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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1905
- Sprache
- Deutsch
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^ 219, 20. September 1905. Nichtamtlicher Teil. 8261 niemals und sollte niemals als solche betrachtet werden. Würde der zweite Händler das betreffende Werk ebenfalls für 20 ^ anbieten, jedoch vielleicht noch einen Vorzug desselben besonders hervorheben oder die Ankündigung in einer auf fallenderen und zweckentsprechenderen Weise bringen, so würden beide ihren Nutzen aus dem Verkauf des Buches ziehen. Man braucht nicht viel Erfahrung, um Waren zu nie drigen Preisen zu verkaufen; aber es gehört ein gut Teil Ver stand und Geschick dazu, die Preise aufrechtzuerhalten und die Werke einzig nach ihrem Wert und ihren Vorzügen zu ver treiben. Das ist dann wirkliche Konkurrenz, und falls die Handelswelt sich entschließen sollte, die wahre Bedeutung des Wortes wieder einzusetzen, so würden zweifellos alle Geschäfts klassen dadurch nur gewinnen. Mit großem Interesse verfolgt der Buchhandel in den Vereinigten Staaten von Amerika den Kampf gegen die Schleuderer. Bei einer kürzlichen Streitfrage hat ein amerikanischer Richter, namens Ray, gegen den Grundsatz entschieden, für den die Verleger und die große Mehr heit der amerikanischen Buchhändler kämpfen — nämlich, daß einem Händler, der sich weigert, nicht zu unterbieten, von Mitgliedern der »^.msries-n ^ublisbsrs' ^.88ooistion« nur zum vollen Ordinärpreis geliefert werden darf. Die allgemeine Ansicht im Buchhandel jenseits des Ozeans geht indessen da hin, daß diese Auslegung des Verlagsrechts seitens des Richters Ray von den rb'säsrsl Oonrt« ok ^ppsalsr nicht für richtig befunden werden wird. Mr. Ray ist Richter am niedrigsten amerikanischen Gerichtshof, und so hofft man, daß, wenn die Angelegenheit an die höhere Instanz geht, verständigere An sichten den Ausschlag geben werden. Sofort nach dieser kürzlichen Urteilsfällung gab die r^msriosn l'ubiüüers' ^.ssoeiation« zwei Rundschreiben her aus, und zwar eins an den Buchhandel, ein andres an das Publikum. Sie enthalten energische Vorstellungen gegen die gegenwärtige Rechtsprechung und machen hauptsächlich auf die folgenden Punkte aufmerksam; »Die .Usäerst Oonrt« ok in Illinois haben sich dahin ausgesprochen, daß das Recht eines Besitzers, die Preise zu kontrollieren, sich bis auf den letzten Käufer aus dehnt, während Richter Ray von dem .Usäoi-rck Oirouit Oonrt ok Usv Öorbtz welcher letztere eine Stufe unter elfterem steht, dahin entschied, daß die endgültige Preiskon trolle eine Frage kontraktlicher Abmachung zwischen Ver leger und Sortimenter sei. ^nwi-ioim Unblisbsrs' L.88ooiatioiü macht darauf aufmerksam, daß sie ihrerseits keine Preise festsetzt und daß sie kein Ring ist. Nachdem der ,Oonrt ok ^.xpss.18' in New Pork entschieden hat, daß die ,?nbli8Üsr8' ^.88ooistiorü nicht die Macht habe, Preise für nicht durchs Verlagsrecht geschützte Bücher zu decken, hat sie sich von diesem Felde zurückgezogen und ihre Pläne demgemäß eingeschränkt. Das Urteil des Richters Parker und seiner Kollegen sagt indessen ausdrücklich, daß die ,^.88oointion' das Recht habe, die Preise geschützter Bücher zu decken, und die vorerwähnte Entscheidung des Richters Ray, die sich in entgegengesetzter Weise ausspricht, fällt somit weniger ins Gewicht als die frühere Entscheidung. Die Asso ziation ist der festen Zuversicht, daß die Ansicht des Richters Parker und nicht die von Mr. Ray die Entscheidung herbei führen wird, wenn die Frage endgültig in der obersten Instanz verhandelt wird. Dem Buchhandel sowohl wie dem Publi kum gegenüber sei hiermit betont, daß die Citadelle des Re formplans bisher nicht erfolgreich angegriffen worden ist und daß voraussichtlich alle Hauptforderungen desselben aufrecht erhalten und erfüllt werden werden. »Einige Kaufhäuser pflegen gewisse Bücher und andre buchhändlerische Artikel, von denen die Preise genau bekannt Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. sind, zum Selbstkostenpreis oder selbst unter diesem anzu kündigen und zu verkaufen, um das Publikum anzulocken und ihm gleichzeitig dann andre Waren aufzudrängen, an denen ein recht hübscher Verdienst bleibt. So vertrieb z. B. eine bedeutende Firma in New Jork jahrelang ein popu läres 35 Cents-Magazin für 24 oder 25 Cents das Exem plar, obgleich sie es in großen Mengen zu 28 Cents ein kaufte, bei jedem Exemplar also einen tatsächlichen Verlust von 3 oder 4 Cts. hatte. Mit neuen, verlagsrecht lich geschützten Büchern ging es ebenso. Leuten, die die Verhältnisse kennen, war der Zweck solcher Ankündigungen unverkennbar. Das leichtgläubige Publikum sollte durch diese scheinbar äußerst günstigen Angebote als Kunden ge wonnen werden, um dann bei andern Artikeln, von denen die Verkaufspreise nicht allgemein bekannt sind, den dort eingebüßten Verdienst oder gar gehabten Verlust doppelt wieder gut zu machen. Jeder vernünftige Mensch steht natürlich ein, daß kein Geschäft sämtliche Waren zum Selbst kostenpreis verkaufen kann, ohne dabei binnen kurzem zu grunde zu gehen. »Wenn durch solche Machenschaften die Verleger auch nicht in direkte Mitleidenschaft gezogen worden sind, da diese für alle Bücher die von ihnen angesetzten Nettopreise erhalten haben, so war doch die Wirkung jenes verwerf lichen Geschäftsgebarens demoralisierend und verhängnis voll. Notgedrungen mußten andre zwecks Selbstverteidigung oder Vergeltung dem gegebenen Beispiel folgen, bis schließlich die Hälfte der Händler gewisse Bücher mit fast gar keinem Nutzen oder selbst mit Verlust vertrieben. Sehr wenige Sortimenter indessen wollten diesen bedenklichen Brauch fort gesetzt wissen. Mit ganz geringen Ausnahmen waren sie entschlossen, Hand in Hand mit der 'Lnbli8bsr8' ^.««oeiation', diesem offenbaren Übel Einhalt zu tun, den Händlern einen angemessenen Nutzen zu sichern und Bücher nicht einfach als Reklamemittel behandelt zu sehen. »Die ,^.88ooikckioiü denkt nicht daran, irgendwelche An ordnungen zu treffen, gegen die eventuell gesetzliche Einwände gemacht werden könnten. Jeder Verleger setzt seine eigenen Preise fest, und die Bemühungen der ,^.88o<ÜLtlorü erstrecken sich nur so weit, als sie ihn unterstützen, diese Preise aufrecht erhalten zu können. »Eine große Firma hat sich hingegen dieser Bewegung von Anfang an hartnäckig widersetzt und strengte einen Prozeß gegen die ,il88oois>tioiü unter dem Vorgeben an, daß letztere ein nicht erlaubter Trust wäre. Dieser Prozeß ging bis an den »Oonrt ok ^.ppsg.18 ok tüs 8tg,ts ok Usv Oorlr«, der in seiner Entscheidung vom Februar 1904 durch den Richter Parker sich dahin aussprach, daß die ,^88ooiatioiü voll kommen berechtigt sei, Preise für solche Bücher zu decken, die durch das Verlagsrecht geschützt und von ihren Mitgliedern verlegt sind. »Die kürzliche Urteilsfällung durch den Richter Ray in dem »Oironit Oonrt« wurde auf Veranlassung zweier ein zelnen Verleger herbeigeführt, die einen Schritt weiter zu gehen wünschten, um eine Vorschrift durchzusetzen, den Sortimenter gesetzlich zu zwingen, verlagsrechtlich geschützte Bücher nicht zu Schleuderpreisen zu verkaufen. Dies hat — wie hier ausdrücklich bemerkt sein mag — die ,^88ooiation' niemals verfochten. Alles, was ihre Mitglieder getan haben, ist einfach das, daß sie die Lieferung ihrer Verlagsartikel solchen Händlern verweigern, die die angesetzten Preise nicht einhallen wollen. Hierzu sind sie gemäß dem früheren Urteile völlig berechtigt. »Wie wir hören, beabsichtigen die beiden oben er wähnten Verleger sofort Berufung einzulegen. Seitdem wiederholt entschieden worden ist, daß das Verlagsrecht auf derselben Grundlage steht wie Patente, und da den Besitzern 1096
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