Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070207
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190702071
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070207
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-02
- Tag1907-02-07
- Monat1907-02
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1454 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil 32, 7. Februar 1S07. die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden; wenn die Sendung Lose oder Anbietungen zu einem Glücks spiel enthält, an dem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht beteiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach ge schehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. Ohne weiteres sind die Postanstalten in jedem Falle bemüht, den Empfänger am Bestimmungsort zu ermitteln oder dessen Aufenthalts- oder Wohnort ausfindig zu machen, falls ihn der Empfänger gewechselt hat. Dies gilt auch für gewöhnliche Vrief- sendungen, in deren Aufschrift nicht der Name des Empfängers, sondern nur seine Wohnung angegeben ist. Soweit die Post anstalten durch die ihnen zu Gebote stehenden Mittel allein nicht imstande sind den Empfänger aufzufinden, werden Erkundigungen bei der Polizeibehörde angestellt. Die Sendungen selbst werden natürlich der Polizeibehörde nicht vorgelegt. Nur dann wird von Erkundigungen bei der Polizeibehörde abgesehen, wenn für die polizeiliche Mitwirkung Kosten erwachsen, oder wenn wegen der Zahl der unbestellbaren Sendungen Schwierigkeiten für den Post betriebsdienst entstehen würden. Der Vorsteher jeder Postanstalt wacht persönlich darüber, daß die bestellenden Boten sich der Er mittlung der Empfänger mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit unterziehen. Sind Nachnahmepostanweisungen wegen ungenauer Aufschrift unbestellbar, so wird bei der Postanstalt, die sie aus gefertigt hat, und von dieser unter Umständen beim Empfänger der Nachnahmesendung Rückfrage gehalten. Die Verweigerung der Annahme einer Sendung mutz in der Regel sogleich bei der Bestellung oder, wenn der Empfänger seine Postsachen von der Post abholt, bei der Abholung erklärt werden Erleichternde Ausnahmen von dieser Regel können die Post anstalten eintreten lassen, wenn bestellte oder abgeholte gewöhn liche Briefe, Postpaketadressen zu gewöhnlichen Paketen und Post anweisungen unverzüglich zurückgegeben werden und ihr unver sehrter Zustand nach der Überzeugung der Postanstalt bei der Rückgabe außer Zweifel steht. Bei Postkarten, Drucksachen, Ge schäftspapieren, Warenproben, Briefen und Postpaketadressen mit Nachnahme, sowie bei Anlagen zu Postaufträgen dagegen muß die Annahmeverweigerung vor der Aushändigung ausgesprochen werden; später werden solche Sendungen von der Post nicht zurückgenommen. Eine Verbindlichkeit zur Gewährung der Erleichterungen besteht aber nicht. Diese Ausnahmen werden unbedingt solchen Empfängern versagt, die sich eines Mißbrauchs schuldig oder dringend verdächtig gemacht haben. Niemand kann aus der ein- oder mehrmaligen Gewährung der Ausnahme ein Recht darauf für einen späteren Fall herleiten. Die Postanstalten brauchen nicht den Grund der Versagung einer nachgesuchten Ausnahme anzugeben. Gewöhnliche Pakete an Sol daten, die sich nach der Aushändigung an die zur Abholung von der Post kommandierten Mannschaften als unbestellbar ergeben, können von der Post zurückgenommen werden, sofern sie sich bei der Rückgabe in völlig tadelfreiem Zustande befinden, namentlich der Verschluß unverletzt und das Gewicht richtig ist. Auf Wert sendungen, Einschreibpakete und Postanweisungsbeträge wird diese Ausnahme nicht ausgedehnt. Bei Postsendungen, die auf Grund vollzogener Ablieferungs scheine von der Post abgeholt werden, bleibt der Empfänger nach Entgegennahme des Ablieferungsscheines berechtigt, die Vor zeigung der Sendung selbst zu verlangen und gegen Rückgabe des Scheines die Annahme der Sendung nachträglich zu ver weigern. Unfrankierte oder ungenügend frankierte Postkarten können nur sofort verweigert werden; eine Rücknahme nach Kenntnisnahme der Mitteilung des Absenders findet in keinem Falle statt. Wenn der Empfänger von mehreren zu einer Postpaketadresse gehörenden Paketen nur einzelne annimmt, werden die nicht an gebrachten Pakete als unbestellbar von der Post behandelt. Auf der Postpaketadresse ist von dem Empfänger, dem Paketbesteller oder der Postanstalt genau anzugeben, welche Pakete zurückgcwiesen sind. Handelt es sich um mehrere, zu einer Postpakctadresse ge hörende Pakete ohne Wertangabe, so werden die Pakete, die der Empfänger anzunehmen wünscht, sogleich durch den Paketbcsteller ausgehändigt. Pakete mit Wertangabe und Einschreibpakete sind dagegen insgesamt von dem Paketbesteller zur Bestellungsanstalt zurückzubringen, damit der Empfänger die Pakete, die er anzu nehmen wünscht, dort gegen Vollziehung besonders angefertigter Ablieferungsscheine in Empfang nehme. Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung, so wird er ersucht, dies auf dem Briefe, der Postpaketadresse, der Post anweisung oder dem Ablieferungsschein zu vermerken und den Namen des Absenders, falls dieser ihm unzweifelhaft bekannt ist, hinzuzusügen oder mündlich zu bezeichnen. Lehnt der Empfänger ab, die Annahmeverweigerung und den Namen des Absenders niederzuschreiben, so hat der bestellende Bote oder der Ausgabe beamte auf dem Briefe re. zu vermerken, daß die Annahme ver weigert und wer als Absender bezeichnet sei, oder daß der Em pfänger den Absender nicht habe nennen können oder wollen. Die vom Empfänger etwa aus dem Ablieferungsschein nieder geschriebene Erklärung überträgt die Postanstalt auf den Brief. Auf Postkarten setzt der bestellende Bote oder der Ausgabebeamte den Vermerk über die Annahmeverweigerung stets selbst. Bei nachgesandten postlagernden Sendungen beginnt die Lagerfrist vom Tage nach dem Eintreffen am neuen Bestimmungs orte. Für Briefe mit Wertangabe sowie für Pakete mit Wert angabe und ohne Wertangabe, die vom Ausland mit der Bezeich nung -Postlagernd (xosts restavts, bursau restant)- eingehen, ist die Lagerfrist auf zwei Monate, vom Tage nach dem Eingang bei der Bestimmungspostanstalt ab gerechnet, festgesetzt. Post lagernde Telegramme, die nicht innerhalb eines Monats, von. Tage nach dem Eintreffen ab gerechnet, von der Post abgeholt worden sind, werden von der Postausgabestelle an die Tele graphenanstalt zurückgegeben. Wird eine Nachnahmesendung bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist bis zu sieben Tagen nicht bean sprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesandt, sofern nicht zunächst die Verfügung des Absenders eingeholt wird. Nachnahme sendungen mit dem Vermerk -Postlagernd« werden ohne weiteres sieben Tage lang vom Tage nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme ver weigert wird. Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke -Sofort zurück« oder mit einer ähnlichen, das Ver langen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Dieser Vermerk muß auf der Aufschriftseite der Sendung und bei Paketen auch auf der Paketadresse angegeben sein. Im Falle der Nachsendung einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von sieben Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. Briefe mit Zustellungsurkunde, die dem Empfänger nicht haben zugestell.t werden können, infolgedessen bei der Postanstalt niedergelegt worden sind, werden von dieser sechs Monate, vom Tage der Nicderlegung ab gerechnet, aufbewahrt. Falls die Briefe innerhalb dieser Frist nicht abgeholt werden, gelten sie als unbestellbar. Ebenso werden Schriftstücke behandelt, die durch Gerichtsvollzieher oder Beamte der Verwaltungsbehörden bei der Ortspostanstalt niedergelegt werden. Eine Gebühr für die An nahme, Aufbewahrung und eventuelle Rückgabe solcher Schriftstücke und Briefe wird von den Postanstalten nicht erhoben. Bevor ein Paket als unbestellbar an den Aufgabeort zurück geleitet wird, erläßt die Bestellungs- oder Ausgabe-Postanstalt eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-Postanstalt dcS Pakets, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Pakets einzuholen. Die Absendung einer Un bestellbarkeitsmeldung unterbleibt jedoch, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Ver merk auf der Vorderseite der Postpaketadresse und in der Aufschrift des Pakets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist ver langt oder im voraus die Zustellung an einen andern Empfänger an demselben oder an einem andern Ort des Deutschen Reichs vorgeschriebcn hat. Ist ein Brief mit Wertangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so wird ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlaffen, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist. Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu erteilenden Antwort hat der Absender 20 ^ Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Uber ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß entweder die Bestellung nochmals an den
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder