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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1940
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- Deutsch
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gesagt sein soll, daß neben der Beschäftigung mit dem, was jetzt entsteht, auch die Arbeit an dem liegt, was vor uns geschaffen wurde und was in das Bauwerk der Gegenwart zu übernehmen wesentlich ist. Wie bemerkt, es haben sich auf dem Gebiete des neuen Buchbesprechungswesens die schönsten Ansätze bereits gezeigt und täglich zeigen sich neue. Wenn nun durch den Krieg hier eine gewisse Unterbrechung eintritt, so ist das nur eine selbstverständ liche Folge allgemeiner Entscheidungen, An dem eigentlichen Auftrag ändert sich hierdurch ebenfalls nichts. Es mag zutreffen, daß Zeitungen und Zeitschriften mit ihrem Raum heute spar samer denn je umgehen müssen, das ist kriegswirtschaftlich not wendig und deshalb völlig in Ordnung, Es mag auch sein, dast eine große Anzahl wertvoller Buchbesprccher die Feder mit dem Schwerte »erlauscht hat und den Schriftleitungen einfach die Möglichkeit fehlt, die begonnene Entwicklung im gewohnten Aus maße fortsctzen zu können. Das sind Dinge, ans die jeder heute Rücksicht nehmen muß und Rücksicht nehmen wird. Etwa aber anzunehmcn, daß die gewaltigen außenpolitischen Anstrengun gen, die das deutsche Volk nun einmal machen muß, den alleini gen Hintergrund für einen etwaigen Abbruch dessen, lvas auf dem Gebiete des Buchbesprcchungswcscns bereits geschaffen wurde, abzugcbcu hätten, ist eine Verkennung der wirklichen Lage: lediglich eine U m stcllung, nicht aber eine A b stellnng liegt, wie auf allen kulturellen Gebieten, so auch auf dem Ge biete des Buchbesprcchungswesens vor, und zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften haben diese Umstellung bereits mustergültig vorgenommen oder stehen im Begriff, das zu tun. Jedenfalls ist die Unterrichtung der deutschen Volksgenossen über bestimmte Schöpfungen auf dem Gebiete des deutschen Schrifttums eine unerläßliche Pflicht der deutschen Zeitungen und Zeitschriften, Es gibt einfach keine Zeitung oder Zeitschrift, die sich dieser Aufgabe auf die Dauer irgendwie entziehen könnte. Anzuneh men, daß cs dem deutschen Verleger darauf ankäme, in den Be sprechungen lediglich für ihn die Werbetrommel zu rühren, ist irrig. Der deutsche Buchhandel hat für die Aufgaben der Wer bung längst seinen wesenseigenen Ausdruck gefunden und wie stark dieser Ausdruck ist, wird nicht zuletzt durch den Griff zum Buch bewiesen, den die deutsche Volksgemeinschaft in diesen Wiutcrmondcn so oft getan hat. Von hier aus gesehen könnte cs sogar so sein, daß der deutsche Buchhandel versucht werden könnte, den Gedanken der Werbung in die zweite Linie zu stellen, ein Unternehmen, das ebensowenig gutgeheißen werden könnte als das andere der Beeinträchtigung der Buchbesprechung, Schrifttum ist not und die geistigen Kräfte, die aus dem Buch fließen, sind heute nötiger denn je. Welcher Buchhändler und welche Zeitung oder Zeitschrift wollte sich dieser Aufgaben ent ziehen, die sie als Mittler dieser geistigen Kräfte zu erfüllen haben? Wir sind glücklich, durch die nationalsozialistische Er hebung die Kunst des Lesens wieder neu erweckt zu sehen: sie zum Wohlc des Ganzen zu erhalten, ist eine genau so selbstver ständliche Pflicht, wie alles andere, was uns in diesen Kriegs- monaten begegnet. Mitten durch jedes deutsche Herz geht die Front dieses Krieges und an dieser Front, also an den deutschen Herzen prallt der Widerstand zurück, den uns die Gcldsack- ungchcuer des Westens je und je entgegensetzen können. Und so gilt auch heute wieder unser Ruf: Macht uns das deutsche Schrifttum stark! Dazu ist neben dem deutschen Buchhandel die deutsche Presse in erster Linie aufgerufen, Kurt O, Fr, M e tz u c r. Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Gcmcinschaftshilfe der Wirtschaft Die unmittelbaren Kriegsschäden, die z. B. durch Räumung oder Wirkung von Kampfhandlungen entstehen, werden durch staatliches Eingreifen ausgeglichen. Die mittelbaren Schäden, die z. B. durch Rohstoff- oder Menschenentzug, Maschiuenausgleich usw. entstehen, sollen durch Gemeinschaftshilfc der Wirtschaft gemildert werden. Die Werke, die durch die Kriegsvcrhältnisse einen besonderen Aufschwung erzielen konnten, werden für die Allgemeinheit der Wirtschaft ein- treten. Es gilt, die volkswirtschaftlichen Werte der zum Stillstand kommenden Unternehmungen zu erhalten und ihre Arbeitsplätze für die Zukunft zu sichern. Darum hat der Ministcrrat für die Neichs- verteidigung die Verordnung über die Gemeinschaftshilfe der Wirt schaft vom 19. Februar 1910 (RGBl. I, S. 395 ff.) erlassen. Zu ständig für die Gewährung der Beihilfen sind die Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und des Verkehrs, und zwar auch von den Gruppen, in deren Bereich Stillegungen nicht in Betracht kommen, wie z. B. bei Bank- und Versichcrungsuntcr- nehmen. Für das Handwerk und für gewerbliche Betriebe in der N e i ch s k n l t u r k a m m e r wie fiir die Bearbeiter und Verteiler landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind aus Zwcckmäßigkeitsgründcn Sonderbcstimmungcn gegeben. Die Verordnung trifft nicht die Land- nnd Forstwirtschaft, sic findet auch keine Anwendung auf den Frem denverkehr und die Seeschiffahrt. Die einzelnen Organisationen wie die Einzclkammern in der Neichskultnrkammer können ihren gewerblichen Mitgliedern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Beihilfen gewähren und diese durch Umlagen von ihren gewerblichen Mitgliedern erheben. Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Sic können außerdem mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Einheitlich keit des Verfahrens wird dadurch gewährleistet, daß der jeweils zu ständige Fachminister die Richtlinien für die Beihilfen zu genehmi gen hat. Die Unterstützungen sollen die Substanz erhalten, d. h. die äußeren Anlagen und das zu deren Pflege notwendige Personal, ferner die laufenden Kosten, z. B. Versicherungsprämien, Mieten usw. Der Unternehmer scheidet aus, denn für ihn soll keinesfalls eine Unternchmcrrente geschaffen werden. Gegen die Heranziehung zur Beihilfe wie auch gegen deren Versagung ist ein Beschwcrdevcrfahren vorgesehen. Die beteiligten Minister werden die zur Durchführung und Ergänzung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Eine große und verantwortungsschwerc Ausgabe ist hier mit der Wirtschaft gestellt, die nur aus dem Geiste nationalsozialisti scher Gemeinschaftsverpflichtung gelöst werden kann. Der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer 1939 Im Neichssteuerblatt Nr. 19 vom 27. Februar 1910 wird die Tabelle für die Einkommensteuer und den Kriegszuschlag 1939 ver öffentlicht. Gleichzeitig wird die Bercchnnngsgrnndlage für den Kriegszuschlag 1939 angegeben. Er beträgt in jedem Falle ein Sechstel der Einkommensteuer, auf volle Reichsmark nach unten ab gerundet. Beispiel: Betrag der Einkommensteuer NM 610.—, Kriegs- Zuschlag (ein Sechstel davon) — RM 106,66 abgerundet aus NM 106.—. Einheitliche Kosten im Bereich der Justizverwaltung Durch die Verordnung vom 11. Februar 1910 (RGBl. I, S. 357 ff.) werden einheitliche Kosten, Gebühren und Auslagen in Jnstizverwaltungsangelegenhciten eingeführt und die nicht reichs- rcchtlichcn Vorschriften über die in dem der Verordnung beigefügten Gebührenvcrzeichnis aufgezähltcn Amtshandlungen usw. außer Kraft gesetzt. Es handelt sich u. a. um Gebühren für Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Einsicht oder Durchsicht von Akten oder Büchern (nur in Sonderfällen gebührenpflichtig), Genehmigungen, Erlaubniserteilungen, Abschriften und Auszüge aus dem Schuldner- Verzeichnis (10 Rpf. je Eintragung, mindestens 1.— NM). Die Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften auf besonderen Antrag betragen in der Regel 25 Rpf. je angefangene Seite von 28 Zeilen zu durchschnittlich 15 Silben. Recht der Ostmark Durch Verordnung vom 21. Februar 1910 (RGBl. I, S. 420) wird das deutsche Handwerksrecht eingeführt. Das ist die Ein tragungspflicht in die Handwerksrolle und der Befähigungsnachweis, ferner die Verordnung über die Anlegung und Einrichtung der Handwcrksrollc, das Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig betrieben werden können und die Ehrengerichtsbarkeit des Hand werks. Für den Übergang gelten einige Besonderheiten. — Vom 82 Nr. 61 Dienstag, den 12. März 1S10
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