N. unbefugt einen Artikel von ca. 36 Zeilen auf 12 Zeilen zusammengestrichen. Nachdem sich die Redaktion geweigert hatte, ein angemessenes Honorar zu zahlen, wurde gerichtliche Entscheidung beantragt. Ein gericht licher Vergleichsvorschlag war von der Redaktion aus prinzipiellen Erwägungen abgelehnt worden. In der Sache selbst ist nunmehr am 6. März 1908 ein Gutachten der König!. Literarischen Sach, verständigenkammer in Berlin ergangen, die sich zum ersten Male 715
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