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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1907
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- Deutsch
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223, 24. September 1907. Amtlicher Teil. Börsenblatt s, d Dtschn. Buchhandel. 9561 SchriftenbertriebSanstalt G m. b. H. in Berlin. 9574/75 Leksrt. Lin äsntsobss llitsrsturdlstt. II. IsbrK. Visrts1ss.ör- lisli 1 Schuster L Loeffler in Berlin. 9570 "Us^ssnönK, Nswolrsn sinsr lässlistin. VoIksr>.usKLds. 6 Ksb. 7 50 -ß. I. Schweitzer Verlag (Arthur Gellier) in München. 9589 "Staudingers Kommentar zum BGB. 3./4. Aufl. Bd. I Ca. 16 >4 50 geb. ca. 19 *Schmitt, Familienwechsel. (Bayerisch.) 1 ^ 50 *Grosch, Strafgesetzbuch. Geb. 2 50 A "Pfordten, v. d., Dienstlicher Verkehr. (Bayerisch.) Kart. 1 ^ 50 U. E. Sebald in Nürnberg. 9572 Schorß, Der bildende Künstler und die graphischen Künste. 3 Leonhard Simion Nf. in Berlin. 9597 "Lsinbolr, LinnsstäusedunK oäsr Vsrbrsobsn. 2 Ksb. 2^ 75 *— Lsirs.tsvsrinit.tlsr. 2 ^; Ksb. 2 V/ 75 c). Otto Spamer in Leipzig. 9599/605 *Leske, Spielbuch für Mädchen. 21.Auflage. 4 >6; geb. 450-H. *Bell, Durch die Wüsten und Kulturstätten Syriens. 8-^50H; geb. 10 Adolf Spouholtz Verlag, G m b. H. in Hannover 9578 .41 vor, Osr dsutiKS 8ts.nä äsr 8ds.ksspsg.rs-Lrs.KS. 50 Tausch ä- Grosse in Halle a/S. 9595 *4rodiv kür llsnäss- und Volkskunäs äsr Lrovinr 8sodssn. 17. IsdrK. 1907. 3 Veit L Comp, in Leipzig 9595 *1srrssod, Lss Odampion-Durnisr su Ostsnäs iw Isdrs 1907. 5 Ksb. 6 Verlagsanstalt vorm. G. I. Manz in Regensburg. 9593 "Gutberlet, Gott der Einige. 6 40 ord. "Specht, Lehrbuch der Dogmatik I. 8 geb. 10 *Gesch. Jugend- u. Volksbibliothek. Bd. VI—X. s. 1 ^ 20H; geb. 1 ^ 70 C. I. E. Volckmann Nachf. in Rostock i. M. 9599 *Sergel, Oehlenschläger. 2 ^ 80 H. Nichtamtlicher Teil. Die Schutzfrist für Werke der Literatur. (Vergl. Börsenblatt 1906, Nr. 73, 75, 91, 1V2, 127, 213 u. 263.) Wie nicht anders zu erwarten war, hat die ^.ssooistion littörsirs st srtistigns iutsruLtioiisls auf ihrer Tagung vom 26. bis 29. August in Neuchätel sich bei der Besprechung der bevorstehenden Revision der Berner Konvention für die Ausdehnung der Schutzdauer gegen Nachdruck und Übersetzung auf fünfzig Jahre ausgesprochen. Hat die Gesellschaft doch schon vor sieben Jahren für eine Frist von achtzig Jahren plädiert! Ausdehnung der Schutzdauer ist eigentlich nicht der richtige Ausdruck für diesen Beschluß; denn bis jetzt kennt die Berner Konvention überhaupt noch keine einheitliche Schutzdauer, sondern sie begnügt sich mit der Bestimmung, daß die einem Verbandslande angehörenden Urheber oder ihre Rechtsnachfolger in den übrigen Ländern für ihre Werke diejenigen Rechte genießen, die die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern einräumen, mit der verständigen Ein schränkung, daß in den übrigen Ländern die Dauer des im Ursprungsland gewährten Schutzes nicht übersteigen kann. Da nach sind also französische Werke in Deutschland 30 Jahre geschützt und deutsche Werke in Frankreich ebensolange, wenn gleich bekanntlich das französische Gesetz Werke einheimischer Schriftsteller 50 Jahre lang schützt. Es ist nun nicht einzusehen, warum diese Bestimmung, die jedem Lande dasjenige Recht läßt, das seine Volksver treter in den einheimischen Gesetzen festgelegt haben, einer Änderung bedürfe. Von Mißständen, die dadurch herbei geführt worden wären, ist nie die Rede gewesen, und wenn einzelne Schriftsteller oder Verleger glauben, daß die Schutz frist ihres Landes einer Änderung bedürfe, so wäre es die einfachste und einleuchtendste Sache von der Welt, wenn sie für diese Änderung in ihrem Lande agitierten. Das erste Gebot wirklicher Toleranz verlangt, daß man seine Ansichten, Meinungen und Wohltaten andern, die nun einmal nichts davon wissen wollen, nicht aufdränge. Haben wir irgend ein Interesse daran, daß die Franzosen und Belgier die Werke ihrer Schriftsteller in ihrem Lande 50 Jahre oder 100 schützen? Und wenn die Engländer die Werke nur 7 Jahre nach dem Tode ihrer Autoren gegen Nachdruck schützen, so haben wir Deutschen wirklich keine Veranlassung, damit un zufrieden zu sein. Worin also bestehen die Gründe, die durchaus jedem das Seine lassende Bestimmung der Berner Konvention zu ändern, sie auf eine wesentlich andre BLrfrrMati für d«A DeNlschW Buchharrdel. 74. Jahrgang. Basis zu stellen? Ich wüßte keinen andern als die be dauerliche Lust der Umformierung zu nennen, die leider heutzutage mehr und mehr überhandnimmt. Es wäre ja so schön, wenn auf der ganzen Welt schließlich nur noch ein Gesetzbuch existierte, das alle Schafe über einen Kamm scherte; warum also sollen wir nicht den Anfang machen und für das geistige Leben der Völker ein Gesetz machen, in dem alles hübsch nivelliert wird? Nun sagen einige ganz Kluge, es handle sich doch hier um ein Gesetz gegen Diebstahl, und dieser sei doch in der ganzen Welt verboten. Nun wohl, wenn er schon ohnehin verboten ist, so gebt euch doch damit zufrieden; dann braucht ihr euch ja nicht mehr darum zu bemühen. Aber das ist ja eben der Grundirrtum dieser guten Leute, dah sie bei jedem Nachdruck von Diebstahl sprechen; ein Irrtum, der nicht zum wenigsten durch den unglücklichen Ausdruck »geistiges Eigentum« für ein Konglomerat von Rechten verschuldet worden ist. Ich habe mich früher einmal in diesem Blatt*) eingehend über diese, heute so gut wie allge mein aufgegebene Auffassung literarischer Rechte geäußert und brauche deshalb nicht mehr in diese Materie hinein zusteigen. Diejenigen, die hier von Diebstahl sprechen, müssen folgerichtig für die Ewigkeit des Urheberrechts ein- treten, während sie in Wirklichkeit sich bis zu dieser Abge- schmackheit doch nicht aufzuschwingen pflegen. Worin beruht denn die Berechtigung eines Aufhörens der Rechte, die der Verfasser eines Werkes sich durch sein Schaffen erwirbt? Es ist schon so oft gesagt worden, daß man sich eigentlich schämt, immer wieder Schnaken in den Schwetzinger Park zu tragen. Aber da diejenigen nicht alle zu werden scheinen, die sich den Anschein geben, es nicht zu wissen, so muß die Binsenwahrheit immer wiederholt werden: es ist nicht möglich, daß ein Zulukaffer ein deutsches litera risches Meisterwerk schafft. Hierzu gehört, daß ihm unsre gesamte tausendjährige Kultur zugetragen wird, das ehe malige »geistige Eigentum« vieler Tausende von Menschen, die diesen Erwerb für andre teilweise mit ihrem realen roten Herzblut bezahlt haben. Diese Summe von Errungen schaften, Erfindungen, Entdeckungen und Künsten, geistiger Arbeit, ohne die ein geistiges Schaffen in unserm Sinne absolut unmöglich erscheint, steht als vogelfrei jedem zur Verfügung, der sie sich aneignen will. Und der Tropfen *) Börsenblatt 1899 Nr. 205, 222, 246. 1245
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