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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1931
- Strukturtyp
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- 1931-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1931
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- Deutsch
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4V, 17. Februar 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. die des Bildes als unentbehrlichen Anschauungsmittels immer bedurften) der Bilderzutat nicht geneigt war und allein durchs Wort zu wirken gedachte, ging man später in steigendem Maße dazu über, den Text von mannigfaltigen Gesichtspunkten aus durch Bilderbeispiele zu belegen, ja bisweilen fortlaufend zu be gleiten. Das hier herausgegebene Sammelwerk, dem die Ab handlung zugehört, bedient sich durchweg in großem Umfange der Abbildung als Beigabe des Textes. Der Revision mag zu gegeben werden: Dieses Handbuch wolle die Literaturgeschichte in die gesamte Kulturgeschichte, in die geistigen Strömungen und Bewegungen der jeweils beschriebenen Zeitspanne einbe- ziehcn. Aus dieser planmäßigen Anlage und Behandlung folgt aber nicht, daß alle in das Werk aufgenommenen Abbildungen ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts bestimmt seien. Viel mehr bedarf die Frage, ob das zutreffe, gerade der Prüfung im einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Umstände und be weisenden Anzeichen. Für die Antwort ist nicht entscheidend, daß etwa der Verfasser die Ausnahme des Bildes ausdrücklich angeordnet hat. Seine und des Verlegers Beweggründe geben nicht twie z. B. vr. Elster in seinem Privatgutachten es ver tritt) dermaßen den Ausschlag, daß das Gericht sich ihnen unter zuordnen und daraufhin ohne weiteres eine Ausübung des die Urheberbefugnisse am Bilde einschränkenden Zitierrechts anzu erkennen hätte. Neben jenen Beweggründen und Absichten der an der Werkgestaltung und Ausstattung maßgebend Beteiligten ist auch die Aufgabe zu beachten, welche das Bild in dem Werke, dem es einverleibt wurde, beim Gebrauch in der Leserwelt tat sächlich erfüllt. Auf sie legt das Berufungsgericht begründeter weise besonderen Wert; und mit Recht berücksichtigt es die Rolle des streitigen Bildes im Verhältnis zum entsprechenden Texte für die überwiegende Mehrheit der Benutzer. .... Die Vorinstanzen wenden zutreffend eine einschrän kende Auslegung an. Sie entspricht schon dem Wesen des 8 19 KunstschutzG. als Ausnahmevorschrift im Vergleich zu der Regel (8 IS), in der die ausschließliche Befugnis des Urhebers ge sichert wird. Gegen diese Folgerung aus dem Aufbau des Ge setzes greift nicht durch, daß das photographische Urheberrecht (wie die Beklagte und ihr Privatgutachter vr. Elster aus- sühren) im Vergleich zum Urheberrechte des bildenden Künstlers nur ein schwächeres, daher für kürzere Dauer geschütztes Recht sei (8 28 vgl. m. 8 2S KunstschG.). Denn hier handelt es sich nicht um Abwägung dieser beiden Urheberrechte gegeneinander, sondern einfach um den Schutz des photographischen Urhebers gegen Nachbildung. . . . Das Berufungsgericht gelangt sonach mit Recht zu dem Ergebnis, daß sich die Beklagte für ihre Entnahme des Bildes nicht auf 8 19 KunstschutzG. berufen könne. Denn das Bild sei nicht ausschließlich zur Erläuterung des Schriftwerk-Inhaltes, sondern vorzugsweise zum Schmucke des Buches ausgenommen worden. Dem steht nicht entgegen, daß auch erläuterungshalber beigefügte Abbildungen oftmals eine anziehende Zutat, ja eine Zierde des Buches ausmachen. überdies stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte absichtlich unterlassen habe, auf der Nachbildung oder in dem Hefte, dem sie beigesllgt war, die Quelle deutlich anzugeben (8 >9 Abs. 2 KunstschutzG.). Die Revision beanstandet dies mit dem Hinweise, daß die Quellenangabe am Schlüsse des voll ständig gewordenen Bandes unterdessen nachgeholt worden sei; sie führt aus, eine andere und frühere Quellenangabe sei nicht geboten gewesen Auch dieser Revisionsangrifs bleibt erfolglos. . . . Die Fassung erweckte den Anschein, daß die Nachbil dung unmittelbar nach dem Original gemacht worden sei . . . Demnach handelte es sich um keine bloße Unterlassung der rich tigen Angabe bis zum Schlüsse des Werkes, sondern um eine irreführende Bezeichnung, die zu der gesetzlich gebotenen »deut lichen» Angabe geradezu im Widerspruch stand. . . . Die Feststellung der Schadensersatzpflicht ist ebenfalls gerechtfertigt (8 31 Kunstschutz.G., 8 2S6 ZPO.). In den Grün den bemerkt das Berufungsgericht: Die Klägerin könne auf jeden Fall als entgangenen Gewinn verlangen, was ihr die Be klagte bei Einholung der Erlaubn-s -ur Nachbildung billiger weise an Vergütung hätte zahlen müssen.« IS8 2. Aus meinem Gutachten. . . . »Das Bild nach dem Original in dkm Werke der Bell, zu reproduzieren, ist der Bett, erlaubt, a> zunächst weil an dem Bilde selbst ein Ilrheberrcchtzschutz überhaupt nicht mehr besteht; l>1 überdies von dem Besitzer des Werkes, der Bayerischen Staats bibliothek, die Erlaubnis zur Wiedergabe an die Bekl. erteilt worben ist. Jedenfalls steht der Klägerin ein Urheberrecht an dem Bklde als solches überhaupt nicht zu. Ihr steht nur ein gewisses Recht an der von ihr — mit Mühe und wohl er heblichen Kosten — hergestellten Reproduktion zu. Das mag eine Art photographisches Urheberrecht sein, und den Sachkennern ist ta bekannt genug, wie umstritten die methodische Einordnung des Pho- tographieschutzes in das Urheberrecht ist und dass es, obwohl im KUrh.Ges. festgelegt, doch als ein in gewissem Sinne geringeres (Schutzrecht u. dgl.) Recht erscheint. . . . Eine solche Auffassung entspricht auch dem vom RG. (RGZ. 108, 46) ausgesprochenen Satz von dem stärkeren Urheberrecht des Künstlers gegenüber dem schwächeren Urheberrecht des Photographen, der die Kunstwerke photographiert hat; das photographische Urheber recht ist zwar ein schwächeres Urheberrecht, aber es mutz die Voraus setzungen für ein- Urheberrecht überhaupt in sich tragen. . . . Be st ritten wird von der Kl. nur, daß das Bild »aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts« wieder - gegebcn worden sei. Denn nur daraus, baß das Bild nicht ausschließ lich zur Erläuterung des Inhalts diene — und nur daraus, denn alle anderen Momente sind der Bekl. günstig! — leitet Kl. ihren Klageanspruch her (abgesehen von der unterlassenen Quellenangabe). . . . Jede Bildbeigabe, auch wenn sie ausschließlich zurErläutcrung d e s T e z t e s d i e n t, ist zugleich schmücken des Beiwerk eines Buches. Das ist überhaupt kein Gegensatz. Rele vant ist das nur, wenn nachzuweisen wäre, daß dem Autor oder dem Verlag die Absicht der Ausschmückung die Hauptsache war und die Erläuterung des Textes nur Borwand. Solchem Mißbrauch muh mit strenger Auslegung des 8 19 KUrhG. entgegengetreten werden. Um das zu beurteilen, muß man in den Geist des betreffen den Werkes eindringcn. Man muß m. E. eine höhere Auf fassung von wissenschaftlichen Notwendigkeiten haben, als sic die Kl. und mit ihr das LG. München in diesem Falle zur Schau trägt. EL ist nicht gutzuheißen, baß das Urteil versucht, dem wissenschaft lichen Verfasser vorschreiben zu wollen, welche Bilder im einzel nen zur Erläuterung seines Textes dienen, wenn dieser Verfasser seinen wissenschaftlichen Namen dasiir einsetzt, baß das Bild ihm sür die Erläuterung seines Textes erforder lich erscheint. ... Ich habe auch selbst nach Prüfung der Bildbeigaben zu der Arbeit durchaus den Eindruck gewonnen, daß die Auswahl nach wissen schaftlichen Gesichtspunkten zur Erläuterung des Textes erfolgt ist, und ich halte es nicht sür richtig, daß der Jurist, wenn er nicht um Erfordernisse anderer wissenschaftlicher Disziplinen sich eingehender gekümmert hat, hier ex catdsclra urteilen will. . . . Daß die Entlehnungserlaubnis des 8 19 KUrh.G. als Ans- nahmevorschrist »streng und im Zweifel zu Gunsten des Urheber rechtsinhabers« auszulegen sei, dieser Satz klingt insofern richtig, als Ausnahmevorschristcn in der Tat eng auszulegen sind und als (wie OLG. München in LZ. 28, S56 sagt) im Zweifel auch 8 19 ein schränkend auszulegen ist. . .. Aber das Recht, das in 8 19 KUrhG. (ebenso wie in 8 19 ss. LitUrhG.) statuiert ist, ist, wenn man es richtig ersaßt, gar keine Ausnahmevorschristim landläufigen Rechtssinne. Esistdiesockesmatoria« des so wichtigen Zitat rechts und Entlehnungsrechts, das aus dem monopolistischen (ausschließlichen) Urheberrecht gar nicht weggedacht werden kann, ohne daß dieses den Inter essen der Allgemeinheit, den Anforderungen des kulturellen Zu sammenhangs und der gemeinsamen Geistesarbeit der Zeit ver nichtend in den Weg träte. So sagt auch O st erriet h-Marwitz <a. a. O. S. IIS) ganz richtig: »8 19 schränkt in Erkenntnis der sozialen Tendenz des menschlichen Schaffens das Urheberrecht ein». Gilt dies schon für Originalwerkc lebender Künstler, um wie viel mehr muß es sür die Entnahme bloß photo graphisch geschützter Werke gelten! ... Es bleibt noch die Frage der unterlassenen Quellenangabe übrig. Zu dieser aber ist m. E. folgendes zu sagen: 1. Es gibt keine Bestimmung darüber, w o die Quellenangabe vorzunchmen ist. Es gibt sehr viele Werke, bei welchen diese Quellenangabe fiir Bil der zusammen am Schluß des Werkes oder hinter dem Inhaltsver zeichnis oder am Schluß des betresfenden Abschnittes geschieht. . . . Das Werk des Klägers ist für das Bild nur eine Quelle zweiter Hand. Es kann durchaus die Frage aufgeworfen wer-
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