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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei, oder an eine andre Person und, wenn die Bestellung auch in diesem Fall vergeblich ist, an eine dritte Person erfolgen solle, oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt werde. Hierbei macht es keinen Unter schied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ur sprünglichen Bestimmungsort oder an einem andern Ort des Deutschen Reichs, wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so erfolgt die Rücksendung des Pakets nach dem Aufgabeort ohne weiteres; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird in solchen Fällen nicht erlassen. Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Post verwaltung überlassen; doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbar keitsmeldung und sonstige der Postverwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, der durch den Verkauf der Sendung nicht gedeckt wird. Die Vermerke, wodurch die sofortige Rücksendung oder die Zustellung eines uneinbringlichen Paketes an einen andern Empfänger veranlaßt werden soll, müssen in knapper Form ab gefaßt und derart auf der Sendung und auf der zugehörrnden Postpaketadresse entweder handschriftlich oder durch Stempelabdruck oder durch Typendruck hergestellt sein, daß die deutliche Bezeich nung des ersten Empfängers oder des ersten Bestimmungsortes nicht beeinträchtigt wird. Derartige Vermerke werden zu lauten haben: -Wenn unbestellbar, sofort zurück-, oder »Wenn un bestellbar, sofort an l§. in bl.« Postseitig werden solche Vermerke noch mit Rotstift unterstrichen. Die Absendung einer Unbestell barkeitsmeldung unterbleibt, wenn die Zustellung an den zweiten Empfänger, den der Absender für den Fall der Unanbringlichkeit des Pakets im voraus etwa namhaft gemacht hat, gleichfalls nicht möglich ist, oder wenn auch für den zweiten Empfänger die vor gesehene Lagerfrist abgelaufen ist. In einem solchen Fall wird die Sendung ohne weiteres an den Aufgabeort zurückgelettet. Bet Wertbriefen wird eine Unbestellbarkeitsmeldung auch dann er lassen, wenn zwar der Absender nicht genannt ist, aber die auf den Siegelabdrücken befindlichen Zeichen seine Ermittelung als möglich erscheinen lassen. Jede Unbestellbarkeitsmeldung wird an die Aufgabepostanstalt der Sendung von der Bestimmungspostanstalt gerichtet, gleichgiltig ob die Aufgabepostanstalt einen Bestelldienst ausführt. Die Un- bestellbarkeitsmeldung wird danach dem Absender offen und portofrei von dem bestellenden Boten übergeben. Der Absender hat nun auf dieser Meldung durch schriftliche Erklärung mit seiner Unterschrift über die unbestellbare Sendung zu verfügen und darauf die Meldung nebst dem Porto von 20 Pfennig (in Marken oder bar) an die Ausgabe-Postanstalt abzuliefern, bei Sendungen gegen Schein hat er sich der Postanstalt gegenüber durch Vorlegung der Einlieferungsbescheinigung auszuweisen. In dieser wird unter anderm postseitig die anderweitige Verfügung des Absenders über die Sendung vermerkt. Soweit die Unbestell barkeitsmeldung gewöhnliche Pakete ohne Nachnahme betrifft, haben die bestellenden Boten auf Verlangen des Absenders die Erklärung desselben mit dem Porto für die Meldung gleich ent gegenzunehmen und an die Postanstalt abzugeben. Die Aufgabe- Postanstalt prüft die Erklärung auf ihre Zulässigkeit, verrechnet das Porto durch Entwertung von Freimarken auf der Innenseite der Unbestellbarkeitsmeldung und sendet diese nach Aus fertigung des Erledigungsvermerks, der bei Sendungen gegen Schein auch eine Angabe über die geschehene Vorlegung der Ein- lieserungsbescheinigung zu enthalten hat, an die Absendungs- Postanstalt zurück. ^Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Zur Schutzlosigkeit -es ausländischen Urhebers in Holland. — Nr. 5 (vom 3. Februar 1907) der »Deutschen Wochenzeitung für die Niederlande und Belgien» bringt unter der Überschrift »Ein Staatsstreich des Nieder ländischen Buchhandels» einen scharfen Artikel gegen eine Maßnahme des Vorstands der »Voresoixiux tsr bsvorcksrivx; vav äs dslavxsn äs» Losübanäsl»« in Amsterdam. Wir geben diese Ausführungen mit einigen Auslassungen nachstehend wieder: (Red.) Ein Staatsstreich des Niederländischen Buchhandels. Der Niederländische Konsul I. Herdtmann in Düsseldorf hat in seinem Jahresbericht 1905/06 auch auf den verhältnismäßig geringen Handel in Büchern und Musikalien zwischen Deutschland und Niederland hingewiesen und diesen dem Nichtanschluß der Niederlande an die Berner Konvention zugeschrieben. Der Konsul sieht keine Besserung in Aussicht, solange dieser Zustand fort dauert und es in Niederland erlaubt ist, alle Bücher und Musikalien nachzudrucken und zu verkaufen. Cr hofft, daß seine Anmerkungen eine bessere Aufnahme finden werden als die gewöhnlichen statistischen Angaben und dazu beitragen, den Handel zwischen beiden Ländern zu fördern. Es ist erfreulich, daß ein Konsul im Ausland unerschrocken seinen Finger auf eine Wunde legt, und nur natürlich, daß er seiner Überzeugung, wie dies seine Pflicht ist, Ausdruck gibt. Ist er doch geradezu angewiesen, die Stimmung des Auslands seinem Vaterland gegenüber getreulich wiederzugeben, und daß diese Niederland gegenüber, das sich noch stets nicht dazu verstehen kann, fremdem geistigen Eigentum und ausländischen Erfindungen Schutz angedeihen zu lassen, oft eine erbitterte ist, läßt sich nur zu wohl begreifen. Die Erklärung des niederländischen Konsuls in Düffeldorf hat nun den Vorstand des »Vereins zur Beförderung der Interessen des Niederländischen Buchhandels- gewaltig in Harnisch ge bracht. In einem Schreiben an den niederländischen Konsul verlangt er von diesem Aufklärung über die Motive, die ihn zu seinem Urteil über den Buch- und Musikalienhandel und beson ders über den Nachdruck bewogen haben. Der Konsul weist in seiner sachlichen Antwort auf die Folgen des Fehlens einer Kon vention zwischen Niederland und Deutschland hin und setzt die Vorteile, die der Anschluß an die Berner Konvention den Schrift stellern und Buchhändlern beider Länder bringen würde, ausein ander. Am Schluß seines Schreibens verwahrt er sich gegen die Forderung, Aufklärung über seine Beweggründe geben zu müssen.*) Mit dieser Antwort geben sich die Buchhändler nicht zufrieden. In einem neuen Schreiben an den Konsul sprechen sie ihm die Befugnis ab, über die angezogenen Verhältnisse von Düsseldorf aus zu urteilen, da dies nur von Leipzig, Berlin oder Amsterdam aus geschehen könne und es wohl nicht seines Amtes wäre, an diesen Plätzen Untersuchungen anzustellen. Ferner stellt der Vorstand des Vereins die Behauptung auf, daß der Nachdruck früher sporadisch und in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr oorgekommen sei, bezeichnet den Konsul als unzuverlässigen offiziellen niederländischen Berichterstatter und kündigt ihm die Einreichung einer Klage beim Minister des Auswärtigen an. Und wirklich, am 22. Januar geht die Klage an Seine Exzellenz den Minister ab! Es wird in derselben dargetan, daß der Bericht des niederländischen Konsuls in Düsseldorf jeder Grundlage und Einsicht entbehre und der Konsul die Beweise für seine Auffassung schuldig geblieben sei, sowie dem Minister in Erwägung gegeben, dem niederländischen Konsul die nötige Maß regelung zu teil werden zu lassen. Es werden jährlich Hunderte von Büchern in Nieder land übersetzt, was fast gleichbedeutend ist mit nachgedruckt, denn nur ein kleiner Bruchteil der niederländischen Verleger kümmert sich um die Rechte der Original-Verleger oder Autoren und erwirbt deren Autorisation zu einer nieder ländischen Ausgabe. Das Sichbemächtigen fremden Eigen tums und Drucken von Übersetzungen zur eignen Bereiche rung ohne Entschädigung der rechtmäßigen Besitzer ist in den Augen jedes rechtlich denkenden Menschen »Nachdruck». Es werden so viel Übersetzungen von ausländischen Werken in Nieder land gedruckt, daß seitens des Niederländischen Buchhändlervereins eine eigene Kommission zur Regelung des Übersetzungsrechts ein gesetzt ist, die nach dem Grundsatz »Wer zuerst kommt, mahlt zuerst- kraft ihres Amtes die zuerst einlaufende Anmeldung zur Übersetzung (ob autorisiert oder nicht) als berechtigt und eine später noch erscheinende Übersetzung des betreffenden Werkes in Acht und Bann erklärt und den Boykott des Niederländischen *) Der ganze Briefwechsel, sowie die Eingabe an den Minister des Auswärtigen ist im »Nisuvsblaä voor äsu Loelrbuväsl» vom 25. Januar d. I. abgedruckt. 191
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