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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1931
- Strukturtyp
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- 1931-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1931
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- Deutsch
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MsnibMKMDtMlM VllcklmM Nr. 40 (N. 20). Leipzig, Dienstag den 17. Februar 1931. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil Unterstützungs-BereinDeutscherDuchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. Einladung zur Hauptversammlung am Montag, dem 23. März 1931, abends 71s Uhr in Berlin im Buchhändlersaal, Wilhelmstraße 47. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes über das Jahr 1930. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses und Antrag, dem Vor stande Entlastung zu erteilen. 3. Wahl eines Vorstandsmitgliedes an Stelle des satzungs gemäß ausscheidenden Herrn Rcinhold Bor stell für die Amtszeit 1931—l936. (Herr Reinhold Borstell ist satzungsgemäß wieder wählbar.) 4. Wahl eines Mitgliedes des Rechnungsausschusscs an Stelle des satzungsgemäß ausscheidendcn Herrn Fritz Rühe für die Amtszeit 1931—1934. (Herr Fritz Rühe ist satzungsgemäß wieder wählbar.) Berlin, den 12. Februar 1931. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Vuchhandlungs-Gchiilscn. MaxPaschke, MaxSchotte, Reinhold Bor st ell, Friedrich Feddersen, vr. Erich Berger. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. Nr. 18.) Bildzitat in einem wissenschaftlichen Buch. Die Reichsgerichts-Entscheidung vom 5. November 1930 (RGZ. 130, 196 ff.) ist für den Verlagsbuchhandel von erheb licher Bedeutung nach allerlei Richtungen hin. Zwei Verleger standen einander gegenüber, der eine, der ein historisch bedeut sames und seltenes Bild aus der Münchener Staatsbibliothek erlaubterweise photographisch und als farbige Tafel wiederge geben hatte, und der andere, der — ebenfalls die Erlaubnis von der Staatsbibliothek besitzend — in einem wissenschaftlichen Werk die Wiedergabe nicht direkt, sondern von der Wiedergabe des ersten Verlegers vorgenommen hatte. Der erste klagte gegen den zweiten wegen Verletzung des Urheberrechts. Sämtliche drei Instanzen haben der Klage stattgegeben; ich halte die Auf fassung aller drei Instanzen leider in wesentlichen Punkten für verfehlt und habe dies in zwei Privatgutachten ausgesührt. Da dem so ist, kann ich über das RG.-Urteil natürlich nur so be richten, daß ich dessen Gedankengang in den Hauptteilen wieder- gcbe und dann diejenigen Ausführungen aus meinem Gutachten anfüge, die meiner Ansicht nach von den Gerichten nicht hin reichend berücksichtigt worden sind. Der interessierte Leser wird sich dann selbst ein Urteil bilden und jedenfalls aus diesem Fall Folgerungen für ähnliche Fälle ziehen können. 1. Aus dem Reichsgerichtsurteil. . . . »Das Gesetz (K 19 Kunstsch.G.) verlangt, daß das Bild zur Erläuterung des Inhalts der wissenschaftlichen Arbeit in sie ausgenommen worden sei. Damit ist gesagt, die Abbildung solle dazu bestimmt sein, den im Worttext der Arbeit offenbarten Ge dankengehalt aufzuhellen, zu veranschaulichen, dem Verständnis zu erschließen. Dies kann je nach Art, Umfang und Ausdrucks form des Schriftwerks wie des Bildes und nach der Wechselbe ziehung zwischen beiden auf so mannigfaltige Weise geschehen, daß sich dafür nur wenige Richtlinien und Grenzen gewinnen lassen. Die Verbindung zwischen Schriftwerk und Bild muß eins innerliche, den Darstcllungs- und Lehrzweck des Worttextes unterstützende sein; die Abbildung muß das folgerecht entwickelte Gedankenwerk verdeutlichen. Doch braucht sich das Bild nicht als wissenschaftliche Ausgestaltung der Schriftwerksgedanken dem Ganzen einzusügen. Es genügt, wenn es als Kunstwerk beispielmäßig wirkt ... Es darf nicht etwa das Verhältnis be stehen, daß die Worte bloß zur Erläuterung nachgebildeter fremder Werke dienen sollen. Bei der Beantwortung dieser zugleich tatsächlichen und rechtlichen Frage lehnt das Berufungsgericht den (namentlich in einem Privatgutachten vr. Alexander Elsters verfochtenen) Ge danken ab, daß etwa das Bild im Vergleich zu dem ganzen Werke betrachtet werden könne. Nur zu den einzelnen Stellen des Textes, die auf das Bild Bezug nehmen, könne es in Be ziehung gesetzt werden; mit ihnen nur sei der erforderliche innere Zusammenhang vorhanden, der dem Erläuternngszweck eigne. Dem ist beizustimmen. Bei anderen Werken mag unter Umständen nach Umfang, Inhalt und Behandlungsweise, auch nach dem Gegenstand des beigesügten Bildes, die Frage an ders zu stellen sein und die Antwort anders ausfallen müssen. .... Das Berufungsgericht nimmt an, das Bild könne im Vergleich zu den wenigen Sätzen des Schriftwerktextes, mit denen es sachlich durch Stofs und gemeinsame Gedanken zusammengehört, nicht als Neben sache betrachtet werden. überdies mute es den meisten Lesern nach ihrer Vorbildung wahrscheinlich Denkarbeit und Mühe zu. statt ihnen den Text leichtfaßlich zu erklären oder zu veranschaulichen. In dieser Beurteilung liegt von selbst ein geschlossen, daß einem besonders kundigen, geübten Teil der Leser (freilich nur einer Minderheit) immerhin Erläuterung des Textes geboten werden möge. Für sie bliebe damit die Mög lichkeit offen, daß ihnen das Bild als ergänzende Zutat der Textsätze und demnach als Nebensache erschiene. Diese Würdi gung läßt keinen rechtlichen Irrtum erkennen. Selbst wenn — wie für alle Fälle das Berufungsgericht unterstellt — die Bildtafel als bloße Nebensache des Worttextes anzusehen wäre und zu dessen Erläuterung diente, so müßte hinzukommen, daß sie ausschließlich zur Erläuterung des Schrist- werkinhalts (oder einzelner Stellen oder gewisser gedanklich zu sammengehörender Teile) ausgenommen worden fei. Das ist nach der Feststellung des Berufungsurteils nicht der Fall. Das Oberlandesgericht führt aus: »Gegen eine solche Annahme spricht die Art, wie die Beklagte die Reproduktion in dem von ihr ansgegebenen Werke wiedergegeben hat, und die Stellung, die sie der Nachbildung darin gegeben hat . . . .« (Wird näher dargelegt.) Wohl haben sich, wie gerichtsbekannt, in bezug auf die Bei gabe von Bildern zu wissenschaftlichen Werken Geschmacksrich tung, Zweckstreben und tatsächliche Übung im Laufe der letzten Jahrzehnte geändert. Während man früher in Kreisen der Forscher und gelehrten Schriftsteller (abgesehen von Gebieten^ 137
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