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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1931
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- 1931-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1931
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- Deutsch
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x° 40, 17. Februar 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. den, ob neben der Angabe der Originalquellcn in solchem Falle auch noch dle Quelle zweiter Hand angegeben werden muß; denn es ist eine Überschätzung der photomechanische» Leistung, wenn man sie der schöpserischen Leistung erster Hand gleichstellt . . . Eine Urheberrechtsverletzung im groben Sinne liegt ja nicht vor, kaum nach der (nicht gutzuheißcnden) Ansicht, daß der reine Erläuterungscharakter des Bildes zum Text verneint wird, da ja die Erlaubnis zur Wiedergabe des Geisteswerks erteilt war und nur eine ganz geringfügige Verletzung eines in seiner Art umstrittenen Photomechanischen Rechtes vorliegen wiirde, aber schlechter dings überhaupt nicht, wenn (was ich unbedingt für ge geben erachte) der reine Erläuterungscharakter des Bildes zum Text bejaht wird,« Kündigung des Berlagsvertrages wegen kleinerer Versehen und Unterlassungen des Verlegers? (Vorlegung der Geschäftsbücher.) Um es vorweg zu sagen: das Reichsgericht hat den Ver leger in Schutz genommen und die vom Autor ihm angekreide ten Verfehlungen nicht so schwer genommen, wi? der Autor sie als Schädigung des notwendigen gegenseitigen Vertrauens ge nommen zu sehen wünschte. In dem Fall, den das RG. mit Urteil vom 15. Oktober >830 entschieden hat (abgedr. im Archiv für UrhR. 3, 633 ff.) handelte es sich um folgende Verfehlungen des Verlegers: I. ein Honorarrüllstand wurde erst nach Klage erhebung gezahlt; 2. er soll nicht genügend Propaganda gemacht haben; 3. er hat Revision der Geschäftsbücher durch einen Bücherrevisor, der im Aufträge des Autors kam, abgelehnt; 4. er habe den Vorrat eines Werkes erst falsch, dann richtig an gegeben; 5. seine Geschäftsführung sei unordentlich und fehler haft — u. dergl. mehr. Es ist so das Bild, das ja bei unzu friedenen Autoren nicht selten ist und das dann als Ganzes da zu dienen soll, erschüttertes Vertrauen und Nichtzumutbarkeit der weiteren Vertragspartnerschaft festzustellen. Kammergericht und Reichsgericht haben den klagenden Autor abgewiesen, denn die »Verfehlungen« des Verlegers hatten sich als entschuldbar, auf begreiflichem Irrtum beruhend oder als ganz unerheblich erwiesen. Uber den Einzelfall hinausgehend an Wichtigkeit ist jedoch nur folgendes, was sich aus die Einsichtnahme in die Ge schäftsbücher bezieht. Darüber heißt es in dem Urteil: »Die Beklagte sei zwar nicht berechtigt gewesen, dem vom Kläger entsandten Bücherrevisor die Einsicht der Bücher allge mein zu verweigern, sondern hätte hinsichtlich zweier Werke (über die noch abzurechnen war) den Einblick in die buchmäßigen Belege ihrer Berechnungen und Angaben gewähren müssen. Doch sei der Verstoß, der in der allgemeinen Weigerung liege, nicht so schwer, daß dem Kläger keine Fortsetzung des Vertrags- Verhältnisses mehr zugemutet werden könnte . . . Erstens des halb, weil der Kläger sein Verlangen auf Büchereinsicht unbe schränkt gestellt, also auf sämtliche sieben Werke, die er der Be klagten in Verlag gegeben, erstreckt habe. Zweitens weil die Be klagte in ihrem Schreiben sich ausdrücklich bereit erklärt habe, dem Kläger, wie bisher, so auch in der Folge alle vertraglich zu beanspruchenden Nachweise zu liefern, falls er irgendeinen Zweifel in ihre Abrechnungen setze. So verliere die allgemeine Weigerung der Beklagten, soweit der Kläger sie als Kündigungs-, grund benutzen wollte, vollends an Bedeutung . . . .« Für die fünf anderen Werke aber waren die Honorare schon nach Erscheinen gezahlt worden. »Hierdurch fiel die im 8 24 Berl.G. angeordnete Rechnungslegung über den Absatz und mithin auch die Pflicht des Verlegers weg, dem Verfasser Einsicht in die Geschäftsbücher zu gestatten . . . Das Kammergericht bekennt sich zu der im Schrifttum überwiegenden Meinung, daß der Kläger als Verfasser vom Verleger keine Vorlegung der Geschäftsbücher verlangen könne, wenn ihm nur ein Anspruch auf Auskunft (8 28 Abs. 2 Berl.G.) gebührt. Und es nimmt an, die Beklagte habe der Auskunftspflicht durch die Bestandsangabe ihres Schreibens genügt. Diese Auffassung des Kammergerichts enthält keinen Rechtsirrtum. Das Gesetz (8 24 Verl.G.) ge bietet allerdings, daß, soweit für die Prüfung der gelegten Rech nung erforderlich, der Verleger dem Verfasser Einsicht in die Geschäftsbücher gestatte. Hierbei wird aber, wie der Gesetzes inhalt klar ergibt, vorausgesetzt, daß überhaupt noch Rechnung zu legen sei. Hat der Verfasser feine Vergütung voll erhalten, so kommt keine Rechnungslegung mehr in Frage. Der Hinweis aus den Gesetzesbuchstaben, daß Büchereinsicht gestattet werden müsse, wo »die Vergütung sich nach dem Absätze bestimme-, läßt den ausdrücklichen Zweck außer acht, eine gelegte Rechnung als richtig zu erhärten. .... Waren von einem Werke »vorläufig« 3000 Abzüge hergestellt, nachträgliche Erhöhung der Zahl jedoch Vorbehalten worden, so konnte der Kläger, um zu erfahren, ob von dem Vorbehalte Gebrauch gemacht und für ihn dadurch ein Anspruch aus weitere Vergütung erwachsen sei, Auskunft fordern und, so fern er deren Richtigkeit bezweifelte, den Weg einschlagen, vom Verlage den Offenbarungseid zu verlangen (8 260 BGB.). Seine Ausführung, daß es im Verlagsbuchhandel allgemein gebräuchlich sei, (außer den üblichen Zuschußexemplaren und Freistücken, 8 6 VerlG.) erheblichen Uberschuß an Abzügen her zustellen, mithin für ihn erfahrungsgemäß die Wahrscheinlichkeit erhöhten Entgeltanspruchs bestehe, ist in dieser Gestalt bedenk lich und jedenfalls nicht geeignet, ein Verlangen unmittelbarer Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zu begründen.« Diese Unterscheidung des Reichsgerichts, daß Büchereinsicht nur bei noch ausstehender Honorarabrechnung und Vergütungs forderung, nicht aber in Fällen gegeben sei, wo nicht Rechnungs legung, sondern andere Tatfachenauskunft zu geben sei, ist über aus wichtig. Und ebenso beachtlich ist, daß das Urteil, obwohl es grundsätzlich an den Bertrauenscharakter des Berlagsvertra ges im Sinne der Entscheidungen RGZ. 73, 100; 110, 281/82; 112, 188; 115, 364 festhält, die Wichtigkeit der »Verfehlungen« im einzelnen prüft und nicht wegen jeder Beschwerde des Autors, die vielleicht nicht ganz unberechtigt ist, schon einen Kündigungsgrund des Berlagsvertrages vorhanden sein läßt. „Gebunden von . . Unter diesem Kennwort trat H. Schreiber in Nr. 23 des Börsen blattes dafür ein, daß nicht nur bei Luxusausgaben, wie es ja bereits üblich ist, sondern auch beim sogenannten »Verlegereinband« der Buchbinder mit seinem Namen hervortreten sollte, sei es nun im Druckvermerk oder durch Aufprägen der Firma auf den rück seitigen Deckel. Dieser Vorschlag atmet ohne Zweifel große Achtung für buch binderische Leistungen, denen der Verfasser, wie mir aus Veröffent lichungen in anderen Fachzeitschriften bekannt ist, schon immer tief gehendes Verständnis entgegenbringt. Die Angelegenheit hat aber eine Kehrseite, die nicht übersehen werden darf. Abgesehen von den Fällen, bei denen diese an sich bekannte und vielfach auch geübte Ge pflogenheit vom auftraggebenden Verleger aus diesen oder jenen Gründen nicht gestattet wird, gibt es nämlich eine Reihe von Argu menten, die den Buchbinder veranlassen können, aus guten Gründen seinen Na^en zu verschweigen. Solche Gründe liegen in der heutigen Zeit, in der auch im Einbandgewerbe das Angebot die Nachfrage um reichlich 50 Prozent übersteigt, besonders nahe. Diesem, die Nach frage übersteigenden Angebot entsprechen auch die Einbandpreise auf der ganzen Linie. Sie gestatten nur höchst selten die Anwendung besonderer, die Einbandqualität hebender bzw. verbessernder Sonder leistungen, vielmehr muß zur Erzielung »konkurrenzfähiger« Preise scharf überlegt und kalkuliert werden, wo irgendwelche Einsparungen zu machen sind, an die der »böse Konkurrent« vielleicht nicht gedacht hat, oder wo mechanische Produktionsmittel den Herstellungsprozeß verbilligen könnten. Hieraus geht deutlich hervor, daß in den weitaus meisten Fällen nicht der Buchbinder, sondern der Verleger sowohl für die Ausstattung wie auch für die Einbandqualität verantwortlich ist. Welcher verantwortungsvolle Buchbinder würde wohl den Mut haben, bei einem Einbandauftrag, dessen Preis ihm nicht einmal die Spesen einbringt, geschweige denn einen Spielraum für qualitätsverbessernde Sonderleistungen läßt, bei dessen Verarbeitung also an allen Enden gespart werden muß, auch noch seine Firma auf den Hinteren Deckel aufzuprägen oder im Druckvermerk mit unterbringen zu lassen? Außerdem ist im übrigen das Bücher kaufende Publikum auch kein Objekt, dessen werbetechnische Bearbeitung seitens einer Ver lags-Lohnbuchbinderei irgendwelche geschäftlichen Erfolge verspricht. Es interessiert sich in den seltensten Fällen für den Buchbinder, und wenn schon, so meistens nur dann, wenn der Einband des soeben gekauften Buches ganz besonders minderwertig ist, also in einer Situation, in der der Buchbinder schon aus den vorhin aufgeführten (Fortsetzung siehe Seite 141.) 139
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