Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070207
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190702071
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070207
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-02
- Tag1907-02-07
- Monat1907-02
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. Der Buchhandel und die Revision des Wettbewerbsgesetzes?) Am 15. Februar tritt im Reichsamt des Innern eine Sachverständigenkonferenz zusammen, die in einen Meinungs austausch darüber eintreten soll, inwieweit gewisse Be stimmungen des Gesetzes gegen den unlautern Wettbewerb einer Abänderung bedürftig erscheinen. Eine Zusammen stellung derjenigen Punkte, auf die sich die Beratungen der Konferenz erstrecken sollen, ist noch nicht veröffentlicht worden; es darf aber als ziemlich sicher angenommen werden, daß neben der Ausverkaufsfrage die Änderung und Erweiterung des ZI, der ja gewissermaßen das Rückgrat des ganzen Gesetzes bildet, vornehmlich in Betracht kommt. Daß der Buchhandel und insbesondre der Verlags buchhandel — aber keineswegs dieser ausschließlich — an der Änderung ein erhebliches Interesse hat, ist schon wieder holt an dieser Stelle ausgeführt worden. Die überängstliche Auslegung des Z 1, die vor allem verschuldet, daß die tat sächlichen Ergebnisse des Gesetzes hinter den gehegten Er wartungen' bei weitem Zurückbleiben, hat auch für den Buch handel Folgen gehabt, die keineswegs wünschenswert er scheinen, und deshalb muß auch vom Standpunkt der buch händlerischen Sonderinteressen den auf Erweiterung bezw. auf freiere Gestaltung des gesetzlichen Tatbestandes ge richteten Bestrebungen grundsätzlich zugestimmt werden. Für den Buchhandel kommt insbesondre Z 8 in Frage, der sich gegen die sogenannte »covkasion« richtet, wozu auch die Nachahmung von Titeln und besondern Bezeichnungen einer Druckschrift gerechnet wird. Eine Erweiterung dieser Vorschrift zum Zwecke bessern Schutzes der Ausstattung von Druckschriften, vor allem von Büchern, ist unter dem Ge sichtspunkt der buchhändlerischen Interessen wünschenswert; nicht minder hat der Buchhandel Anlaß, diejenigen Be strebungen zu unterstützen, die auf den Erlaß einer Straf androhung gegen die »Oovlusiov< in gewissen Fällen ge richtet sind. Es wäre unzutreffend, wollte man den praktischen Wert dieser Änderungen für den Buchhandel verkennen. Auch die wohl zu erwartende Verschärfung des Schutzes gegen den Verrat von Geschäfts- und Fabrikgeheimnissen berührt seine Interessen, wenn schon vielleicht nicht in demselben Maße wie die Interessen anderer Betriebs- und Geschäfts zweige. Viel bedeutsamer aber ist es, daß diese Ge legenheit benutzt wird, um einen Schutz gegen die Preisunterbietung zu erhalten, nachdem die Versuche, die von buchhändlerischer Seite zu dem Behufe gemacht worden sind, mit den Behelfen des geltenden Rechts hiergegen sich zu schützen, erfolg- und ergebnislos geblieben sind. Aus dem Umstand, daß in der jüngsten Zeit die Vereinigung der Fabrikanten von Markenartikeln ein Urteil des Kammer gerichts") erwirkt hat, das die Preisschleuderei scharf ver urteilt und die gegen die Schleuderer ergriffenen Maßnahmen der Selbsthilfe grundsätzlich billigt, mögen diese auch einen sehr weitgehenden Inhalt haben, darf nicht der Schluß ge zogen werden, daß ein Bedürfnis in dieser Beziehung nicht bestehe und der Buchhandel nunmehr ohne weiteres den gleichen Schutz auf dem Boden des bestehenden Rechts gegen die Unterbietung in Anspruch nehmen könne, den das Kammergericht jener Vereinigung zugebilligt hat. Ob das Urteil des Kammergerichts vor dem Reichsgericht ') Vgl. Nr. 200 (1906) d. Bl. (Red.) ") Vgl. Nr. 16 (1907) d. Bl. (Red.) Börsenblatt für den Deutsche» Buchhandel. 74. Jahrgang. bestehen bleiben wird, soll dahingestellt sein; wenn auch der Tatbestand, um den es sich in der Streitsache der jener Vereinigung ungehörigen Fabrikanten handelte, nicht un wesentlich verschieden war und ist von dem Tatbestand, der dem Urteil des Reichsgerichts in Sachen Koenig c a Jandorf*) zugrunde lag, und wenn auch zwischen der mittelbaren Schädigung des Verlegers infolge der Preisherabsetzung des Dritten und der unmittelbaren des Fabrikanten eines waren zeichenrechtlich geschützten Artikels ein Unterschied ist, so wird man doch nicht ohne weiteres annehmen können, daß das Reichsgericht das erwähnte Urteil des Kammergerichts bestätigt. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, so ist gleich wohl das Bedürfnis des Buchhandels, gegen die Preisunter bietung geschützt zu werden, nach wie vor vorhanden. Dieses Bedürfnis geht weit über die Grenzen hinaus, die sich aus dem Urteil des Kammergerichts ergeben, und ihm kann nur im Wege der Gesetzgebung genügt werden. Die Gelegenheit hierzu ist jetzt gegeben, und es wird Sache des Buchhandels sein, sie ausgiebig auszunutzen. Es muß mit Rücksicht auf die zweifellos große Anti pathie, der die strenge Festhaltung der Sortimentspreise in weiten Keisen des Publikums begegnet, und im Hinblick auf die vielfach so unrichtige Beurteilung der Frage in der Tagespresse vom Buchhandel darauf hingewirkt werden, daß die öffentliche Meinung entsprechend aufgeklärt wird. Man sollte insbesondre hervorheben, daß auf die Dauer die Erhaltung eines leistungs- und konkurrenzfähigen Sortiments buchhandels nicht möglich ist, wenn Warenhäusern und Bazaren die Freiheit der Unterbietung eingeräumt ist. Die jetzige Gelegenheit ist aber um so günstiger, als ja bekannt lich auch von andern Zweigen des Geschäfts und der Industrie die Ergänzung des Gesetzes in diesem Sinn ge wünscht wird. Es handelt sich also für den Buchhandel darum, mit den dem gleichen Ziel entgegenstrebenden sonstigen Interessengruppen Fühlung zu gewinnen und darauf zu achten, daß den besondern Verhältnissen, mit denen der Buch handel und das Buchgewerbe zu tun haben, bei Formulierung der betreffenden Bestimmung Rücksicht getragen werde. Was hierfür im einzelnen geschehen könnte und sollte, bedarf an dieser Stelle nicht der nähern Darlegung. Gelingt es aber nicht, jetzt einen gesetzlichen Schutz gegen die Preis unterbietung herbeizuführen, so ist für absehbare Zeit an eine gründliche Besserung der bestehenden Zustände kaum zu denken; denn daß auf eine Änderung des Urheberrechts gesetzes zu diesem Behufe nicht gerechnet werden kann, braucht einem aus Fachleuten bestehenden Leserkreis nicht erst klar gemacht zu werden. Mainz. Justizrat vr. Fuld. Unbestellbare Postsendungen. Von Ober-Postassistent Langer. Postsendungen werden als unbestellbar erachtet: wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung nicht möglich oder nicht zulässig ist; wenn die Annahme verweigert wird; wenn eine Sendung mit dem Vermerk: »Postlagernd- nicht innerhalb eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen ..... von der Post abgeholt wird; wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit »Postlagernd- bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird; wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Wertangabe und zur Bestellung nicht geeignete Pakete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine, Paketadressen rc.. oder bet Postanweisungen *) Vgl. Börsenblatt 1906 Nr. 224. (Red.) 191
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder