Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19400817
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194008174
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19400817
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-08
- Tag1940-08-17
- Monat1940-08
- Jahr1940
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Haber in Brüssel, General von Falkenhausen, erhält dadurch noch eine besondere Note, daß zur freudigen Überraschung unse rer Dichter ihre flämischen Dichterkameraden erschienen waren, und zwar Cyril Verschacve, Wies Mocns, Philip de Pillccijn und Willem Putman. Felix Timmerinans, der wegen Erkran kung nicht kommen konnte, habe ich in seinem »schönen Städt chen Lier« ausgesucht und ihm die Grüße seiner deutschen Dich- tcrkameraden übermittelt. Ein kameradschaftliches Beisammensein in Köln gab Aus klang diesem großen einmaligen Erleben. Anmeldung deutschen Vermögens im feind lichen Ausland Nach der Verordnung über die Anmeldung deutschen Vermögens im feindlichen Ausland vom 7. August 1940 (RGBl. I S. 1079) ist das im Gebiete der feindlichen Staaten befindliche Vermögen an zumelden. Als feindliche Staaten sind anzuschen: 1. Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland mit den überseeischen Besitzun gen, Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten sowie die Do minions Kanada, Australischer Bund, Neuseeland und Südafrikani sche Union mit ihren Mandatsgebieten; 2. Frankreich einschließlich seiner Besitzungen, Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete; 3. Ägypten; 4. Sudan; 5. Irak; 6. Monaco. Anmeldepflichtig sind: 1. Reichs- und Staatsbehörden sowie inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts; 2. natürliche Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit des Protektorats Böhmen und Mähren besitzen oder erwerben; 3. juristische Personen des Privatrechts sowie Personenvereini gungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen (Unternehmen), die im Inland (8 1 der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens und Artikel I der Verord nung über ihre Einführung in den Gebieten von Eupen, Mal medy und Moresnet vom 10. Juli 1940 — RGBl. I S. 950)' ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung haben oder deren ursprüngliche Rechtsfähigkeit auf deutschem Recht beruht; 4. deutsche Unternehmen im nichtfeindlichcn Ausland. Als im feindlichen Ausland befindliches deutsches Vermögen sind die folgenden Vermögensgegenstände anzusehen, wenn sie rechtlich oder wirtschaftlich Anmeldepflichtigen (8 2) gehören: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die sich im feindlichen Ausland befinden; 2. Wertpapiere, Anteile und Genußscheine jeder Art, die sich im feindlichen Ausland befinden; 3. Zahlungsmittel, die sich im feindlichen Ausland befinden; 4. Beteiligungen an Unternehmen, die im feindlichen Ausland ent weder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben und deren ursprüngliche Rechtsfähigkeit auf dem Recht eines feindlichen Staats beruht, gleichviel ob sie in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; 5. Betriebsvermögen von Unternehmen der in Ziffer 4 bezeich- neten Art, wenn das Unternehmen ausschließlich Anmelde- pflichtigen (8 2) gehört; 6. Forderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Aufent halt im feindlichen Ausland haben, und Forderungen, die im Betrieb einer im feindlichen Ausland befindlichen Nieder lassung des Schuldners entstanden sind; 7. Rechte und Ansprüche, die in einem öffentlichen Buch oder Register eines feindlichen Staats eingetragen sind; 8. im feindlichen Ausland erteilte Gewerbeberechtigungen; 9. gewerbliche Schutzrechte, denen für das feindliche Ausland Schutz verliehen ist, sowie Urheberrechte, die im feindlichen Ausland verwertet werden; 10. das dem Betriebe einer Niederlassung im feindlichen Ausland oder einer im feindlichen Ausland ausgeübten Berufstätigkeit dienende sonstige Vermögen, soweit es nicht unter Ziffern 1 bis 9 fällt; 11. Rechte aus den- unter Ziffern 1 bis 10 aufgesührten Gegen ständen ; 12. Rechte aus Verträgen über die unter Ziffern 1 bis 10 auf gesührten Gegenstände. Die Anmeldung hat bei dem Oberfinanzpräsidenten Berlin, im Gebiete des Protektorats nach näherer Weisung des Reichsprotektors, in dreifacher Ausfertigung nach den aus der Anlage zum Neichs- gesetzblatt — Seite 1081 bis 1088 — ersichtlichen Mustern spätestens am 30. September 1940 zu erfolgen. Die Mustervordrucke sind zur Zeit noch nicht bei den örtlichen Finanzbehörden vorhanden; es ist jedoch anzunehmen, daß sie später dort zu erhalten sind. Muster I gilt für Forderungen, Muster II für Beteiligungen und Muster III für die übrigen Vermögensgegenstände. Besonders hervorzuheben ist, daß die Anmeldung auch bann vorzunchmcn ist, wenn eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig ist. Bedingte und be strittene Forderungen sind mit dem Vermerk »bedingt« oder »be stritten« zu kennzeichnen. Weitere Einzelheiten bitten wir in der Verordnung selbst nachzulesen. Publizistik Als Band 17 von »Meyers kleinen Handbüchern« ist von dem Direktor des Instituts für Zeitungswissenschaft an der Universität Leipzig Professor vr. Hans Münster »Publizistik. Menschen — Mittel — Methoden« (Leipzig: Bibliographisches Institut. 146 S. Lw. NM 2.60) erschienen. Diese allgemcinverständliche Darstellung von Wesen und Bedeu tung, Einsatz und Zielen publizistischer Arbeit wendet sich in erster Linie wohl an den Laien, der, ohne selbst publizistisch tätig zu sein, in unsrer Welt doch auf Schritt und Tritt von Publizistik umgeben und angesprochen ist und infolgedessen über sie unterrichtet sein und von ihr klare Vorstellungen besitzen muß. Aber die tiefschürfende Darstellung des führenden Zeitungswissenschaftlers hat auch dem Mann vom Bau und den fachlich Interessierten sehr viel zu sagen. Nicht der letzte Vorzug der Schrift ist es, daß die Dinge immer von höchster Warte und im weitesten Horizont gesehen werden. Es wäre eine bedenkliche Verengung, nur im Schriftleiter den Publizisten finden und bei Publizistik allein an die periodische Presse den ken zu wollen. Publizistische Tätigkeit wird auch vom Redner, vom Lehrer und nicht zuletzt auch vom Verleger ausgeübt, weshalb die Münsterschen Ausführungen sich auch mit dem letzteren beschäf tigen, ihm mancherlei zu sagen haben und hier seiner Aufmerksamkeit zu empfehlen sind. Die Schrift verdient weiteste Verbreitung. Der Vorkämpfer einer neuzeitlichen Auffassung von der Zeitungswissen schaft entwickelt darin programmatische Gedanken zu dem allgemein interessierenden Thema, das im autoritären Staat eine Angelegen heit der gesamten Öffentlichkeit ist, zu der nicht nur der Buchhandel ebenfalls gehört, sondern in der gerade ihm von berufswegen eine wichtige Nolle der Mitarbeit verantwortlichster Art zugewiesen ist. Zwei Leipziger Korrektoren des 16. Jahrhun derts als „Fachschriftsteller" Im Jahre 1888 ließ der Korrektor der Lantzenbergerschen Druckerei in Leipzig, Hieronymus Hornschuch aus dem Dorfe Hens- städt in der Grafschaft Hennebcrg, wo er um 1873 als Sohn des dortigen Schulmeisters geboren wurde, ein lateinisch geschriebenes Büchlein erscheinen, in dem er einen »kurzen Unterricht für die jenigen, die gedruckte Werke korrigieren wollen- gibt. Das Schrist- chcn sand so viel Anklang, daß es, nachdem der Verfasser ISIS als angesehener Arzt in Leipzig gestorben war, 1834 auf deutsch heraus gegeben und noch nach hundert Jahren zweimal neu gedruckt wurde. Hieronymus Hornschuch berichtet in der Vorrede der ersten (lateinischen) Ausgabe seines Büchleins, die im Auszuge als Ein- sührung in die erste deutsche Ausgabe von 1834 wicdergegeben wird, er habe sich eine Reihe von Jahren in Druckereien als Korrektor be tätigt und »baselbsten seinen Jammer gesehen, der ihm hernach gegen wärtiges Wercklein gleichsam abgenötigt und abgczwuugen habe-: denn als er »täglichen säst mehr mit den Manuskriptis und falsch vnd vbcl geschriebenen Exemplaren, als mit den Druckcrvitiis vnd Erraten mußte zu thun vnd zu schassen haben-, so habe er »osstcr- mals daraufs gedacht, wie doch diesem Vbel vorzukommen.« Sei es ihm doch passiert, daß er in einem Werke, das der Autor mit eigener Hand geschrieben habe, »säst in die 2888 Errata Hab notiren vnd mcrcken können.« Ermutigt durch den Zuspruch seines Druckerherren Lautzcnbergcr und anderer gelehrter Leute habe er sich denn ent schlossen, die in Druckercisachen ungeschickten und unerfahrenen Autoren öffentlich zu belehren, zugleich auch künftigen Korrektoren die Wege zu ihrer schwierige» und verantwortungsvollen Arbeit zu ebnen. Zu diesem Zwecke habe er, obwohl er sich »sehr vor den Klüglingen gesürchtet» sein »Traktätlein« versaßt und zu gemeinem Nutzen herausgegeben. Da srühe Beiträge zur buchgewerblichen Fachliteratur außer ordentlich selten sind, veranstaltete der Familienverband der Nr. 191 Sonnabend, den 17. August 1910 281
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder